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Hallo,

ich versuche mich kurz zu fassen  :-)

Obwohl Pauschalreisen mit Zwischenstopps günstiger sind, haben wir uns bewusst für die Buchung von Direktflügen entschieden, da ich nicht so gerne fliege.

Wir haben am 3.9.16 eine Pauschalreise mit Direktflügen gebucht. Flugzeiten etc. war alles ok. Reise beginnt am 16.9.16

Am 10.9.16 haben wir dann eine Information erhalten, dass wir eine Zwischenlandung machen. Unsere Flugzeiten bei Abflug waren 9-10:50 Uhr

Jetzt sind Sie von 10-13:05Uhr  inkl. Zwischenstopp. Es geht mir eigentlich auch nicht um die geänderten Flugzeiten sondern um die Zwischenlandung.

Ich habe schon versucht telefonisch noch einen Direktflug zu bekommen aber leider war nichts mehr frei.  Welche Möglichkeiten habe ich nun?

Kann ich eine Entschädigung verlangen weil wir einen Zwischenstopp einlegen (Flugnummer ändert sich)?

Danke im Voraus
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo,

 

du hast eine Pauschalreise gebucht und möchtest gerne, wissen, ob du eine Entschädigung dafür bekommen kannst, dass du nun statt eines Direktfluges eine Zwischenlandung hinnehmen musst.

 

Dir stehen Ansprüche gegen den Anbieter deiner Pauschalreise zu, denn du hast mit ihm einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeschlossen. Wenn nun ein Reisemangel vorläge, könntest du den Reisepreis mindern gemäß § 651d BGB. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob die Durchführung eines Fluges mit Zwischenlandungen statt eines Direktfluges einen Reisemangel darstellt. Ich glaube nicht, dass es genau für diesen Fall schon ein Urteil gibt. Aber trotzdem kann man mal einen Blick in die Rechtsprechung werfen, um zu sehen, was bislang als Reisemangel eingestuft wurde (das ist natürlich nur eine Auswahl, es gibt noch viel mehr Rechtsprechung zu diesem Thema):

 

Amtsgericht München, Az. 212 C 1623/09 (bei Interesse kannst du das Urteil vollständig nachlesen, gib einfach Amtsgericht München 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de bei Google ein)

 

Bei einem Langstreckenflug (hier: nach Thailand) stellt eine Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, (…).

 

Landgericht Düsseldorf, Az. 22 S 262/10 (googeln: Landgericht Düsseldorf, 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de)

 

In diesem Fall haben die Richter entschieden, dass ein Reisemangel dann vorliegt, wenn eine Reisezeitveränderung so gestaltet ist, dass dadurch die Nachtruhe des Passagiers beeinträchtigt wird.

 

Amtsgericht Bonn, Az. 18 C 14/96 (wenn du Lust hast, kannst du auch das finden, indem du bei Google Amtsgericht Bonn, 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de eingibst)

 

Treten im Rahmen einer Flugpauschalreise während der Beförderung Beeinträchtigungen des Reisenden auf, so ist darin nur dann ein Reisemangel zu sehen, wenn diese Unannehmlichkeiten über bloße psychische Beeinträchtigung hinausgehen

 

Verglichen mit den hier genannten Beispielen, sind deine Reisezeitverschiebungen wahrscheinlich nicht so gravierend, dass sie einen Reisemangel im Sinne des § 651d BGB begründen. Du schreibst ja auch selbst, dass dich das weniger stört, als die Tatsache, dass es sich nicht mehr um einen Direktflug handelt. Vielleicht hätte man argumentieren können, dass ein Flug mit Zwischenlandung einen Reisemangel darstellt, wenn es dem Passagier gerade auf den Direktflug ankam, weil er unter Flugangst leidet oder wenigstens sehr ungern fliegt. Ich denke aber, dass das letztgenannte Urteil dem entgegensteht. Hier wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine bloß psychische Beeinträchtigung keinen Reisemangel darstellt. Auch wenn es sehr gut verständlich ist, dass du dich um einen Direktflug bemüht hast, um Stress durch zusätzliche Starts und Landungen zu vermeiden, gehe ich davon aus, dass dies nicht als Grund für eine Minderung des Reisepreises angesehen werden wird. Das heißt aber natürlich nicht, dass man es nicht dennoch versuchen kann. Eine bessere Einschätzung könnte natürlich ein Anwalt abgeben.

 

Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig weiterhelfen!

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Du hast eine Pauschalreise gebucht und im Zuge dessen besonders darauf geachtet ohne Zwischenstopp zu fliegen. Für eben solche hast du auch einen höheren Flugpreis in Kauf genommen. Nun wurdest du leider über eine Änderung des Rückfluges informiert. Dieser wurde zeitlich nach hinten verlegt und beinhaltet nun auch eine Zwischenlandung. Dies führt wiederum zu einer verlängerten Flugzeit. Du fragst dich nun, welche rechtlichen Schritte du einleiten kannst und ob gegebenenfalls eine Reisepreisminderung in Betracht kommt.

Meiner Ansicht nach wäre es zunächst sinnvoll den Reiseveranstalter zu kontaktieren und zu versuchen sich außergerichtlich zu einigen. Falls dies nicht zielführend ist, kannst du grundsätzlich gegen den Reiseveranstalter mittels einer Anspruchsgrundlage aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch vorgehen. Im speziellen ist hier das Reisevertragsrecht gemäß §§ 651 a-m BGB heranzuziehen. Eine Reispreisminderung kann gemäß § 651 d verlangt werden, soweit die einzelnen Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB bedarf es einer Pauschalreise, welche gemäß § 651 c BGB von einem Reisemangel geprägt sein muss. Des Weiteren darf eine Mängelanzeige nicht schuldhaft unterblieben worden sein und es muss Abhilfe verlangt worden sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, kann die Minderung nach § 638 III BGB berechnet werden. Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis. Nach § 651 I S. 2 BGB findet zudem § 638 IV BGB Anwendung, das heißt der Reisende hat im Fall des § 638 IV BGB Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 651 d I S. 2, § 638 IV BGB.

Fraglich ist, ob in deinem Fall ein Reisemangel zu bejahen ist. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.

Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass eine Verlegung des Fluges um weniges Stunden keinen Reisemangel begründen könnte. Auch wird in Ihrem Fall die Nachtruhe nicht gestört.

Hier einige Beispiele:

Vgl. BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

„Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB dar und berechtige zur Reisepreisminderung.“

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. : 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter  „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“)

„Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.“

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (auch ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ 18 C 14/96 reise-recht-wiki")

„Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtige daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen sei eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.“

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach zu finden unter “ 53 C 5163/04 reise-recht-wiki")

„Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts sei die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.“

Des Weiteren könnte die Zwischenlandung eine Reisemangel darstellen. Dies wird jedoch allgemeinhin nur bejaht, falls du einen Non-Stop-Flug gebucht hast. Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Anders ist es, wenn ein Direktflug gebucht wurde oder es überhaupt an einer besonderen Kennzeichnung mangelt. Dann wurde dem Fluggast kein Flug ohne Zwischenlandung zugesichert, sodass eine solche im Umkehrschluss keinen Reisemangel darstellen kann.

Vgl. AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki AG München 173 C 10987/02)

„Hier hat das Gericht einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.“

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Hallo,

du hast eine Pauschalreise gebucht, zu der nachträglich eine Zwischenlandung hinzugefügt wurde und die Zeiten verändert wurden. Du fragst dich nun, ob du eine Entschädigung wegen dem Zwischenstopp verlangen kannst.

Du könntest Ansprüche gegen deinen Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Die Änderung des Flughafens könnte eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen, und dich, wenn dies als Reisemangel einzustufen ist, dazu berechtigten diesen nach § 651d BGB anzuzeigen und einen Ansprüch auf Minderung geltend zu machen.

Dies geht aber nur, wenn und soweit diese Änderung der Reiseleistung erheblich, also unzumutbar ist.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Es hat folglich bereits Fälle gegeben, bei denen eine Minderung anzunehmen war. Ein Reisemangel liegt speziell im Fall einer Flughafenänderung nur dann vor, wenn der Ausweichflughafen für dich als Reisenden unzumutbar ist. Daran sind außerdem nur geringe Anfordungen zu stellen, da die Verlegung meist wirtschaftliche Gründe hat.

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Bonn, Az. 18 C 14/96)

Treten im Rahmen einer Flugpauschalreise während der Beförderung Beeinträchtigungen des Reisenden auf, so ist darin nur dann ein Reisemangel zu sehen, wenn diese Unannehmlichkeiten über bloße psychische Beeinträchtigung hinausgehen

Du sagst, dass du nicht so gerne fliegst. Was das genau bedeutet führst du nicht näher aus, und selbst wenn man damit argumentieren würde könnte es sein, dass dieses Argument im Sinne des obigen Urteils entkräftet werden würde.

Sollte aber von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden können, dann kann die Reise gem. § 651d BGB gemindert werden. Außerdem könntest du vermutlich gem. § 651a Abs. 5 BGB von der Reise zurücktreten.

Du könntest dich aber einmal an deinen Reiseveranstalter mit Hinweis auf den 651d BGB wenden, falls dir diese Zwischenlandung sehr aufstößt.

Zur weiteren Erklärung aber einmal dieses Urteil:

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

Ein Direktflug kann also durchaus Zwischenlandungen enthalten, ein Non-Stop-Flug dagegen nicht. Du hast einen Direktflug gebucht.

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