Hallo,
du hast eine Pauschalreise gebucht, zu der nachträglich eine Zwischenlandung hinzugefügt wurde und die Zeiten verändert wurden. Du fragst dich nun, ob du eine Entschädigung wegen dem Zwischenstopp verlangen kannst.
Du könntest Ansprüche gegen deinen Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Die Änderung des Flughafens könnte eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen darstellen, und dich, wenn dies als Reisemangel einzustufen ist, dazu berechtigten diesen nach § 651d BGB anzuzeigen und einen Ansprüch auf Minderung geltend zu machen.
Dies geht aber nur, wenn und soweit diese Änderung der Reiseleistung erheblich, also unzumutbar ist.
Dazu folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Es hat folglich bereits Fälle gegeben, bei denen eine Minderung anzunehmen war. Ein Reisemangel liegt speziell im Fall einer Flughafenänderung nur dann vor, wenn der Ausweichflughafen für dich als Reisenden unzumutbar ist. Daran sind außerdem nur geringe Anfordungen zu stellen, da die Verlegung meist wirtschaftliche Gründe hat.
Amtsgericht Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Bonn, Az. 18 C 14/96)
Treten im Rahmen einer Flugpauschalreise während der Beförderung Beeinträchtigungen des Reisenden auf, so ist darin nur dann ein Reisemangel zu sehen, wenn diese Unannehmlichkeiten über bloße psychische Beeinträchtigung hinausgehen
Du sagst, dass du nicht so gerne fliegst. Was das genau bedeutet führst du nicht näher aus, und selbst wenn man damit argumentieren würde könnte es sein, dass dieses Argument im Sinne des obigen Urteils entkräftet werden würde.
Sollte aber von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden können, dann kann die Reise gem. § 651d BGB gemindert werden. Außerdem könntest du vermutlich gem. § 651a Abs. 5 BGB von der Reise zurücktreten.
Du könntest dich aber einmal an deinen Reiseveranstalter mit Hinweis auf den 651d BGB wenden, falls dir diese Zwischenlandung sehr aufstößt.
Zur weiteren Erklärung aber einmal dieses Urteil:
AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)
Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.
Ein Direktflug kann also durchaus Zwischenlandungen enthalten, ein Non-Stop-Flug dagegen nicht. Du hast einen Direktflug gebucht.