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Hallo,

 

dein Koffer ist bei einem Flug von Salzburg nach Zürich verloren gegangen, sodass er erst mit einem Tag Verspätung ankam. Jetzt möchtest du wissen, ob dir Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen.

 

Ich denke, dir könnten Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Das ist ein völkerrechtliches Abkommen, das dazu dient, das internationale Flugrecht zu harmonisieren. Da sowohl die Schweiz als auch Österreich das Übereinkommen unterzeichnet haben, sollte es in deinem Fall Anwendung finden.

 

Gemäß Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens muss der Luftfrachtführer, also die Airline, mit der du geflogen bist, den Schaden ersetzen, der durch die Verspätung von Reisegepäck entstanden ist. Das Gute an diesem Anspruch ist, dass du als Passagier der Airline kein Verschulden nachweisen muss. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass Verbraucher wohl selten die Möglichkeit haben, Nachforschungen anzustellen und der Airline ein Versäumnis nachzuweisen. Zwar musst du nicht das Verschulden der Airline darlegen, aber du musst den dir entstandenen Schaden beziffern und darlegen können. Dabei ist zu beachten, dass ein immaterieller Schaden, also Ärger oder Stress, wohl nicht ersatzfähig ist.

 

So hat es jedenfalls das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 01.06.2011 (bei Interesse einfach mal googeln: Amtsgericht Hamburg, 20A C 359/10 reise-recht-wiki.de)

 

Einen Anspruchsgrund für Kompensation immaterieller Schäden, wie Einbußen von Urlaubsfreuden sind, bietet er (Anspruch aus dem Montrealer Übereinkomme) nicht.

 

Für den tatsächlich entstandenen Schaden, also zum Beispiel die Ersatzbeschaffung von Kleidung besteht aber in der Regel ein Anspruch nach Artikel 19 Montrealer Übereinkommen.

 

Amtsgericht Frankfurt, 13.06.2013 (einfach googeln Amtsgericht Frankfurt, 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de)

 

Bei einer mehrtägigen Verzögerung der Auslieferung sämtlicher Gepäckstücke ist die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe (Über- und Unterkleidung) als notwendig und angemessen anzusehen.

 

Allerdings gibt es auch Rechtsprechung, die besagt, dass die Ausgaben für solche Gegenstände, die zwar ersatzweise beschafft wurden, aber nach Erhalt des eigenen Gepäcks noch weiter verwendet werden können, nicht ersatzfähig sind, so das Amtsgericht Köln vom 11.01.2016, leich zu finden, wenn du bei Google eingibst Amtsgericht Köln, 142 C 392/14, reise-recht-wiki.de.

 

Wenn du Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen gelten machen möchtest, musst du aber unbedingt die Frist bei der Schadensmeldung einhalten, im Falle einer Verspätung muss die Meldung gegenüber der Fluggesellschaft innerhalb von 21 Tagen schriftlich abgegeben werden, Artikel 31 Absatz 2 Montrealer Übereinkommen.

 

Diese Auskunft ist natürlich rechtlich unverbindlich. Wenn du Genaueres wissen möchtest, müsstest du dich wohl an einen Anwalt wenden. Ich hoffe, ich konnte dir trotzdem weiterhelfen!

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Hallo Kattei,

Du könntest einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) haben.


Liegt eine Gepäckverspätung, verschuldet durch den jeweiligen Luftfrachführer vor und hat der Passagier dadurch Schaden erlitten den er auch geltnd gemacht hat, kann er einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 19 MÜ erlangen.

Der Anwendungsbereich der MÜ liegt bei Ihnen vor, auch haben Sie eine tatsächliche Gepäckverspätung von 1 tag erlitten ( Überschreittung einer angemessenen Duldungszeit nach 3h ).

Ihr Anspruch ist ein angemessener Schadensersatz für Grundausstattungen wie z.B Kleidung, Hygiene Artikel, wenn Sie einen Badeurlaub gebucht haben auch Ausrüstung zum Baden. W

Ferner unterleigt die Fluggesellschaft anderweitigen Ersatzkosten z.B die Übernahme der Lieferkosten der Gepäckstücke oder die Übernahme der Fahrkosten des betoffenen Passagiers um das Gepäckstück selbst abzuholen, aber auch die Rechtsanwaltskosten die ggf. auf Grund der Gepäckverspätung entstanden sind.

Zu beachten sind die jeweiligen FLuggesellschaftsbedingungen, je nach dem können Abweichungen erfolgen z.B ein Tagessatz für die erste Woche i.H von 50€ oder die Art der Zahlungsausführung d.h ob Sie die Anschauffungskosten vorstrecken müssen oder gleich Vorschuss erhalten und wenn ja in welcher Höhe.

Sie müssen bei Gepäckverspätung gem. Art. 31 II MÜ ihren Anspruch innerhalb von einundzwanzigt Tagen nach Gepäckzustellung anzeigen.

 

Urteile im einzelnen:


AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2003, 3 C 981/03 (32) (einfach zu finden über Google unter "reise-recht-wiki 3 C 981/03 (32)")

AG Frankfurt a.M. Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden über Google unter "reise-recht-wiki 32 C 2427/10-84)

Ag Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (einfach zu finden unter Google über "reise-recht-wiki 29 C 2518/12 (19))

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Sehr geehrter Fragesteller Kattei,

 

Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit bei einer sog. Gepäckverspätung Schadensersatz zu fordern.

Dafür müssten ein zunächst ein paar Voraussetzungen erfüllt sein um sich solcher Ansprüche bedienen zu können.

Ich will das ganze mal für Sie in Kurzform einfach und verständlich durchgehen um Ihnen das zu veranschaulichen.

Es könnte für Sie zunächst aufgrund der Gepäckverspätung ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zustehen, wie bereits meine Vorredner ausgiebig Ihnen das schon geschildert haben.

Grundsätzlich muss Ihnen zunächst erstmal die Fluggesellschaft einen Schadensersatz leisten, sofern eine Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck besteht.

Zu beachten, wäre jedoch, dass sich möglicherweise die Fluggesellschaft aus Ihrer Haftung befreien kann, sofern

Sie nachweist, dass Sie und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihr oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Aufgrund der Tatsache, dass ich jetzt keine genauen Angaben diesbezüglich von Ihnen habe, gehe Ich mal davon aus, dass eine Vermeidung der Verpätung grundsätzlich seitens der Airline sehr wohl möglich gewesen wäre.

Demnach hätten Sie meines Erachtens nach einen Anspruch auf Schadensersatz.

Hinsichtlich der Höhe ist zu erwähnen, dass die Fluggesellschaft bis zur einer Höhe von maximal 1.330,- Euro einstehen muss.

Bitte denken Sie an eine rechtzeitige schriftliche Schadensanzeige innherhalb von 21 Tagen.

Soweit sollte dies hinsichtlich Ihres Vorfalls etwas Licht in die Sache bringen.

Viel Glück und alles gute weiterhin Kattei ! :)

Urteile im einzelnen:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

 

 

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Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Ihnen würde somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

 

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Sie müssen die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Flugunternehmen anzeigen.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter " Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie sollten also alle Belege und ähnliches aufbewahren. Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Zum Beispiel neue Kleidung, Kosmetika usw.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

 

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

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