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Hallo !

Wir haben eine Reise in die Türkei gebucht. Da meine Frau Flugangst hat, hat Sie sich nur auf die Reise eingelassen unter der Prämisse das wir keine Zwischenlandung haben.

Wie das Leben so spielt haben wir aktualisierte Tickets bekommen, und somit auf dem Hinflug eine Zwischenlandung. Wir haben für die Reise einen höheren Preis in Kauf genommen um keine Zwischenlandung und angenehme Reisezeiten zu haben. Jetzt hat sich die Rückflugzeit auch noch geändert, so das wir Nachts um 4 Uhr im Hotel abgeholt werden. Haben wir eine Chance uns in irgendeiner Weise zu wehren? Ich habe das Gefühl das man da rumgeschoben wir wie ein Spielball und man eifach alles akzeptieren muss.

Danke vorab für eure Anregungen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben eine Reise in die Türkei gebucht und nun wurden die Flugdaten geändert. Sie würden gerne wissen, was Sie tun können.

 

Leider machen Sie keine Angaben dazu, ob Sie den Flug im Rahmen einer Pauschalreise antreten möchten oder ob Sie den weiteren Aufenthalt in der Türkei unabhängig von dem Flug gebucht haben. Da Sie aber schreiben, dass Sie um 4 Uhr vom Hotel abgeholt werden, gehe ich davon aus, dass es sich um ein „Reisepaket“ mit Flug und Unterbringung handelt.

 

In diesem Fall haben Sie eine Pauschalreise gebucht und Sie haben mit einem Reiseveranstalter einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeschlossen. Für den Fall, dass es sich bei den Flugänderungen um einen Reisemangel im Sinne des § 651d BGB handeln sollte, könnten Sie den Reisepreis mindern. Fraglich ist aber, ob hier ein solcher Mangel vorliegt. Dazu lohnt ein Blick in die Rechtsprechung.

 

Das Landgericht Düsseldorf hat im Fall der Vorverlegung eines Fluges den Entfall der Nachtruhe als Mangel im Sinne des § 651d BGB angesehen. Da Sie nun mitten in der Nacht aus Ihrer Unterkunft abgeholt und zum Flughafen gebracht werden müssen, gehe ich davon aus, dass auch Ihre Nachtruhe beeinträchtigt sein wird. Dieses Urteil können Sie bei Interesse auch selbst nachlesen, dazu können Sie einfach Landgericht Düsseldorf 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de googeln.

 

Allerdings hat das Amtsgericht Bonn zum Beispiel entschieden, dass eine Vorverlegung des Fluges um fünf Stunden noch keinen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellt. Auch dieses Urteil können Sie finden, wenn Sie bei google Amtsgericht Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de eingeben.

 

Bei der Frage, ob Sie den Preis wegen der Änderung der Ankunftszeit mindern können, kommt es also auch darauf an, um wie viele Stunden, sich Ihr Flug verschiebt.

 

Für Sie ist das Urteil des Amtsgerichts Bonn aber vielleicht auch noch unter einem anderen Aspekt interessant. Sie schreiben, dass Ihre Frau unter Flugangst leidet und der Direktflug vor allem gebucht wurde, um zusätzlichen Stress zu vermeiden. Man könnte also argumentieren, dass es einen Reisemangel darstellt, wenn doch kein Direktflug zustande kommt. Ich befürchte aber, auf diese Argumentation wird sich der Reiseveranstalter nicht einlassen. Zu psychischen Beeinträchtigungen schreibt das Bonner Gericht Folgendes:

 

Treten im Rahmen einer Flugpauschalreise während der Beförderung Beeinträchtigungen des Reisenden auf, so ist darin nur dann ein Reisemangel zu sehen, wenn diese Unannehmlichkeiten über bloße psychische Beeinträchtigung hinausgehen.

 

So verständlich das Unbehagen Ihrer Frau ist, befürchte ich, dass darauf keine Rücksicht genommen werden wird. Das ist aber nur meine persönliche Einschätzung der rechtlichen Lage. „Auf Nummer sicher gehen“ können Sie natürlich nur, wenn Sie einen Juristen fragen.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen und Sie können Ihren Urlaub trotz der Änderungen genießen.

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Lieber Fragesteller,

Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Direktflug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung.

in der Rechtsprechung ist eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erforderlich.

Ob Sie sich mit Ihrem Reiseveranstalter beziehungsweise mit der Airline auf einen Nonstop-Flug geeinigt haben, ist im Rahmen der Auslegung des geschlossenen Vertrages zu ermitteln.

Dabei ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich.

Das bedeutet, es wird gefragt: Wie hätte ein verständiger Dritter die Erklärung des Vertragspartners ausgelegt.

Auf Ihren Fall angewendet: Wie hätte ein „durchschnittlicher Reisender“ den Begriff des Direktfluges im Vertrag verstanden.

Meiner Meinung nach, käme man hier zu dem Ergebnis, dass ein „durchschnittlicher Reisender“ die Unterscheidung zwischen Direktflug und Nonstop-Flug nicht kennt.

Das bedeutet, wenn es ihm ersichtlich darauf ankam, einen „Direktflug“ zu buchen, wollte er Zwischenlandungen vermeiden.

Er wollte also tatsächlich einen Nonstop-Flug.

Dieser ist dann auch Vertragsbestandteil geworden.

Urteile im einzelnen:

Entscheidung des Amtsgericht Rostock vom 21.03.2012 (Amtsgericht Rostock, 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)

Amtsgericht Rostock, (leicht zu finden bei Google:"47 C 241/10 reise-recht-wiki")

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Guten Tag,

Sie Fragen sich also, ob Ihnen hinsichtlich der außerplanlichen Zwischenlandung irgendwelche Ansprüche zustehen.

Zunächst einmal ist ein  sog. Direktflug nicht gleich ein Nonstop-Flug.

Bei einem sog. Direktflug ist es von Bedeutung, dass sich die Flugnummer sich im Laufe der gesamten Flugreise nicht ändert.

Der Flug kann aber auch eine oder mehrere Zwischenlandungen, einen Flugzeugwechsel oder sogar einen Airlinewechsel (Codesharing) beinhalten.

Solange sich die Flugnummer nicht ändert, sind diese Änderungen zulässig und es handelt sich nach wie vor um einen Direktflug.

Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen.

Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Sie muss nur dann entschädigungslos akzeptiert werden, wenn sie auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

Vorliegend kann ich bei Ihnen nicht erkennen, ob Sie einen Direktflug oder einen sog. Non-Stop Flug in die Türkei gebucht haben.

Dann ergeben sich je nach der Art der Reise verschiedene Konsequenzen für Sie.

Hinsichtlich Zwischenlandungen bei einem Direktflug im Rahmen einer Pauschalreise liegt kein Reisemangel vor.

Eine Zwischenlandung bei einer Pauschalreise und einem Nonstop-Flug gilt als Reisemangel.

Je nach den Einzelheiten könnte dem Reisenden eine Reisepreisminderung zustehen.

Sofern man nur einen Flug gebucht hat, sollte es in der Regel schon bei der Buchung ersichtlich sein, dass der Flug Zwischenlandungen beinhaltet.

Kommen weitere, ungeplante Zwischenhalte hinzu, oder muss ein Nonstop-Flug zwischenlanden, so führen sie meist zu einer Flugverspätung.

Je nach der Flugstrecke, der Dauer und dem Grund der Verspätung, könnte ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- bis 600,- € p. P. entstehen.

Darüber hinaus kommen dann weitere Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 in Betracht – Betreuungsleistungen, Ersatzflug, anderweitige Beförderung usw. Ich würde die ganzen möglichen Leistungen jetzt nicht aufzählen wollen, ohne die Details zu kennen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen.

 

Urteile im einzelnen:

AG Würzburg, Urt. v. 12. März 1997,(leicht zu finden bei google unter "3 C 1128/95reise-recht-wiki.")

AG München, Urt. v. 05. September 2002,(leicht zu finden bei google unter "173 C 10987/02reise-recht-wiki.")

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001,(leicht zu finden bei google unter "5 S 165/00reise-recht-wiki.")

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Meines Erachtens nach stehen dir gegen deinen Reiseveranstalter Ansprüche hinsichtlich einer Entschädigung.

Hierzu muss im Prinzip die außerplanlich durchgeführte Zwischenlandung bei dir einen Reisemangel begründen.

Sollte dies der Fall sein, so wärst du meiner Meinung nach berechtigt den Reisepreis zu mindern gemäß § 651d BGB.

Jetzt stellt sich natürlich die Frage, ob die Durchführung eines Fluges mit Zwischenlandungen statt eines Direktfluges einen Reisemangel darstellt.

Wir gehen mal hier davon aus, dass es Ihnen gerade darauf ankam bzw. Sie davon ausgegangen sind, dass der Flug ohne Unterbrechungen durchgeführt werden sollte und Sie auch davon ausgegangen sind, dass dies wesentlicher Vertragsbestandteil werden sollte.

In diesem Fall könnten Sie meines Erachtens nach auch Entschädigungsansprüche fordern aufgrund der Tatsache, dass wesentliche Vertragsbestandteile hier bei Ihnen nicht eingehalten worden sind.

Urteile im einzelnen:
Amtsgericht Rostock, (leicht zu finden bei Google:"47 C 241/10 reise-recht-wiki")

Amtsgericht Bonn, (leicht zu finden bei google unter "18 C 14/96 reise-recht-wiki.")

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