Hallo Andreas,
du bei über ebookers einen Flug bei Air China von Frankfurt nach Hongkon gebucht, und dieser fiel wegen einem Sturm aus. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du wem gegenüber geltend machen kannst.
Im Fall einer Annulierung kannst du Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug gestrichen wurde, und solltest auch umgebucht werden. Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.
Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO, da du den Flug ja nicht mehr wahrnehmen möchtest:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
Du hast also einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, und zwar gegenüber deiner Airline.
Steuern und Gebühren müssen Fluggesellschaften nämlich erst dann an den Flughafenbetreiber und die Sicherheitsbehörden zahlen, wenn du als Kunde tatsächlich abfliegst. Fliegst du aber nicht, dann hast du folglich einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises inklusive dieser Steuern und Gebühren.
Andernfalls läge eine ungerechtfertige Bereicherung nach § 812 BGB vor, seitens der Fluggesellschaft.
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.
Eine Bearbeitungsgebühr widerspricht insofern Artikel 8 EU-VO und dem obigen Urteil, und ist deshalb meiner Meinung nach nicht rechtens.