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Hallo zusammen!

Habe bei ebookers einen Flug bei Air China gebucht (Frankfurt-Hongkong). Rückflug fiel wegen Sturm komplett aus. Ersatzflug erst 2 Tage später, den ich abgelehnt habe. Möchte nun anteilsmäßig die Kosten für den nicht stattgefundenen Rückflug von meinem gezahlten Ticketpreis zurück bekommen. Habe zwei Fragen: a) wer ist zuständig, an wen muss ich meine Forderung richten; das Buchungsportal oder die Airline? und b) ausgefallener Rückflug, Erstattung von 50% des Ticketpreises (Flug plus Steuern und Gebühren) ? Vielen Dank für Eure / Ihre Antworten im voraus. Mit freundlichen Grüßen, Andreas
Gefragt in Flugannullierung von (160 Punkte)
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Ich würde sagen: EBookers und Air China.

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Hallo Andreas,

du bei über ebookers einen Flug bei Air China von Frankfurt nach Hongkon gebucht, und dieser fiel wegen einem Sturm aus. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du wem gegenüber geltend machen kannst.

Im Fall einer Annulierung kannst du Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug gestrichen wurde, und solltest auch umgebucht werden. Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.

Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO, da du den Flug ja nicht mehr wahrnehmen möchtest:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

Du hast also einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, und zwar gegenüber deiner Airline.

Steuern und Gebühren müssen Fluggesellschaften nämlich erst dann an den Flughafenbetreiber und die Sicherheitsbehörden zahlen, wenn du als Kunde tatsächlich abfliegst. Fliegst du aber nicht, dann hast du folglich einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises inklusive dieser Steuern und Gebühren.

Andernfalls läge eine ungerechtfertige Bereicherung nach § 812 BGB vor, seitens der Fluggesellschaft.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

Eine Bearbeitungsgebühr widerspricht insofern Artikel 8 EU-VO und dem obigen Urteil, und ist deshalb meiner Meinung nach nicht rechtens.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Sie haben über ebookers einen Flug bei Air China von Frankfurt nach Hongkong und zurück gebucht. Der Rückflug wurde annulliert und Ihnen wurde ein Ersatzflug angegeben. Diesen konnten Sie jedoch nicht wahrnehmen. Nun fragen Sie sich, welche Ansprüche Sie geltend machen können.

Bei Annullierung eines Fluges haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also wählen, ob Sie den Ersatzflug wahrnehmen wollen oder ob Sie den Flug stornieren wollen. Es steht ohnehin jedem Fluggast jederzeit zu, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Der Fluggast ist nicht einmal verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft.

Denn die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren.

Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de")

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Sie sollten sich doch stets an die Fluggellschaft selbst wenden, da ebookers nur ein Portal ist, welches die Flüge anbietet. Der Flug an sich wird jedoch bei der jeweiligen Airline gebucht.

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