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Moin Leute,

ich hattte vor zwei Monaten eine Flugverspätung von über 5Stunden mit 1600km Flugdistanz bei TUIfly. Nun habe ich bereits eine Forderung gesandt, sowie noch eine mit der Warnung, dass ich danach ein Mahnverfahren einleiten werde. Diese Frist ist nun vorüber, bisher hat TUIfly mich nur hingehalten.

Nun die Frage, was fülle ich bei folgendem aus:

Katalog. Anspruch

Kat.-Nr.:

Nähere Angaben zum Anspruch dachte ich nun sonstiges: "Ausgleichsansprüchen"

Anspruch von: hier nur das Flugdatum?

 

 

Muss ich noch irgendwas anders beachten?

 

Gefragt in Rechtsberatung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Nein nicht das Flugdatum. Sondern das Fälligkeitsdatum. Du musst hinsichtlich des Anspruchs ja erstmal eine Aufforderung zur Zahlung an das Luftfahrtunternehmen mit einer Frist geschickt haben.

Die Zahlungsfrist die du gesetzt hast gegenüber dem Luftfahrtunternehmen (die deiner Aussage zufolge verstrichen ist) ist das Datum an dem die Zahlung fällig wird.

Also das sog. Fälligkeitsdatum der Leistung bzw. der Zahlung. Dieses Datum trägst du dort ein.

Du solltest dir die anfallenden/laufenden Zinsen errechnen und diese ggf. Angeben und auch sog. Auslagen für Briefumschlag/marken, Telekommunikationskosten etc. angeben meines Erachtens nach.

Weil umgekehrt wenn gegen dich ein Mahnbescheid ergeht, würden diese Kosten meines Erachtens nach auch geltend gemacht werden.

Ich hoffe es hilft dir etwas weiter.

Viel Erfolg.
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Auf einem deiner Flüge gab es eine Flugverspätung von 5 Stunden bei einer Flugdistanz von 1600km. Nun fragst du dich, da sich Tuifly auf deine Forderung nicht gemeldet hast, wie der Mahnbescheid auszufüllen ist.

Zu dem Datum bin ich, wie Culigury, der Meinung, dass dort das Fälligkeitsdatum einzutragen ist, also das Datum, an dem deine Forderung eigentlich fällig war/erbracht werden sollte. Damit ist das Datum gemeinst, das du Tuifly zur Zahlung gesetzt hast.

Zu den näheren Angaben könntest du die genaue Anspruchsgrundlage zitieren, also Artikel 6 EU-VO, aus dem dir Ausgleichszahlungen zustehen können, soweit eine Annulierung vorliegt:

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder > 250 Euro

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder > 400 Euro

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr > 600 Euro

Danach könntest du einen Anspruch auf 400 Euro haben.

Dem von dir hier her kopierten Formular kann ich nichts anderes entnehmen, auf das du achten müsstest, wobei dies nur meine persönliche Meinung ist, und keine Rechtsberatung sein soll.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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