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Sie haben einen Flug mit Wizzair gebucht. Diesen können Sie aus persönlichen Gründen jedoch nicht wahrnehmen.

Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Ein Anspruch könnte sich aus der der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Diese Verordnung (VO) ist eine Regelung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 bezüglich Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Da in Ihrem Fall jedoch weder eine Annullierung, noch eine Verspätung vorliegt, ist der  Anwendungsbereich der Fluggastrechte Verordnung nicht eröffnet. Ansprüche aus dieser können Sie daher nicht gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Sie könnten jedoch möglicherweise die volle Erstattung es Ticketpreises verlangen, wenn Sie den Flug stornieren.

Im Zuge dessen könnten Sie folgende Urteile interessieren:

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingiben: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Demnach müsste Ihnen Wizzair den Flugpreis erstatten, wenn der freigewordene Platz zum gleichen Preis weiterverkauft werden konnte und die Fluggesellschaft dadurch tatsächlich keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Dabei kommt es zum Beispiel darauf an, wie weit im Vorraus du den Flug storniert hast.

Prinzipiell steht es jedem Flugreisenden zu, einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB geltend zu machen, wenn er den Flug nicht antreten konnte. Dieser Anspruch umfasst sämtliche personenbezogenen Steuern und Gebühren, die in dem Ticketpreis enthalten waren. Diese Zahlungen können von der Fluggesellschaft zurückgefordert werden, da die Airline selbst diese Steuern und Gebühren erst dann abführen muss, wenn der Passagier auch wirklich den Flug antritt. Wenn die Airline die Rückerstattung verweigert, kann eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.

Vgl. KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Oftmals besteht jedoch die Problematik, dass dem Fluggast nur schwer ersichtlich ist, welche Steuern und Gebühren für welche Aufwendungen anfallen. Es ist daher häufig schwer nachzuvollziehen, welche Ersparnisse die Airline im Rahmen der Stornierung wirklich hatte. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass die Airline die Pflicht trifft nachzuweisen, welcher Schaden ihr durch die Stornierung wirklich entstanden ist.

Vgl. LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben"reise-recht-wiki 2-24 S 152/13")

Ich denke daher, dass es sinnvoll wäre Wizzair zu kontaktieren und eine genaue Auflistung der im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren zu verlangen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Du hast einen Flug mit Wizzair gebucht und nimmst diesen Flug aus persönlichen Gründen nicht wahr. Jetzt fragst du dich, was du von Wizzair deshalb fordern kannst.

Dir könnten Ansprüche aus der EU-VO zukommen. Deiner Nachricht nach liegt aber weder eine Annulierung deines Fluges, noch eine Verspätung vor. Dementsprechend liegt keine der Voraussetzungen für einen der in der EU-VO aufgeführten Ansprüche vor.

Eine andere Möglichkeit kann sonst die Stornierung deines Tickets sein. Dazu müsstest du dich bei Wizzair melden, entweder schriftlich oder bei dem Callcenter, und dies dort angeben.

Laut der Internetseite von Wizzair sind Flüge bis zu 14 Tage vor dem Abflug gegen eine Stornierungsgebühr zu stornierbar - diese Gebühr kann 70 Euro betragen. Storniert man später als 14 Tage vor dem Abflug, dann können auch höhere Gebühren anfallen. Diese Informationen entnehme ich der Seite von Wizz Air Hungary.

Was möglicherweise anfallende Gebühren betrifft könnte dieses Urteil interessant sein:

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Danach muss eine Fluggesellschaft diese möglicherweise anfallenden Gebühren ebenfalls an dich zurückzahlen, wenn sie den Sitz weiterverkaufen konnten und deshalb durch deine Stornierung keinen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Meiner Meinung nach könnte dies vor allem dann zutreffen, wenn du früh genug stornierst, und der Fluggesellschaft damit genug Zeit gegeben wird einen alternativen Passagier zu finden.

Darüber hinaus, darf eine Airline kein Bearbeitungsentgelt verlangen:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "reise-recht-wiki 2-24 S 152/13")

Wird der Flug nicht angetreten, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt.

Für dich ist von außen sicher schwer nachzuvollziehen welche Kosten genau Wizz Air anfallen. Daher denke ich, dass es am erfolgversprechendsten ist erst einmal Wizz Air zu kontaktieren und dein Anliegen dort zu besprechen.

Außerdem wurde die Airline mit einem Urteil des LG Frankfurt verpflichtet detailliert nachzuweisen, welcher Schaden ihnen tatsächlich entstanden ist. Dies könnte helfen, aber auch diese Informationen müsstest du erst einmal anfordern - dies nennt sich dann "sekundäre Darlegungslast":

LG Frankfurt mit Urteil v. Juni 2014 AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "reise-recht-wiki 2-24 S 152/13")

Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Du musstest also aus persönlichen Gründen deinen Flug mit Wizzair stornieren und fragst dich nun ob du hinsichtlich der Stornierung auch mögliche Steuern,Gebühren Ticketkosten zurückerstattet bekommst.

Juristisch gesehen entspricht eine Stornierung einer Bestellerkündigung nach § 649 BGB, die gemäß § 649 S. 2 BGB einen Vergütungsanspruch des Vertragspartners, der Fluggesellschaft, auslöst:

Das Unternehmen kann 5 % des Flugpreises als vereinbarte Vergütung verlangen.

Von diesem Anspruch abzuziehen sind die durch die Stornierung entstehende Aufwendungsersparnis und die durch eine anderweitige Verwendung erzielten Einnahmen.

Nachdem man die ersparten Aufwendungen abgezogen hat stehen der Fluggesellschaft also noch 5 % des vereinbarten Ticketpreises zu.

Das bedeutet: Je mehr Aufwendungen erspart werden konnten, desto mehr kann der Passagier zurückverlangen.

Alles was über die trotz der Stornierung entstehenden Kosten (die geschätzten 5 % des Ticketpreises entsprechen) hinausgeht, muss dem Passagier erstattet werden.

Dies ist auch sinnvoll, da man davon ausgeht, dass im Regelfall das Flugunternehmen die Tickets anderweitig verkaufen kann.

AG Frankfurt, Urteil vom 18.11.2013, Az. 29 C 2391/13(44)(einfach zu finden bei google unter "29 C 2391/13(44) reise-recht-wiki")

Jedoch solltest du auch die AGBs beachten. Sollte die Fluggesellschaft in dem Reisevertrag sich eine Klausel zu Ihren Gunsten vermerkt haben, fallen möglicherweise Gebühren für eine Stornierung an, oder die Fluggesellschaft beschränkt den Zeitraum, in dem die Stornierung getätigt werden kann.

Eine mögliche Erstattung des vollständigen Ticketpreises kann so umgangen werden meines Erachtens nach.

Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2008,(bei google einfach zu finden unter "14 C 391/07reise-recht-wiki.de“.)

Deshalb schau dir nochmal sorgfältig deine Reiseunterlagen an und lies dir die AGBs genau durch oder ruf bei der Fluggesellschaft an und erkundige dich am Telefon.

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