Sie haben einen Flug bei WizzAir gebucht. Diesen können Sie voraussichtlich nicht antreten und fragen nun nach Ihren Möglichkeiten den Flug zu stornieren.
Ein Anspruch auf die volle Erstattung des Ticketpreises steht dem Fluggast eigentlich nur dann zu, wenn Sie nachweisen können, dass die Fluggesellschaft durch die Stornierung keinen Schaden erlitten hat.
Diese Nachweispflicht ist für den Fluggast jedoch schwer wahrnehmbar, da er keinerlei Zugang zur Buchhaltung der Fluggesellschaft haben und mithin nicht nachweisen können, dass der Fluggesellschaft ein etwaiger Schaden entstanden ist. Daher ist es die Pflicht der Fluggesellschaft, nachzuweisen, dass ihr ein Schaden durch die Stornierung ihres Fluges enstanden ist.
Der Fluggesellschaft ist dann ein Schaden entstanden, wenn sie das stornierte Ticket nicht abermals verkaufen konnte. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie es versucht hat.
AG Rüsselheim, Urt. v. 16.05.2012, Az: 3 C 119/12 (36) (einfach zu finden bei Google unter "Az: 3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki")
Ein Luftfahrtunternehmen darf den bezahlten Flugpreis nach der Stornierung nur dann einbehalten, wenn es darlegen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eintreten wird.
LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de")
Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.
Grundsätzlich haben Sie als Flugreisender gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 I. BGB das Recht, sämtliche personenbezogene Steuern und Gebühren, die in ihrem Ticketpreis enthalten waren von der Airline zurückzufordern. Das liegt daran, dass die Airline diese Steuern und Gebühren erst ab dem Zeitpunkt abführen muss, wenn der Passagier, in diesem Fall Sie, den Flug wirklich antritt. Da sie das nicht getan haben, besteht nach § 812 BGB ein Herausgeabeanspruch gegenüber der Airline, da diese ohne einen rechtlichen Grund (zb. ihr Antritt des Fluges) das Geld für das Ticket erhalten hat. Da sie den Flug nicht antreten, befindet sich die Fluggesellschaft sozusagen widerrechtlich im Besitz ihres Geldes. Sie können ihren Herausgabeanspruch mithin geltend machen.
LG Frankfurt, Urt. v. 06.06.2014, Az: 2-24 S 152/13 (einfach zu finden bei Google unter "Az: 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki")
Das Zurückhalten von Ticketkosten in Folge einer Stornierung sei nur dann rechtmäßig, wenn der Airline entsprechende Kosten entstanden seien.
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12
Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.
Sie müssen als Fluggast also nur dann zahlen, wenn dem Unternehmen tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, also wenn er freigewordene Plätze nicht zum gleichen Preis weiterverkaufen kann.
Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt. Für genauere Informationen könnte es für Sie durchaus hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.