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Ich hatte einen Flug mit Wizzair von Budapest, Ungarn nach Baku, Azerbaidschan gebucht. Hinflug 8. April, Rückflug 13. April. Die Strecke wurde vor ein paar Tagen eingestellt und Wizzair bietet nur die Möglichkeit zum Refund an, verweigert uns aber die Umbuchung auf einen Alternativflug. Da wir allerdings schon Visas und Hotel gebucht haben, möchten wir unser Recht auf Umbuchung durchsetzen. Nach EU261/2004 besteht ja das Recht zur Umbuchung auf den frühestmöglichen Alternativflug nach geplanter Abflugzeit. Da die ursprünglich gebuchte Airline die Strecke nicht mehr bedient, wäre dies in dem Falle eine Fremdairline.
 
Dies habe ich bisher mehrfach versucht im Callcenter der Airline durchzusetzen, dort wird mir dieses Recht aber verweigert. Da man mich dort auch nicht zu einem Supervisor durchstellen will, kann man hier wohl auch nichts weiteres erreichen.
 
Eine Beschwerdemail an den Customer Support scheidet wohl wegen der recht kurzen Zeit bis zum Abflug auch aus. Außerdem bezweifle ich, dass man mir dort weiter entgegen kommen würde, als im Callcenter.
 
Welche Möglichkeiten hat man hier? Ersatzflug (Turkish Airlines) selbst buchen und nach Abflug die Kosten bei Wizzair einklagen? Wo würde man diese einklagen (4 Reisende, 2 deutsche Staatsbürger, Wohnsitz DE, 2 italienische Staatsbürger, Hauptwohnsitz IT, Nebenwohnsitz DE und AT). Gebucht wurde einmal direkt auf der Airline-Website und dreimal bei einem spanischen Reisebüro.
Gibt es hier irgendwelche Umstände die man beachten muss bzw. gibt es die Möglichkeit, vor Gericht zu verlieren? Die Auslagen, die wir hätten wären ja schon relativ hoch, der Ersatzflug kostet mittlerweile über 400 Euro pro Person und die Gerichtskosten wären wahrscheinlich auch nicht unbeachtlich.
 
Aus unserem Fall ergibt sich noch eine weitere Frage, bezüglich EU261/2004:
Wie berechnen sich die 14 Tage, die man mindestens vor Abflug über eine Flugstreichung informiert werden muss? Bisher wurde nur einer von uns, der direkt über Wizzair gebucht hatte, über den Storno informiert. Für die anderen Buchungen wurde von der Airline eine Info an die Buchungsseite verschickt, diese hatte sich aber noch nicht bei uns gemeldet. Was passiert, wenn wir nicht innerhalb der 14 Tage vor Abflug von Buchungsbüro über die Cancellation informiert werden? Besteht da ein Anrecht auf Kompensation? Im Gesetzestext steht ja folgendes geschrieben: "Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen."
 
Ich bedanke mich im voraus für die Hilfe.
Gefragt in Flugannullierung von (130 Punkte)
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4 Antworten

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Guten Tag,

 

Für Sie können sich Ansprüche wegen einer Annullierung aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

 

Flüge können häufig auch kurz vor dem eigentlichen Flugantritt annulliert werden, dies ist im schwer zu planenden Flugverkehr nicht unüblich. Der Fall, dass eine ganze Flugstrecke eingestellt wird, ist zwar sehr ungewöhnlich, rechtlich aber nicht anders zu bewerten – letztendlich wird auch da Ihr Flug annulliert.

 

Zunächst kommt ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gemäß Art. 5 Ic.) der Verordnung in Betracht. Nur hierfür ist die 14-tägige Frist entscheidend, denn solange Sie mindestens diese 14 Tage im Voraus über die Annullierung informiert werden, besteht ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung in keinem Fall. Derjenige, der also über Wizzair direkt gebucht hatte, hat diesen Anspruch nicht.

Bei allen anderen beteiligten Passagieren trägt das Unternehmen die Verantwortung und das Risiko dafür, dass die Mitteilung bei Ihnen ankommt. Wenn Wizzair dies nur der Buchungsseite mitgeteilt hat, die Seite das aber nicht an Sie weiterleitet, dann muss Wizzair Ihnen dennoch die Ausgleichszahlung erbringen. Entscheidend wird sein, wie Sie davon erfahren haben, dass die Buchungsseite diese Info erhalten hat, denn dies kann letztendlich auch als Mitteilung von Wizzair gewertet werden. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen Wizzair hängt letztendlich von Einzelheiten Ihres Falles ab – garantiert ist er nicht, denkbar aber schon.

 

Darüber hinaus haben alle Beteiligten Ihrer Gruppe das Recht, zwischen der Erstattung der Flugkosten oder anderweitiger Beförderung zu wählen. Dieser Anspruch besteht bei jeder Annullierung, unabhängig davon, wann Sie davon in Kenntnis gesetzt wurden. Auch eine Umbuchung auf die Flüge konkurrierender Airlines kann dabei in Betracht kommen. Normalerweise müsste Wizzair diese Ansprüche anerkennen und Ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Da dies jedoch nicht der Fall zu sein scheint, können Sie auch Flüge zunächst selbst buchen. Sie hätten dann einen Anspruch darauf, den Preis von Wizzair zurück zu erhalten. Versuchen Sie dennoch eine Beschwerdemail an den Customer Support, letztendlich müssen Sie so gut wie möglich belegen können, dass Sie versucht haben, Ihren Anspruch durchzusetzen.

 

Zur Frage nach einem Prozess:

Verlieren können Sie immer vor Gericht, aber gerade, wenn es um die Kosten Ihres dann neu gebuchten Fluges geht, stehen Ihre Chancen sehr gut. In diesem Fall sollten Sie es auf eine Klage ankommen lassen. Schwieriger kann es bei der Frage nach einer zusätzlichen Ausgleichszahlung werden, da hier – wie gesagt – Einzelheiten Ihres Falles entscheidend sein werden. Eine Abweisung Ihrer Klage auf Zahlung der zusätzlichen Flugkosten ist jedoch praktisch nicht denkbar.

Der Gerichtsstand kann entweder an dem Ort liegen, an dem der Flug starten soll oder an Ihrem Wohnort. Beides ist gleichberechtigt möglich, Sie können also an Ihrem jeweiligen Wohnort klagen.

 

Fazit: Sofern Sie wirklich nachdrücklich versucht haben, Ihre Ansprüche gegenüber Wizzair durchzusetzen (dies schient Ihren Schilderungen nach der Fall zu sein), können Sie auf eigene Faust einen Ersatzflug buchen. Die Kosten können Sie dann – notfalls per Klage – zurückverlangen.

 

Urteile:

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11

(zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“)

 

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird, beispielsweise zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug.

 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07

(zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

 

Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt.

Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).

 

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Hallo FFlyer,

zunächst ergeben sich Ihre Rechte aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund einer Flugannullierung.

 

 

Besteht ein Anspruch auf Ausgleichforderung?

Zu beachten ist hier die angegebene Frist von 14 Tagen seitens der Fluggesellschaft. Gibt diese Ihnen die Informationen über die Annullierung also mindestens 2 Wochen im voraus, können Sie leider keine Ansprüche erheben. Ersatzflüge müssen erst bei einer Mitteilungsfrist innerhalb von weniger als 7 Tagen vor Reiseantritt angeboten werden (siehe Art. 5, Ic).
In Ihrem Fall betrifft das in erster Linie denjenigen, der direkt über Wizzair gebucht hat. Er besitzt dementsprechend keine Ansprüche. Den anderen drei Passagieren könnten diese Rechte durchaus zustehen, je nachdem ob und wann Ihnen die Informationen von der Buchungsseite zukommen (zugekommen sind). 

Allerdings haben Sie bei jeglichen Nichtdurchführungen eines geplanten Fluges einen Anspruch auf die Rückerstattung der Flugkosten oder auf Angaben für eine anderweitige Beförderung zum fürhstmöglichen Zeitpunkt, oder aber für eine komplett anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt je nach Belieben der Fluggäste.
Da Wizzair Ihnen von selbst keine Ersatzflüge anbietet und sich äußerst unkooperativ zeigt, haben Sie durchaus die Möglichkeit neue Flüge durch eigene Hand zu buchen und die Kosten dafür von der Fluglinie zurück zu verlangen. 

 

Wo können die Fluggäste Klage erheben?

Normalerweise können Sie am Sitz der Fluggesellschaft klagen, möglicherweise auch am Abflugort.

Sie sollten allerdings auch nachweisen können, dass Sie sich so gut wie möglich um eine Einigung mit der Fluglinie bemüht haben, weshalb Ich Ihnen empfehlen würde, sich auch an Costumer Support zu wenden.

 

Verordnung:

 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Ausgleich für Fluggäste bei Annullierung und Nichtbeförderung)
http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html

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Lieber FFlyer,

die Einstellung einer Flugroute eines Flugunternehmens ist mittlerweile kein seltener Fall mehr. Nach der Fluggastrechteverordnung ergeben sich Ansprüche nach Art. 5 Ic für sie. Hier ist vor allem die von Ihnen angesprochene 14 Tage Frist entscheidend für einen Ausgleichsanspruch. Die Person, die also informiert wurde von Wizzair, innerhalb dieser Frist, hat einen solchen Anspruch nicht mehr. Die anderen hingegen können diesen Aufrecht erhalten. Auch die Einstellung der Flugroute gilt im allgemeinen als Annullierung.

Bei einer Annullierung des Fluges können die Passagiere zwischen zwei Möglichkeiten wählen. Entweder wird Ihnen das bezahlte Geld erstattet oder sie werden auf einen Alternativflug umgebucht. Das Flugunternehmen muss ihnen bei beiden Möglichkeiten helfen. 

 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07

Eine Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden. (einfach zu googlen "AZ 4 C 241/07 reise-recht-wiki.de")

 

Falls 7 Tage vor Reisedatum kein Alternativflug gebucht worden ist, können sie das eigenständig tun. In einem möglichen Prozess sollten sie, nach mehrfacher Aufforderung der Fluggesellschaft, dies auch begründen können. Ich empfehle Ihnen also das Flugunternehmen unter Druck zu setzen ihnen einen Alternativflug zu buchen. Falls dies nicht geschieht, sind sie bei manueller Buchung im Recht der Fluggastrechteverordnung.

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2011, AZ 2-24 S 1/11

Ein weiterer Anspruch bei einer Flugannullierung können entstandene Kosten sein, die durch den Schaden entstanden sind, wie zusätzliche Flugkosten für einen Alternativflug. (leicht zu googlen "AZ 2-24 S 1/11 reise-recht-wiki.de")

 

Der Gerichtsstand bei einer Klage wäre Ihr Wohnort oder an dem Ort wo der Flug starten sollte. Beides ist möglich ohne jede Einschränkung.

 

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Erstattungvon Kosten der gebuchten Unterkünfte bei Flugannullierung
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Sehr geehrter Fragesteller,

Bei einer Flugannullierung wegen Streckenaufgabe stehen Ihnen dieselben Rechte zu, wie bei einer „normalen“ Flugannullierung.

(1) Ausgleichszahlung auf Grund von Flugannullierung

Art. 5, Abs. 1, lit. c der Verordnung 261/2004 besagt folgendes:

„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.“

Eine ordnungsgemäße Mitteilung, die eine Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht ermöglichen würde, ist, Ihrer Beschreibung nach, nur bei einer Person aus Ihrer Gruppe eingegangen. Sofern weitere Fluggäste nicht in der Art und Weise über die Annullierung unterrichtet worden sind, die eine unmissverständliche und zweifelsfreie Kenntnisnahme gewährleistet hätte, besteht für den Rest der Gruppe der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Es genügt auch, wenn Sie von der Annullierung hätten Kenntnis nehmen können, d.h. wenn zum Beispiel eine E-Mail-Benachrichtigung verschickt wird, auch wenn Sie diese nicht gelesen haben. Eine Info an die Buchungsseite, genügt da, meines Erachtens, nicht – die Fluggesellschaft muss es sicherstellen, dass Sie die Möglichkeit haben (oder hätten), über die Annullierung persönlich informiert zu werden.

(2) Anspruch auf Alternativflug/anderweitige Beförderung

Das Recht, zwischen Erstattung der Flugpreise, einer Umbuchung auf einen anderen Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt und einer anderweitigen Beförderung zum Ziel besteht bei jeder Flugannullierung, unabhängig von der Frist und von den Ursachen. Im Normalfall hätte die Fluggesellschaft mit Umbuchungsangeboten selbst auf Sie zukommen müssen, nachdem Sie die Rückzahlung abgelehnt haben. Bei einer Annullierung muss das Luftfahrtunternehmen Fluggäste beim entsprechenden Wunsch auf andere Flüge umbuchen, notfalls auch auf Flüge anderer Airlines.

Die Aussicht, dass Sie die Kosten der in Eigenregie gebuchter Alternativflüge erstattet bekommen, würde ich als positiv einschätzen.

(3) Gerichtsstand

Als Gerichtsstand kämen theoretisch entweder der Wohnort des Gläubigers (also Sie und weitere Personen aus Ihrer Gruppe), oder der Sitz der Fluggesellschaft in Frage. Das sollten die Fluggäste mit Hauptwohnsitz in Italien beachten. Ich würde Ihnen empfehlen, bevor Sie eine Klage erheben, sich genauer über die Zuständigkeit des entsprechenden Gerichtes zu informieren, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Vgl. OLG München, Urt. v. 16. Mai 2007, Akz. 20 U 1641/07:

„aa) Eine ausnahmsweise Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann nicht nach Wahl des Klägers als Verbraucher auf Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gestützt werden, weil die Luftbeförderung mit Blick auf die gesetzliche Regelung in Art. 15 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 keine Verbrauchersache ist. Im Übrigen wurde bestritten, dass der Kläger Verbraucher ist.“

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Einstellung der Flugverbindung Dubai Prag Smartwings-Fluggesellschaft weigert sich Ersatzflug zu zahlen!
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