Hallo, lieber Fragesteller!
Ihre Frage würde ich gern unter folgenden Gesichtspunkten beantworten: (1) Zuständigkeit im Rahmen eines Codesharing-Fluges, (2) Ihre Rechte bei einer Flugannullierung, (3) Erstattung von Hotelkosten und anderen Aufwendungen.
(1) Zuständigkeit im Rahmen eines Codesharing-Fluges
Das Hauptmerkmal eines Codesharing-Fluges besteht darin, dass, vereinfacht gesagt, auf Ihrem Flugticket der Name und die Nummer einer bestimmten Fluggesellschaft steht, den Flug führt aber tatsächlich eine andere Fluggesellschaft aus. Diese Vorgehensweise hat verschiedene Vorteile, sowohl für die beteiligten Luftfahrtunternehmen, als auch für Fluggäste: so hat man in der Regel mehr Verbindungen zur Auswahl und Fluggesellschaften können auch neue Strecken anbieten, ohne selbst fliegen zu müssen.
Die Verordnung (EG) 261/2004 nimmt immer Bezug auf das „ausführende Luftfahrtunternehmen“, d.h., das Unternehmen, das den Flug tatsächlich durchgeführt hat oder durchzuführen beabsichtigte. Der richtige Ansprechpartner für Sie ist daher die Air Berlin.
Vgl. auch – LG Köln, Urt. v. 04. November 2008, Akz. 11 S 506/07:
„Anspruchverpflichtet und daher passivlegitimiert ist für die in Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 geregelte Ausgleichszahlung allein das “ausführende Luftfahrtunternehmen”. Im Fall der Ausgleichsleistung wegen Annulierung, wie sie hier grundsätzlich in Betracht kommt, ergibt sich dies aus Art. 5 Abs. 1 c) der VO (EG) Nr. 261/2004. Unter “ausführendem Luftfahrtunternehmen” ist gemäß der Begriffbestimmung in Art. 2 lfd. Nr. b) der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Luftfahrtunternehmen zu verstehen, “das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt”.“
„Entscheidend ist nach der Verordnung somit nicht, mit welchem Flugunternehmen der Fluggast einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, sondern welches Flugunternehmen den Flug durchführt.
Dies bedeutet jedoch, dass bei einem Code-Sharing-Flug die verschiedenen in der Verordnung statuierten Verpflichtungen – so auch die Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen – nicht das beauftragende Flugunternehmen treffen und damit die Beklagte als Vertragspartei, sondern dasjenige Flugunternehmen, das tatsächlich die Durchführung des Fluges übernimmt (vgl. Schmidt, NJW 2007, 261, 267).“
(2) Ihre Rechte bei Flugannullierung
Da Sie mehr als 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert wurden, steht ihnen keine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu. Sie haben aber nach Art. 8 Anspruch auf kostenlose Stornierung und vollständige Erstattung der Flugtickets oder anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen. Und da hätte, meinem Empfinden nach, Air Berlin auch auf Sie zukommen müssen (oder können), da sie ja ihren Abschnitt des Fluges annulliert hat.
(3) Erstattung von Hotelkosten und anderweitigen Aufwendungen
Sie könnten Schadensersatzansprüche auf Grund von Flugannullierung gegen Air Berlin nach §§ 280 ff BGB geltend machen. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens käme, meines Erachtens, nicht in Frage, da das Übereinkommen nur von „Verspätung“ spricht und nicht auf Fälle von Annullierungen eingeht. Aber das ist auch nicht weiter tragisch, da § 280 BGB und Art. 19 des MÜ dem Grunde nach identisch sind.
Das Luftfahrtunternehmen könnte sich von der Zahlung des Schadensersatzes befreien, wenn es nachweisen kann, dass es die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatte, d.h., dass die Annullierung auf die sogenannten außergewöhnlichen Umstände zurück zu führen ist. Ich kann mir aber, ehrlich gesagt, schwer vorstellen, dass eine Fluggesellschaft weiß, dass sie in über zwei Wochen nicht beherrschbare, nicht zu vertretende Umstände haben wird und den Flug vorsorglich annulliert oder, dass ein Umstand eingetreten ist, der sich auch innerhalb von über zwei Wochen nicht beseitigen ließ. Ich schätze daher die Wahrscheinlich dafür, dass Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht, als ziemlich hoch ein.