Guten Tag,
Ihr Flug sollte von Prag nach Spitzbergen und wieder nach Hamburg zurück gehen. Dieser wurde annuliert, und 2 Übernachtungen, die sie in Prag gebucht haben, können Sie deshalb nicht wahrnehmen.
Sie fragen nun, wie es um Ihre Rechte steht.
1. Annulierung
Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Der Start Ihres Fluges wurde aufgegeben. Es ist von einer Annulierung zu sprechen.
2. Mögliche Ansprüche
Nach Artikel 5 haben Sie verschiedene Möglichkeiten.
a) Artikel 7 EU-VO
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, da die Airline Sie über die Annulierung mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Ankunftszeit unterrichtete.
b) Artikel 8 EU-VO
Gemäß Artikel 8 haben Sie die Möglichkeit zu wählen zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Das heißt, Sie können sich die Flugscheinkosten zurückerstatten, und möglicherweise mit diesem Geld bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ihnen besser passenenden Flug buchen.
Auch haben Sie, im Sinne von b) und c), die Möglichkeit, sich an Ihre Airline zu wenden und diese aufzufordern Ihnen andere Verbindungen anzubieten, mit denen Ihnen Ihre Zeit in Prag nicht, oder zumindest nicht vollständig verloren geht. Den von Ihnen gewünschten Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten haben Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung allerdings, wie Ihnen an einer Anwaltshotline offenbar bereits gesagt wurde, leider nicht.