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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo Zusammen,

wir haben einen Flug vom 28.5.-1.6. gebucht, jetzt wurde der Rückflug gestrichen und uns der 31.5. oder 2.6. angeboten. Da wir gesondert schon ein Hotel für den Zeitraum gebucht haben und dies nicht kostengrei stornieren können, fallen jetzt für uns extra Kosten an.

Entweder eine Nacht im Hotel  sausen lassen, die schon bezahlt ist, oder eine Nacht, in einem anderen Hotel, weil unseres ausgebucht ist, extra dazu buchen.

Was können wir von der Fluggesellschaft erhoffen?

Danke für Antworten

Mirjam
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Meiner Meinung nach könnten Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechhte-Verordnung zustehen.

Die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist durch ihr hohes Schutzniveau für Fluggäste anzuwenden, die bei Nichtbeförderung und Annullierung oder einer großen Verspätung von Flügen mit großen Unannehmlichkeiten zu kämpfen haben. 

 

In Ihrem Fall würde ich von einer Flugannullierung reden. Handelt es sich um eine Annullierung kann man an den Artikel 5 der Fluggastrechte-Verordnung denken. Annullierung wird definiert als die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Gemäß Artikel 5 (EG) Nr. 261/2004 stehen stehen Fluggästen dann Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 (EG) Nr. 261/2004, sowie Ünterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (EG) Nr. 261/2004. Aber auch Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 EG) Nr. 261/2004 könnten in Betracht kommen. Diese treffen aber nicht zu, wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde oder der Fluggast über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit von der Annullierung unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhält oder der Fluggast über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat. ( Wichtig: Bitte diesen Artikel nochmals genau lesen, da in Ihrem Sachverhalt leider keine genauen Uhrzeiten angegeben wurden) 

 

Fluggäste können dann zwischen folgendem wählen:

 

Erstattung des Ticketpreises

kostenloser Rückflug zum Abflugort

anderweitige Beförderung zum Zielort

kostenlose Versorgung und, falls dringend notwendig, eine Hotelübernachtung

 

 

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.06.2015 klargestellt, dass eine Flugverlegung von mehreren Stunden einen Schadensersatzanspruch der Reisenden begründet. Nachzulesen in (BGH, 09.06.2015 - X ZR 59/14).

 

Fluggesellschaften bieten gerne einmal Ruckflüge zur späten Zeit an und legen diese nach der Buchung und kurzfristig vor dem Rückflug um. Eine Entschädigung kann nach neuester Rechtsprechung in entsprechender Anwendung zu der Rechtsprechung bei Verspätung von Flügen nun auch bei der Flugverlegung verlangt werden.

 

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Hallo Mirjam,

euer Rückflug wurde gestrichen, und ihr habt bei beiden euch zur Alternative angebotenen Flügen Probleme mit einer Unterkunft.

Die Frage die du stellst ist, welche Möglichkeiten du deiner Airline gegenüber hast.

Ich denke dabei erst einmal an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, und genauer an Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Besonders interessant für dich finde ich könnte dabei b) sein. Wenn eine Annulierung vorliegt, und du deshalb beispielsweise eine Nacht länger an deinem Urlaubsort sein musst, dann hat, siehe oben, die Airline eine deshalb notwendig gewordene Hotelunterbringung zu übernehmen. Entweder sie wird direkt für dich gebucht, oder aber du kannst im Nachhinein die Quittungen dafür einreichen und dir erstatten lassen.

BGH Entscheidung, Urteil vom 13.11.2012, Az.: X ZR 14/12 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 14/12 eingibst)

Nach einer Flugannulierung hat eine Airline im Sinne von Artikel 5 EU-VO den Fluggästen dieses Flugs, d.h. denjenigen, die -​ wie immer ihr individueller Reiseplan aussehen mag -​ über eine bestätigte Buchung für die unter einer bestimmten Flugnummer von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auszuführende „Luftbeförderungseinheit“ verfügen,(...) Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung sowie Ausgleichszahlungen zu erbringen.

Dann hat also erst einmal eine Annulierung vorzuliegen. Eine Annulierung liegt vor, wenn ein der Start eines Fluges aufgegeben wird weil er nicht so durchgeführt werden kann wie geplant. (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Euer Rückflug wurde gestrichen, das scheint mir persönlich wortwörtlich eine Annulierung zu sein.

Dann stehen dir auch, denke ich, gemäß Artikel 5 EU-VO die darin genannten Ansprüche zu. So beispielsweise der aus Artikel 9, siehe oben.

Aber auch Artikel 7 und 8 könnten vielleicht interessant für dich sein.

Aus Artikel 7 können sich Ausgleichszahlungen ergeben. Und zwar dann, wenn die Annulierung nicht auf einen außergewöhniche Umstand zurückgeht, und du nicht früh genug informiert wurdest.

Du wurdest Anfang April für einen Flug Ende Mai über diese Annulierung informiert. Insofern denke ich, dass eine Ausgleichszahlung schon wegen dieser zeitlichen Komponente wegfallen dürfte - du bist mehr als 2 Wochen im Voraus informiert worden.

Vielleicht aber Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du kannst dir bei einer Annulierung nämlich denke ich auch, nach Artikel 8, überlegen, ob du die Flugscheinkosten zurück haben möchtest. Anderweitige Beförderungen wurden dir ja bereits im Rahmen der Möglichkeiten der Airline angeboten.

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