Hallo Mirjam,
euer Rückflug wurde gestrichen, und ihr habt bei beiden euch zur Alternative angebotenen Flügen Probleme mit einer Unterkunft.
Die Frage die du stellst ist, welche Möglichkeiten du deiner Airline gegenüber hast.
Ich denke dabei erst einmal an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, und genauer an Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Besonders interessant für dich finde ich könnte dabei b) sein. Wenn eine Annulierung vorliegt, und du deshalb beispielsweise eine Nacht länger an deinem Urlaubsort sein musst, dann hat, siehe oben, die Airline eine deshalb notwendig gewordene Hotelunterbringung zu übernehmen. Entweder sie wird direkt für dich gebucht, oder aber du kannst im Nachhinein die Quittungen dafür einreichen und dir erstatten lassen.
BGH Entscheidung, Urteil vom 13.11.2012, Az.: X ZR 14/12 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 14/12 eingibst)
Nach einer Flugannulierung hat eine Airline im Sinne von Artikel 5 EU-VO den Fluggästen dieses Flugs, d.h. denjenigen, die - wie immer ihr individueller Reiseplan aussehen mag - über eine bestätigte Buchung für die unter einer bestimmten Flugnummer von einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen auszuführende „Luftbeförderungseinheit“ verfügen,(...) Betreuungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung sowie Ausgleichszahlungen zu erbringen.
Dann hat also erst einmal eine Annulierung vorzuliegen. Eine Annulierung liegt vor, wenn ein der Start eines Fluges aufgegeben wird weil er nicht so durchgeführt werden kann wie geplant. (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).
Euer Rückflug wurde gestrichen, das scheint mir persönlich wortwörtlich eine Annulierung zu sein.
Dann stehen dir auch, denke ich, gemäß Artikel 5 EU-VO die darin genannten Ansprüche zu. So beispielsweise der aus Artikel 9, siehe oben.
Aber auch Artikel 7 und 8 könnten vielleicht interessant für dich sein.
Aus Artikel 7 können sich Ausgleichszahlungen ergeben. Und zwar dann, wenn die Annulierung nicht auf einen außergewöhniche Umstand zurückgeht, und du nicht früh genug informiert wurdest.
Du wurdest Anfang April für einen Flug Ende Mai über diese Annulierung informiert. Insofern denke ich, dass eine Ausgleichszahlung schon wegen dieser zeitlichen Komponente wegfallen dürfte - du bist mehr als 2 Wochen im Voraus informiert worden.
Vielleicht aber Artikel 8 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Du kannst dir bei einer Annulierung nämlich denke ich auch, nach Artikel 8, überlegen, ob du die Flugscheinkosten zurück haben möchtest. Anderweitige Beförderungen wurden dir ja bereits im Rahmen der Möglichkeiten der Airline angeboten.