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Hallo,

ich hoffe hier auf eine zufriedenstellende Antwort, weil ich irgendwie gerade etwas erschüttert über die Rechtssprechung bin.

Ich habe das Problem, das heute die Annulierung für einen von mir gebuchten Flug reinkam. Mehr als 14 Tage vorher und daher scheinbar absolut legitim. Trotzdem entsteht mir durch den gebuchten Gabelflug ein Schaden.

Die Reise sollte von Prag nach Spitzbergen und zurück nach Hamburg gehen. Da ich in Hannover wohne habe ich mir also einen Flug nach Prag und 2 Übernachtungen in Prag gebucht. Diese kann ich jetzt aber nicht mehr brauchen, wenn ich versuche irgendwie anders nach Spitzbergen zu kommen.

Ist es jetzt wirklich rechtens, dass ich auf diesem Schaden sitzenbleibe. Und das nur, weil die Airline scheinbar Tickets verkauft für Stecken, für die sie scheinbar keinerlei Genehmigung besitzt?

Nach meiner Anwaltshotline saß ich am Tisch und habe doch arg gezweifelt. Der meinte nämlich etwas unfreundlich, dass es halt mein Pech wäre. Das bedeutet also wenn ich weit spinne:

- Ich gründe eine Fluglinie, die als einzige Flüge auf eine kleine Insel anbietet und verkaufe diese langfristig
- Ein Freund betreibt dort ein einsames Hotel, dass nur durch meine Flüge zu erreichen ist und nicht aus mehr als
einem "Briefkasten" besteht
- Wenn das Hotel gut gebucht ist, annuliere ich alle Flüge, weil ich ja gar nicht Fliegen darf
- Erstatte alle Flugbuchungen
- Wir freuen uns über das Geld der Hotelbuchungen, weil niemand mehr kommen kann?

Das kann doch nicht rechtens sein?!

Habe ich irgendeinen Anspruch auf Schadensersatz?

Danke für eure Hilfe
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Hallo,

Ihre  Reise sollte von Prag nach Spitzbergen und zurück nach Hamburg gehen. Nun wurde Ihr Flug annulliert. Leider geht aus Ihren Ausführungen nicht genau hervor, welcher Teilabschnitt. Ich habe es so verstanden, dass es sich um den Abschnitt Prag _Spitzbergen handelt.

 

Wenn der ursprüngliche Flug nicht angetreten wird, dann liegt durchaus eine Annullierung vor.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du  bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Tatsächlich ist in der europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug über die Annullierung informiert wurde.

Das ist hier leider der Fall. Aus diesem Grund entfällt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Dennoch haben Sie im Falle einer Annullierung die Möglichkeit zwischen den folgenden drei Optionen zu wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

Das ist Ihr Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

leider geht aus ihrer Frage nicht hervor, welcher Flugabschnitt nun von der Annulierung betroffen ist.

Generell lässt sich jedoch folgendes sagen:

Kann der ursprüngliche Flug nicht wie geplant angetreten werden und wird daher aufgegeben, kommt dies einer Annulierung des Fluges gleich. Daraus folgend ergeben sich einige Ansprüche.

Gem. Art. 5 EG (VO) 261/2004 hätten sie Anspruch auf Ausgleichszahlungen bei Annulierung des Fluges.

Dies wird jedoch dadurch ausgeschlossen, dass sie mehr als zwei Wochen im Voraus über die Annulierung informiert wurden und somit genug Zeit zur Umdisponierung haben.

Jedoch haben sie nach der EU- Fluggastrechtverordnung die Möglichkeit, sich den Preis der Flugscheine erstatten zu lassen bzw. eine anderweitige Beförderung zum nächstmöglichen oder einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

meiner Meinung nach stellt sich die Situation in dem von Ihnen geschilderten Fall wie Folgt dar:

Sie haben Flüge von Prag nach Spitzbergen und von Spitzbergen nach Hamburg gebucht. Für einen dieser Flüge haben Sie nun eine Annullierung der Airline erhalten.

Zunächst einmal stellt sich die Frage, mit welcher Airline diese Flüge durchgeführt werden sollten, denn dies ist u.U. Voraussetzung dafür, dass di europäische Fluggastrechte-VO auf ihren Fall überhaupt Anwendung findet.

Wenn dies der Fall ist, sollten Sie zunächst im Rahmen der VO wissen, dass die Ansprüche hieraus immer nur hinsichtlich des betroffenen Fluges bestehen. D.h. haben Sie verschiedene Flugabschnitte separat gebucht, sind dies nach der VO eigenständige Flüge. Wurde nun nur einer dieser Flüge storniert, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, für diesen Flug die Flugscheinkosten erstattet zu bekommen oder von der Airline einen Alternativflug angeboten zu bekommen gem. Art. 8 VO. Beide Varianten beinhalten in einem solchen Fall wie dem Ihren jedoch das Problem, dass Sie entweder selbst einen Alternativflug buchen müssen, der u.U. teurer als der eigentliche Flug ist bzw. die angebotenen Alternativen häufig nicht in Ihren Reiseplan passen, sodass Sie die Anschlussflüge nicht wahrnehmen können. Bezüglich dieser Flüge haben Sie jedoch dann kein Recht auf kostenlose Stornierung.

D.h. letztlich, es ist nach der VO tatsächlich ihr eigenes Risiko, wenn Sie selbst Anschlussflüge buchen und es dann zu Änderungen bei den Flügen kommt. Denn es ist tatsächlich so, dass Sie im Fall der Annullierung nur dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, wenn Sie weniger als 14 Tage vor dem Abflug hierrüber informiert wurden.

Für Ihren Fall bedeutet dies, dass Sie entweder Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für den annullierten Flug haben oder Anspruch auf einen Alternativflug. Anspruch auf Erstattung der nun überflüssigen Hotelkosten in Prag haben Sie nach der VO nicht, da die VO keinen Schadenersatz für materielle Schäden kennt.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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In Ihrem Fall wurde ihr Zubringerflug leider annulliert. Nun haben Sie Übernachtungskosten, für eine Unterkunft, die Sie nichtmehr benötigen, weil Sie probieren auf einem anderen Weg zu Ihrem Zielort zu kommen.

 

Bei einer Flugannullierung haben Sie verschiedene Rechte aus der Fluggastrechteverordnung 261/2004.

 

Zunächst kommt Artikel 7 in Betracht. Dabei könnten Ausgleichszahlungen anfallen. Wie Sie allerdings schon richtig bemerkt haben, müssen diese nicht geleistet werden, wenn Sie rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden.

Allerdings heißt das ja nicht, dass Sie ganz ohne Rechte dastehen.

 

In Ihrem Fall müsste Artikel 8 VO greifen. Dieser beinhaltet:

 

  • entweder die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Möglicherweise gibt es ja doch noch Hoffnung, dass Sie umbuchen können? Andernfalls können Sie auf jeden Fall das Geld zurückverlangen und eventuell einen anderen Flug nach Prag buchen, sodass Sie Ihr Hotel doch noch nutzen können.

 

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Flug sollte von Prag nach Spitzbergen und wieder nach Hamburg zurück gehen. Dieser wurde annuliert, und 2 Übernachtungen, die sie in Prag gebucht haben, können Sie deshalb nicht wahrnehmen.

Sie fragen nun, wie es um Ihre Rechte steht.

1. Annulierung

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Der Start Ihres Fluges wurde aufgegeben. Es ist von einer Annulierung zu sprechen.

2. Mögliche Ansprüche

Nach Artikel 5 haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

a) Artikel 7 EU-VO

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, da die Airline Sie über die Annulierung mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Ankunftszeit unterrichtete.

b) Artikel 8 EU-VO

Gemäß Artikel 8 haben Sie die Möglichkeit zu wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das heißt, Sie können sich die Flugscheinkosten zurückerstatten, und möglicherweise mit diesem Geld bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ihnen besser passenenden Flug buchen.

Auch haben Sie, im Sinne von b) und c), die Möglichkeit, sich an Ihre Airline zu wenden und diese aufzufordern Ihnen andere Verbindungen anzubieten, mit denen Ihnen Ihre Zeit in Prag nicht, oder zumindest nicht vollständig verloren geht. Den von Ihnen gewünschten Anspruch auf Erstattung der Hotelkosten haben Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung allerdings, wie Ihnen an einer Anwaltshotline offenbar bereits gesagt wurde, leider nicht.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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