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Hallo,

wir hatten einen Flug über Ab-in-den-Urlaub, durchgeführt von , Alitalia von Stuttgart nach Catania gebucht (30.3.15), wobei die erste Strecke von Stuttgart nach Rom von Air Berlin durchgeführt worden wäre. Air Berlin hat den Flug annulliert (11.3.15) und Ab-in-den-Urlaub hat uns sowohl die Stornierung als auch Ersatzflüge angeboten. Die Stornierung des Fluges kam für uns aber nicht in Frage, da wir bereits Unterkünfte gebucht hatten und sich die Storno-Gebühren ebendieser auf ca. 500 Euro belaufen. Einen Ersatzflug auf eigene Faust wollten wir nicht buchen, da die Flüge inzwischen deutlich teurer geworden waren und wir das Risiko, auf den höheren Flugkosten sitzen zu bleiben, nicht tragen wollten, da dies unser Reisebudget gesprengt ätte. Alitalia hat dann allerdings die Einbuchung der Ersatzflüge gegenüber Ab-in-den-Urlaub mit der Begündung verweigert, dass es sich um Codesharing-Flüge handeln würde und eine Umbuchung in diesem Fall nicht zulässig wäre, woraufhin uns Ab-in-den-Urlaub an die Airline weiter verwiesen hat.

Wir haben dann in Folge mehrmals versucht, sowohl über Alitalia direkt als auch nochmals über Ab-in-den-Urlaub einen Ersatzflug zu bekommen. Von Alitalia wurde uns zunächst die Auskunft gegeben, dass die Airline für selbst für uns als Kunde eines Drittanbieters nichts tun könne, eine Ersatzbuchung müsse über den Drittanbieter (also Ab-in-den-Urlaub) laufen und dass bei Alitalia keine solche Ersatzbuchung eingegeangen sei. Alitalia hätte garkeinen Grund, uns eine Ersatzbeförderung zu verweigern, nur müsste die eben über den Drittanbierter laufen. Ab-in-den-Urlaub hingegen bestätigt uns, zweimal einen Ersatzflug eingebucht zu haben, den die Airline aber in keinem Fall anerkannt hätte. Die Mitarbeiter von Ab-in-den-Urlaub haben sich nach eigenen Angaben sogar persönlich mit der Airline in Kontakt gesetzt (so wie es Alitalia auch gefordert hatte) und konnten dennoch nichts erreichen -wiederholte Begründung: Codesharing-Flug.

Wir haben nun letztendlich den Flug storniert, um wenigstens unsere Ticketkosten zurück zu bekommen, die Zahlung steht allerdings noch aus. Auf den Kosten für unsere Unterkunft bleiben wir aber vorerst in jedem Fall sitzen.

Nun die Frage: Da sich Alitalia schlichtweg geweigert hat, einen Ersatzflug zur Verfügung zu stellen (und es gab einige!) und uns scheinbar geziehlt Falschinformationen gegeben hat, haben wir (zumindest für unser Rechtsempfinden) einen Anspruch auf Schadensersatz. Gibt es eine Möglichkeit, diesen bei einem derart dreisten Verhalten von Seiten der Airline einzufordern?

Über Rat wären wir sehr dankbar, da wir bei einem kleinen Geldbeutel und ohne Rechtsschutzversicherung nur begrenzte Möglichkeiten haben, einen Prozeß zu führen, der dann womöglich zu unseren Ungunsten ausgeht...

Danke schonmal im Voraus!
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Guten Tag,

 

Ihre Ansprüche ergeben sich in erster Linie aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Zunächst müssten Sie dazu jedoch wissen, wer der richtige Ansprechpartner ist, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Alitalia hatte immer wieder mit Verweis auf das Code-Sharing-Verfahren alle Ansprüche abgelehnt. Damit hat Alitalia in diesem Fall recht. Denn grundsätzlich liegt bei einem Code-Sharing-Flug die Verantwortung für die einzelnen Flugabschnitte bei der Airline, die die Abschnitte jeweils selber durchführt. In Ihrem Fall war damit Air Berlin für den Abschnitt von Stuttgart nach Rom verantwortlich, für den Flug von Rom nach Catania lag die Verantwortung bei Alitalia. Da Air Berlin ihren Flugabschnitt annulliert hat, kommen somit nur Ansprüche gegen Air Berlin in Betracht, Alitalia hingegen hat mit der Annullierung nichts zu tun und muss daher auch keinen Schadensersatz o.ä. leisten. Wenden Sie sich daher direkt an Air Berlin.

 

Zu Ihren Ansprüchen:

Bei der Annullierung eines Fluges haben Passagiere die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Ansprüchen zu wählen. Dazu gehört auch, die Tickets kostenfrei zu stornieren und den Kaufpreis der Flugkarten ausgezahlt zu bekommen, was Sie ja bereits getan haben.

Ein zusätzlicher Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person nach der EU-Fluggastrechteverordnung besteht für Sie jedoch nicht. Denn Ihnen wurde bereits mehr als zwei Wochen im Voraus die Annullierung mitgeteilt. In solchen Fällen entfällt dieser Anspruch.

 

Einen Anspruch auf Schadensersatz könnten Sie zudem gemäß §§ 280 ff BGB haben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Airline den Ihnen entstandenen Schaden auch zu vertreten hat, wenn es also die Schuld der Airline gewesen ist, dass der Flug annulliert wurde. In der Praxis muss die Airline belegen, dass sie daran keine Schuld trägt, Sie müssen sich also keine Sorgen darum machen, dies beweisen zu können. Weswegen der Flug annulliert wurde, lässt sich allerdings von außerhalb nicht beurteilen – ob Sie letztendlich einen Anspruch auf Schadensersatz haben, ist also nicht klar (allerdings ist die Wahrscheinlichkeit relativ hoch).

Sollte dies der Fall sein, so läge der Schadensersatz in genau der Höhe vor, in der Ihnen ein Schaden entstanden ist. Dies wären zunächst die Kosten für die Unterbringung, sollten Sie weitere Kosten bereits im Voraus gehabt haben, können Sie auch diese belegen und ersetzt verlangen.

 

Fazit: Um hier weiter zu kommen, müssen Sie sich an Air Berlin wenden. Ein Schadensersatzanspruch ist denkbar, jedoch nicht garantiert.

 

Urteile:

BGH, Urteil vom 26.11.2009, Az Xa ZR 132/08

 

Bei einem Code-Sharing-Flug ist jedes Luftfahrtunternehmen für den Teil der Strecke verantwortlich, den es selber durchgeführt hatte. Entsprechend richten sich Ansprüche wegen Verspätungen, Annullierungen etc. auch gegen die Airline, auf deren Strecke der Zwischenfall geschehen ist.

 

AG Bad Homburg, Urteil vom 18.09.2008, Az 2 C 918/08

(zu finden über die Google-Suche „2 C 918/08 reise-recht-wiki“)

 

Neben den Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechteverordnung kommt auch Schadensersatz nach dem BGB in Betracht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Fluggäste bereits im Voraus für ihre Unterkunft bezahlt haben, diese jedoch wegen der Verspätung bzw. Annullierung des Fluges nicht mehr nutzen können. Der zu ersetzende Schaden entspricht dabei dem finanziellen Verlust.

 

 

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Hallo, lieber Fragesteller!

Ihre Frage würde ich gern unter folgenden Gesichtspunkten beantworten: (1) Zuständigkeit im Rahmen eines Codesharing-Fluges, (2) Ihre Rechte bei einer Flugannullierung, (3) Erstattung von Hotelkosten und anderen Aufwendungen.

(1) Zuständigkeit im Rahmen eines Codesharing-Fluges

Das Hauptmerkmal eines Codesharing-Fluges besteht darin, dass, vereinfacht gesagt, auf Ihrem Flugticket der Name und die Nummer einer bestimmten Fluggesellschaft steht, den Flug führt aber tatsächlich eine andere Fluggesellschaft aus. Diese Vorgehensweise hat verschiedene Vorteile, sowohl für die beteiligten Luftfahrtunternehmen, als auch für Fluggäste: so hat man in der Regel mehr Verbindungen zur Auswahl und Fluggesellschaften können auch neue Strecken anbieten, ohne selbst fliegen zu müssen.

Die Verordnung (EG) 261/2004 nimmt immer Bezug auf das „ausführende Luftfahrtunternehmen“, d.h., das Unternehmen, das den Flug tatsächlich durchgeführt hat oder durchzuführen beabsichtigte. Der richtige Ansprechpartner für Sie ist daher die Air Berlin.

Vgl. auch – LG Köln, Urt. v. 04. November 2008, Akz. 11 S 506/07:  

„Anspruchverpflichtet und daher passivlegitimiert ist für die in Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 geregelte Ausgleichszahlung allein das “ausführende Luftfahrtunternehmen”. Im Fall der Ausgleichsleistung wegen Annulierung, wie sie hier grundsätzlich in Betracht kommt, ergibt sich dies aus Art. 5 Abs. 1 c) der VO (EG) Nr. 261/2004. Unter “ausführendem Luftfahrtunternehmen” ist gemäß der Begriffbestimmung in Art. 2 lfd. Nr. b) der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Luftfahrtunternehmen zu verstehen, “das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt”.“

„Entscheidend ist nach der Verordnung somit nicht, mit welchem Flugunternehmen der Fluggast einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, sondern welches Flugunternehmen den Flug durchführt.

Dies bedeutet jedoch, dass bei einem Code-Sharing-Flug die verschiedenen in der Verordnung statuierten Verpflichtungen – so auch die Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen – nicht das beauftragende Flugunternehmen treffen und damit die Beklagte als Vertragspartei, sondern dasjenige Flugunternehmen, das tatsächlich die Durchführung des Fluges übernimmt (vgl. Schmidt, NJW 2007, 261, 267).“

(2) Ihre Rechte bei Flugannullierung

Da Sie mehr als 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert wurden, steht ihnen keine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zu. Sie haben aber nach Art. 8 Anspruch auf kostenlose Stornierung und vollständige Erstattung der Flugtickets oder anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen. Und da hätte, meinem Empfinden nach, Air Berlin auch auf Sie zukommen müssen (oder können), da sie ja ihren Abschnitt des Fluges annulliert hat.

(3) Erstattung von Hotelkosten und anderweitigen Aufwendungen

Sie könnten Schadensersatzansprüche auf Grund von Flugannullierung gegen Air Berlin nach §§ 280 ff BGB geltend machen. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens käme, meines Erachtens, nicht in Frage, da das Übereinkommen nur von „Verspätung“ spricht und nicht auf Fälle von Annullierungen eingeht. Aber das ist auch nicht weiter tragisch, da § 280 BGB und Art. 19 des MÜ dem Grunde nach identisch sind.

Das Luftfahrtunternehmen könnte sich von der Zahlung des Schadensersatzes befreien, wenn es nachweisen kann, dass es die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatte, d.h., dass die Annullierung auf die sogenannten außergewöhnlichen Umstände zurück zu führen ist. Ich kann mir aber, ehrlich gesagt, schwer vorstellen, dass eine Fluggesellschaft weiß, dass sie in über zwei Wochen nicht beherrschbare, nicht zu vertretende Umstände haben wird und den Flug vorsorglich annulliert oder, dass ein Umstand eingetreten ist, der sich auch innerhalb von über zwei Wochen nicht beseitigen ließ. Ich schätze daher die Wahrscheinlich dafür, dass Ihnen ein Schadensersatzanspruch zusteht, als ziemlich hoch ein.

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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Hallo,

Ansprüche ergeben sich bei einen solchen Fall wie Ihren aus der EG-Verordnung 261/2004.

 

1. Ansprechpartner

Bevor Sie allerdings überhaupt irgendwelche Ansprüche stellen können, müssen Sie wissen, wem Sie diese überhaupt stellen können. Es wurde seitens der Alitalia_Mitarbeiter des Öfteren auf das sogenannte „Code-Sharing“ hingewiesen. Bei diesem Verfahren teilen sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug, fliegen also mit unterschiedlichen Flugnummern (im Gegensatz zu einem Direktflug, wo mehrere Flugzeuge unter denselben Flugnummern fliegen). Wer den jeweiligen Flug ausführt sagt Ihnen in der Regel die Boardkarte oder der Flugplan.

In Ihrem Fall haben sich nun also Alitalia und Air Berlin die Strecke von Stuttgart nach Catania geteilt, mit jeweiligen Zwischenstopp in Rom. Da nun also die erste Strecke, von Stuttgart nach Rom von Air Berlin geflogen wäre, trägt deshalb auch Air Berlin für diesen Flugabschnitt die volle Verantwortung. Somit wäre Ihr Anspruchsgegner also Air Berlin und nicht Alitalia.

2. Ansprüche bei Annulierungen

Ob überhaupt und welche Ansprüche nun in Betracht kommen, kläre ich Folgenden.

Bei Ihnen liegt nun also eine Flugannullierung vor, also eine Nichtdurchführung eines geplanten Fluges.

Gemäß Art.8 der Verordnung haben Sie einen Anspruch auf die Stornierung und die Erstattung des Flugpreises oder gar eine anderweitige Beförderung zu ähnlichen Bedingungen.

Ausgleichszahlungen gemäß Art.7 der Verordnungen, werden Sie nicht verlangen können, da Sie mehr als zwei Wochen im Voraus darüber informiert wurden. Dieser Anspruch entfällt für Sie also.

Anderweitige Schadensersatzansprüche könnten gemäß §§280 ff. BGB geltend gemacht werden. Davon könnte sich das Luftfahrtunternehmen nur befreien, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, die zu der Annullierung des Fluges geführt hätten. (Ich sehe hier allerdings keine Gründe, weshalb der Flug über 2 Wochen später nicht stattfinden hätte können)

Ob sie Schadensersatz bekommen und wie hoch dieser ausfällt, ist hier also nur schwer zu sagen, da dies von den jeweiligen Umständen abhängt.


 

Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(zu finden über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.


 

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

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Welch Emotionalität einige wegen einer Flugverspätung an den Tagen legen laugh Nachdem ich jetzt selber mal eine richtig heftige Flugverspätung mit Air Berlin miterleben "durfte" crying muss ich aber zugeben, dass es wirklich sehr sehr ärgerlich ist, den halben Tag am Flughafen die Zeit totzuschlagen. Es ist aber lustig, dass viele sich dann erstmal über Facebook oder Twitter Luft verschaffen und so richtig abziehen... 

Ich habe mir einige sehr interessante Erfahrungsberichte anderer Betroffener von Air Berlin durchgelesen und fand einige Tips wirklich gut. Der beste Tip war wirklich, so einen Ärger an Leute abzugeben, die wissen, wie man damit umgeht. Ich hab noch am Flughafen die Anwaltskanzlei angerufen, die haben mir dann gesagt, was ich machen soll und ich hatte dann Ruhe. Klar, man kann sich erst mal selber wochenlang mit den Airlines rumschlagen, aber was soll ich mir die Mühe machen? Bringt doch eh nix. Anwalt einschalten und gut is cool

So leicht habe ich im Leben übrigens noch nie 1600 €uronen bekommen. Einfach 5 Stunden am Flughafen rumsitzen. Macht 320 €uro Stundenlohn. Nicht schlecht cool

Air Berlin zahlt für ne Flugverspätung 400 €uro pro Person. Haben die jedenfalls an uns gezahlt, nachdem unser Anwalt die Sache geregelt hatte.

Air-Berlin-Flugverspaetung-Entschaedigung

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