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Hallo,

ich hatte einen Flug von Rotterdam nach Berlin-Schönefeld mit transavia (Sitz der Gesellschaft in Holland) auf deren Internetseite gebucht. Drei Tage vor Abflug musste ich den Flug stornieren.

Die Airline berechnet 10 EUR Bearbeitungsgebühr pro Passagier für die Rückerstattung der Steuer/Gebühren und zieht diese Bearbeitungsgebühr bei der Erstattung sofort ab. Der reine Flugpreis wurde erst garnicht erstattet.

Ich wollte mir die 10 EUR pro Passagier (10 Passagiere = 100 EUR) von der Airline zurückholen. Auf ein Schreiben mit Verweis auf das Urteil Berliner Kammergericht Az.: 5 U 2/12 reagiert sie Airline nicht.

Müsste ich die Airline in den Nierderlanden (Sitz der Gesellschaft und Ticketausstellungsort) verklagen oder ginge das auch am Ort der Ankunft, sprich in Berlin Schönefeld? Weil ja hier die EU-Verordnung 261/04 meiner Meinung nach nicht greifen würde, weil ich den Flug ja selbst storniert habe...

Vielen Dank im Voraus.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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Sie haben einen Flug mit Transavia gebucht. Nun haben Sie diesen storniert und fragen sich ob die Fluggesellschaft Gebühren, Steuern oder Bearbeitungsgebühren erheben dürfen.

Beachten Sie zunächst, dass es jedem Fluggast jederzeit zusteht, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Der Fluggast ist nicht einmal verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft.

Denn die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren für Dritte.

Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.

Zahlen muss der Flugggast nur, wenn dem Unternehmen tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, also wenn der freigewordene Platz nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden kann.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

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