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Das ist jetzt sehr interessant. Ich habe gestern mit dem BaZl telefoniert. Sie haben mir versichert, dass wenn mir ein alternativer Flug angeboten wurde mit einem längeren Zwischenstopp, so hätte ich nach Artikel 9a/9b durchaus Anrecht auf Mahlzeiten wie auch auf ein Hotel bei einem Zwischenstopp über Nacht. Nun habe ich mit ihnen vereinbart, dass sie mir helfen werden, diese Kosten bei Vueling einzutreiben.

Warum denken sie, dass dies nicht so ist? Gab es in letzter Zeit einen Gerichtsentscheid, der meinen Anspruch verneinen würde?
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2 Antworten

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Guten Tag,

unter Bezugnahme auf deinen ersten Beitrag möchte ich nun auch diesen beantworten.

Und zwar bin ich, da, wie bereits festgestellt, in deinem Fall eine Annulierung vorzuliegen scheint, der Meinung, dass dir ein Anspruch aus Artikel 9 EU-VO zukommen könnte.

Dazu nochmal Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Insofern möchte ich dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zustimmen. Liegt eine Annulierung vor, und wurde eine Zwischenlandung eingefügt, könntest du aus diesem Artikel einen Anspruch gegenübre Vueling auf Erstattung dieses Aufenthaltes haben.

Bewahre dazu die Belege auf, und nimm natürlich wenn möglich auch die Hilfe des BaZl in Anspruch, um deinen Anspruch gegenüber Vueling durchzusetzen. Dies ist nur meine ganz persönliche Empfehlung und Einschätzung.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Wie ich bereits aus Ihrem Beitrag zuvor entnehmen konnte handelt es sich bei Ihnen um eine Flug Annulierung mit einer Zwischenlandung. Im Falle einer Flugverspätung ergeben sich zunächst einmal Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 und Artikel 9 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Hiernach ist der ausführende Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden sowohl Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten, Hotelkosten als auch Telefonkosten zahlen. Vergleiche Artikel 9 VO:

(1) Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – (einfach bei google „549/07reise-recht-wiki" eingeben)
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - (einfach bei google „29 C 2088/09reise-recht-wiki.de“eingeben)

Ich hoffe, das hilft Ihnen etwas weiter und wünsche Ihnen noch weiterhin schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
Bearbeitet von
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