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Die Flüge wurden separat von der Unterkunft gebucht. Ich denke es handelt sich gerade nicht um eine Pauschalreise.
Gefragt in Flugverspätung von
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Ein Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 III EuGVVO ist gegeben, bzw. findet auf Beförderungsverträge nur Anwendung, wenn es sich nicht um Pauschalreisen handelt.

Damit wäre meines Erachtens nach der richtige Gerichtsstand der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 III EuGVVO zuständig für Ihre Angelegenheit.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen noch schöne Feiertage und noch einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Pauschalreise ist eine Reise, bei der ein Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis und im eigenen Namen verspricht zu erbringen.

Eine präzise, aber nicht allgemeinverbindliche Definition enthält Art. 2 der EU-Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juli 1990:

"Die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

  • Beförderung

  • Unterbringung

  • andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen."     Dementsprechend kann meines Erachtens in Ihrem Fall davon ausgehen, dass es sich um keine Pauschalreise handelt, aufgrund der Tatsache, dass die Flüge seperat von der Unterkunft gebucht wurden und somit nicht zu einem Gesamtpreis verkauft wurden.         Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und wünsche Ihnen schonmal einen guten Rutsch ins neue Jahr 2017.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
Bearbeitet von
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