Dein Flug wurde um ca 13 Stunden nach hinten verlegt. Dadurch musstest du einen neuen Flug einen Tag vorher buchen, da du sonst dein Schiff verpasst hättest.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Ansprüche ergeben sich in Fällen einer Annullierung oder großen Verspätung. Siehe dafür folgendes Urteil.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Dein Flug wurde um 13 Stunden nach hinten gelegt. Dieses stellt eine große Verspätung dar und ist so zu behandeln wie eine Annullierung. Daher dir stehen also Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zu. In Art. 5, der die Annullierung regelt, stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
Artikel 7 VO Nr. 261/2004 beinhaltet einen Ausgleichsanspruch. Der Flug kann bei einer Annullierung oder großen Verspätung je nach Entfernung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 250, 400 oder 600 EUR gegen die Fluggesellschaft haben. Artikel 5 besagt jedoch, dass dieser nicht besteht, wenn der Fluggast mindestens 2 Wochen vor dem Abflug über die Annullierung informiert wurde. Diese Frist wurde in deinem Fall jedoch eingehalten. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen hast du demnach leider nicht.
Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.
Art. 8, Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Dir wurde eine anderweitige Beförderung angeboten. Es ist auch davon auszugehen, dass diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher hast du nur die Möglichkeit kostenfrei zu stornieren. Dieses hast du wahrscheinlich bereits wahrgenommen, da du ja sagst, du hast bereits einen neuen Flug einen Tag früher gebucht. Jetzt fragst du dich, ob die Fluggesellschaft dein Hotel bezahlen muss. Falls du den ursprünglichen Flug wirklich storniert hast, bestehen leieder keine Ansprüche mehr gegen die Fluggesellschaft. Der Fluggast kann sich nämlich, wenn er die Erstattung der Kosten gewählt hat, nicht mehr auf eine der anderen Wahlmöglichkeiten berufen. Das Luftfahrtunternehmen ist dann in Bezug auf eine Rück- oder Weiterbeförderung nicht mehr zuständig. Auch haben Sie keinen Anspruch mehr auf die sonstigen Betreuungsleistungen aus Artikel 9 VO Nr. 261/2004. Ich denke, dass es für Sie daher leider schwer sein wird, die Hotelkosten von AirBerlin wieder zu bekommen, da Sie selbstständig neu gebucht haben.