Forsetzung...
Außerdem haben Sie noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Diese ergeben sich aus Art.7 der Verordnung und bemisst sich nach der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Hong Kong befindet sich außerhalb der EU und ist zudem auch noch mehr als 3500 km entfernt. Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast.
Fraglich ist, ob auch Ihr Baby einen Anspruch auf diese Ausgleichszahlungen hat. Einige Fluggesellschaften vertreten die Rechtsmeinung, dass Kinder, Babys bzw. generell gesprochen Fluggäste, die keinen eigenen Sitzplatz reserviert und bezahlt haben, keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.
Siehe jedoch folgendes Urteil:
AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: 40 C 1745/11 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach " Az.: 40 C 1745/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht auch hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Fluges einjährigen Tochter des Klägers. Auch diese ist Fluggast im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004. Fluggast ist jeder, der als Flugzeuginsasse nicht zum fliegenden Personal oder zum Flugpersonal zählt. Auf die Reservierung eines Sitzplatzes kommt es insoweit nicht an. Für die Tochter war jedenfalls der entsprechende Flug gebucht worden".
Demnach haben auch Babys einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004.
Nun konnten Sie zudem nicht auf Ihr Gepäck zugreifen. Zwar ist hier nicht direkt von einer Gepäckverspätung auszugehen, doch kommen meiner Ansicht nach trotzdem Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen in Betracht. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:
AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Dadurch könnte die Fluggesellschaft dazu verpflichtet sein, Ihnen die Noteinkäufe zu erstatten. Die Höchstgrenze dabei ist 1300 EUR.