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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im November 2016 buchten wir (2E / 2K) über das Portal Check24 eine 10tägige Flugreise nach Mallorca - Flug & Hotel (HP). Bewusst wählten wir einen zeitigen Abflug um 11.05 in Salzburg (SZG) um mit unseren beiden kleinen Kindern (2 und 5 Jahre) zu einer passenden Uhrzeit in Mallorca (PMI) anzukommen und vor dem Abendessen im Hotel zu sein - die Transferzeit zum Hotel beträgt ca. 2h. Die Rückreise wurde von uns gebucht mit einem Abflug um 20.35, um noch einen schönen Tag in Mallorca zu verbringen und die Kinder wollten unbedingt die Engerl und Lichter vom Flugzeug aus sehen. Lange habe ich nach solch einer Flugkombination gesucht und schließlich gefunden. Dafür habe ich auch einen satten Mehrpreis (mehrere hundert Euro) in Kauf genommen.

Gestern erreicht mich eine e-mail mit einer Flugzeitenänderung. Der komplette Flug wurde umgebucht (d.h. die Flugnummer bleibt die gleiche, doch die Zeiten haben sich geändert). Nun sollen wir um 17.35 in Salzburg starten und kommen mit entsprechend erledigten Kindern mitten in der Nacht in einem fremden Hotel an, müssen die Kinder samt Koffer umeinanderwuchten, aus dem Schlaf reißen, wieder zum Schlafen bringen und haben an unserem ersten Tag im Urlaub voraussichtlich nur Ärger. Die Verschiebung beträgt über 6 Stunden zu unseren Ungunsten.

Der Rückflug findet nun statt um 14.35 Uhr. Mit dem Engerl schauen wird's damit nix, obwohl wir eigens einen Mehrpreis in Kauf genommen haben. Die Verschiebung beträgt ebenfalls 6h zu unseren Ungunsten und darüber sind wir sehr (!) verärgert.

Sofort rief ich bei der check 24 Hotline an, um dort zu erfahren, dass Flugzeiten jederzeit geändert werden dürfen und wir kein Recht auf Stornierung und/oder Umbuchung hätten.

Daher meine Frage: müssen wir uns dieses Umgehen und diese Behandlung der Fluggesellschaft gefallen lassen und gibt es wirklich keine Möglichkeit einer Reisepreiskürzung? Immerhin wird uns ein erheblicher Teil unseres Urlaubs durch die Flugzeitenänderung gestrichen. Auch das Abendessen im Hotel kann bei einer Ankunft um ca. 22.30 Uhr nicht mehr eingenommen werden - berechnet wird es natürlich schon. Es kann doch nicht sein, dass mit einer dermaßenen Willkür Flüge und Fluggäste hin- und hergeschoben werden ohne dass für die Kunden eine Möglichkeit von Entschädigungszahlungen oder Umbuchungen auf die ursprünglich gewählten Flugzeiten möglich ist.

Es wäre uns möglich statt von SZG von/nach MUC zu fliegen - wir wohnen von beiden Flughäfen ungefähr gleich weit weg - aber ich bin nicht gewillt, diese willkürliche Entscheidung ohne jede Gegenwehr zu akzeptieren. Mir scheint es, als wäre eine Flugbuchung zu gewünschten Zeiten ein Lotteriespiel, denn die Zeiten können ja offensichtlich ohne Rücksichtnahme auf die Fluggäste jederzeit geändert werden, wie es grad passt.  

Es würde mich sehr freuen, wenn mir jemand zu meiner Anfrage eine kompetente Antwort geben könnte. In den einschlägigen Foren habe ich leider keine passende gefunden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Chr. Mager
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet von
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1 Antwort

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Sie haben Flug und Hotel von Salzburg nach Mallorca gebucht. Da Sie beides zusammen gebucht haben, gehe ich davon aus, dass es sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise handelt. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Abflug statt um 11:05 Uhr nun um 17:35 Uhr startet und der Rückflug statt um 20:35 Uhr um 14:35 Uhr starten soll.

Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Sie können also gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht oder wenn die Nachtruhe beeinträchtigt wird. In Ihrem Fall geht Ihnen zwar kein ganzer Urlaubstag verloren (der erste und letzte Tag sind grundsätzlich für die An- bzw. Abreise bestimmt), jedoch wird Ihre Nachtruhe durch die Flugzeitenverlegung des Hinfluges beeinträchtigt. Darin könnte man einen Mangel sehen.

Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Es hängt also immer vom konkreten Einzelfall ab.

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