Hallo Petra,
die Türkei hat das Montrealer Übereinkommen (MÜ) schon am 28.05.1999 abgeschlossen und am 25.01.2011 ratifiziert und in Kraft getreten ist das Abkommen am 26.03.2011.
Damit findet das Abkommen auf deinen Fall meines Erachtens nach Anwendung.
Es kommen für dich folgende Ansprüche in Betracht die du (sofern alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind) gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.
Aufgrund der geänderten Zeiten, war es dir erst möglich mit einer Verspätung von 7 Stunden deinen Zielflughafen zu erreichen.
Die folgenden Ansprüche kommen für dich zunächst meiner Meinung nach in Betracht:
1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB
a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz
b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail)