Bei einer Gepäckverspätung bzw. einem Gepäckverlust können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) geltend machen. Dieser lautet wie folgt:
Art. 19 Montrealer Übereinkommen
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
Weiterhin ist im Montrealer Übereinkommen die Höhe des Schadensersatzes bei Gepäckverspätung geregelt. Danach haftet die Fluggesellschaft bei einer Gepäckverspätung bis zu einer Obergrenze 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Bei SRZ handelt es sich um eine künstliche Währung - 1.131 SZR entspricht ca. 1.300,00 Euro.
Beachten Sie bitte vor allem, dass Sie eine fristgerechte Schadensanzeige machen müssen, um die oben gemannten Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige finden Sie im Art. 31 des MÜ. Dieser lautet wie folgt:
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen
Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
Weiterhin können Sie einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen entstanden Kosten geltend machen. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:
AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az.: 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki“)
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.