Forsetzung...
(2) Widrige Wetterbedingungen
Weiter beruft sich das Flugunternehmen auf schlechte Wetterbedingungen. Grundsätzlich können solche einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Siehe dafür folgende Urteile:
OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingibst: "Az.: 10 U 385/50 reise-recht-wiki.de")
Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.
Jedoch ist in Ihrem Fall zu beachten, dass die schlechten Wetterbedingungen nicht auf Ihrem Flug sondern auf einem Vorflug herrschten. Fraglich ist, ob auch dieses einen außergewöhnlichen Umstand begründet. Siehe dafür folgendes Urteil:
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az.: 4 C 241/07 ReiseRechtWiki" eingeben)
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.
Damit steht fest, dass schlechte Wetterbedingungen auf dem Vorflug unberücksichtig bleibt. Weiterhin ist zu bachten, dass die Fluggesellschaften meistens mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" versuchen, die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Daher geht aus Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können. Das heißt, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt. Solange diese also nicht nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszaahlungen bestehen.