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Hallo Zusammen,

 

ich habe folgendes Problem.

Wir haben über ITS mi 5 Personen 4 Nächte Mallorca gebucht. Airline Condor.

Vor ein paar Monaten hat ITS uns dann informiert, dass Condor den Flug auf einen Tag später verlegt hat und uns dies mit einer Ausgleichzahlung verrechnet. Bei 4 Tagen ist ein ganzer Tag schon heftig, aber es gab laut ITS keine Alternative. Jedenfalls war der Flug auf 6 Uhr morgens angesetzt. Jetzt bekommen wir heute plötzlich die Mitteilung, dass der Flug jetzt erst um 13:20 Uhr gehen soll. Das ist doch unfassbar. Wir haben ja eh schon einen ganten Tag verloren und jetzt wieder fast einen ganzen Tag. Was können wir dagegen tun? Stornieren ist keine Option, da der Reisepreis bei Neubuchung noch höher wäre. Habt ihr Tips oder gesetzliche Möglichkeiten?

 

Vielen vielen Dank bereits jetzt schon für die Hilfe.

 

Liebe Grüße

Dani
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Sie haben über ITS eine Reise nach Mallorca gebucht. Der Flug soll von Condor durchgeführt werden. Nun wurde der Flug zunächst um einen ganzen Tag nach hinten und dann nochmal um über 7 Stunden nach hinten.

In einer solchen Situation kommt es zunächst darauf an, ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. Da Sie den Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht. Die Nachtruhe wird nämlich weder durch Hin- noch durch Rückflug verkürzt noch beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Ihnen geht durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren. Es liegt also eine erheblich Verlegung der Flugzeiten vor. Diese berechtigten dem Fluggast Ansprüche aus den §§651 a-m geltend zu machen. Da eine Stornierung für Sie keine Option ist, kommt meiner Ansicht nach am ehesten ein Anspruch auf Reisepreisminderung aus §651 d in Frage.

 

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Super, vielen Dank für diese ausführliche Antwort.
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