Hallo,
du hast einen Gutschein von Ryanair erworben, und möchtest diesen zurückgeben. Ryanair weigert sich.
Geschenkgutscheine sind meiner Meinung nach "kleine Inhaberpapiere" gemäß § 807 BGB. Sie nennen das Rechtsverhältnis und den Gegenstand der Leistung nur unvollkommen, bezeichnen zumeist den Aussteller nicht und sind meistens auch ohne die Namensunterschrift des Ausstellers.
Du fragst dich, ob du als Erwerber so einen Gutschein nun zurückgeben kannst.
Grundsätzlich ist es so, dass die Ausstellung von einem solchen Gutschein für den Aussteller, hier Ryanair, einen erhöhten Verwaltungsaufwand bedeutet. Sie bezahlen den Wert des Gutscheins, und dieser wird von Ryanair verbucht. In diesem Zusammenhang ist das folgende Urteil meiner Meinung nach wegweisend:
Urteil des AG Northeim vom 26.08.1988, Az.: 3 C 460/88 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Northeim Az.: 3 C 460/88 reise-recht-wiki.de)
Der Verwaltungsaufwand wäre unzumutbar und die Dispositionsmöglichkeit des Austellers ungerechtfertigt eingeschränkt, wenn ausgegebene Gutscheine wieder zurückgenommen werden müssten.
In diesem Urteil wird übrigens auch genauer darauf eingegangen, als was ein Gutschein einzustufen ist - ein kleines Inhaberpapier, oder ein Schuldschein.
Kannst du als Erwerber die geplante Weitergabe des Gutscheins aus irgendwelchen Gründen nicht realisieren, hast du diesem Urteil nach kein Recht, einen Umtausch des Gutscheins in Bargeld zu fordern; es besteht danach keine Rücknahmeverpflichtung für ausgegebene Geschenkgutscheine.
Der Aussteller kann den Gutschein aber aus Kulanz zurücknehmen. Das hat vermutlich Flixbus getan. Dazu ist Ryanair aber nicht verpflichtet. Eine
Rechtspflicht besteht nur dann, wenn das Geschäft aufgegeben wird und der Wareneinkauf nicht mehr möglich ist - dies dürfte im Fall von Ryanair ja nicht gegeben sein.
Ich habe außerdem einmal einen Blick in Ryanairs AGB zu Geschenkgutscheinen geworfen.
AGB sind gemäß § 305 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Sie gelten also für den Kaufvertrag, § 433 BGB, den du mit Ryanair über den Geschenkgutschein geschlossen hast, und sind auch auf der Internetseite als solche vermerkt - für einen Kauf muss man sich als Erwerber mit diesen als einverstanden erklären.
In diesen AGB steht auf jeden Fall: "Geschenkgutscheine sind nicht erstattbar und können hier auf eingelöst werden www.ryanair.com."
Insofern ist auch direkt in den AGB von Ryanair eine Erstattung solcher Geschenkgutscheine ausgeschlossen. Ich kann mir deshalb vorstellen, dass du eine Erstattung von Ryanair nicht verlangen kannst.