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3 Antworten

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Hallo Fragensteller,

 

Zunächst einmal möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die 21-Tage Frist nicht für den Zeitraum zwischen Verlust und Erhalt des Gepäckstückes gilt. Gem. Art. 31 II 2 MÜ muss der im Fall einer Verspätung die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen. Dies bedeutet, dass Sie nach den 26. Tag, an dem Sie Ihren Rucksack erhalten haben, nochmal 21 Tage Zeit haben, um die Verspätung fristgerecht anzuzeigen.

Die Schadensanzeige sollte unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Die Fristberechnung erfolgt in der Regel in Anwendung des Art. 35 II MÜ, also nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Sollten in den AGB des Luftfrachtführers verkürzte Anzeigefristen aufgeführt sein, so liegt dahingehend ein Verstoß gegen Art. 26 MÜ vor. Solche Vereinbaren wären demnach nichtig.

Um die vorgegeben Fristen zu wahren, sollte es gem. Art. 31 III MÜ ausreichen, dass Sie die Anzeige in den Art. 31 II MÜ genannten Fristen absenden. Somit kommt es nicht darauf an, wann die Schadensanzeige beim Empfänger, also dem Luftfrachtführer, angekommen ist.

 

Sollten Sie diese Frist trotzdem verpasst haben, so ist gem. Art. 31 IV MÜ keine Klage mehr möglich, es sei denn der Luftfrachtführer handelte unter Arglist. Gem. Art. 6 VO (EG) Nr. 2027/97 muss jeder Luftfrachtführer in der Union über die Anzeigefristen ausgiebig informieren.

 

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas helfen.

 

 

MfG Cockpit1

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Dein Gepäck wurde dir mit einer Verspätung von 26 Tagen ausgehändigt seitens British Airways.

Du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Fluggesellschaften haften Fluggästen bei verspätet befördertem Gepäck nach dem Montrealer Übereinkommen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 für alle kausal verursachten Schäden, Aufwendungen und Kosten.

Bei einer Gepäckverspätung haftet die Fluggesellschaft nach Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens, im Falle des Gepäckverlustes nach Artikel 18 des MÜ zunächst bis zu einer Haftungshöchstgrenze in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechte

Die Haftungshöchstgrenze gilt im Übrigen pro Fluggast und nicht pro Koffer

Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Ihr Gepäck wurde nach 26 Tagen gefunden.

Ab dem Tag an dem Sie Kenntnis bzw. Ihr Gepäck zurück erhalten haben beginnt die 21 Tage Frist für Sie zu laufen.

Demnach haben Sie 21 Tage zeit um diese Verspätung bei der Fluggesellschaft anzuzeigen.

Falls Sie die Frist Ihrerseits versäumt haben kommt meines Erachtens nach kein Anspruch auf Entschädigung für Sie in Betracht.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Ihr Gepäck ist bei einem Flug verloren gegangen. Mögliche Ansprüche ergeben sich in einem solchen Fall aus dem Montrealer Übereinkommen.

Sie geben nun an, dass Ihr Gepäck Ihnen nach 23 Tagen zugestellt wurde. Sie fragen sich nun, ob Sie mögliche Ansprüche trotzdem noch geltend machen können, obwohl die Frist nur 21 Tage beträgt.

Hierbei müssen Sie jedoch beachten, dass die Frist nicht dann schon zu laufen beginnt, wenn das Gepäck verloren geht, sondern erst dann, wenn Ihnen das Gepäck zugestellt wurde.

 

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter: "Az 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Sie haben also 21 Tage NACH dem Erhat des Gepäcks Zeit um den Schaden geltend zu machen. Die Frist ist wahrscheinlich also noch nicht abgelaufen und Sie können Ihren Schaden weiterhin geltend machen.

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