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Wir haben für 4 Personen einen Flug im Juni mit Condor von München nach Preveza gebucht. Dieser wurde um kanpp 3 Std. nach vorne verschoben, so daß wir unseren Zubringerflug mit LH von Hannover nach München nicht mehr nutzen können und alles umbuchen oder stornieren müssen. Alternativ könnten wir auch mit Condor ab Düsseldorf am gleichen Tag fliegen. Haben wir ein Recht auf kostenlose Umbuchung z.B. auf Flughafen Düsseldorf und Ersatz des LH-Fluges?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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2 Antworten

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Ihr habt für 4 Personen einen Flug im Juni mit Condor von München nach Preveza gebucht.

Bedauerlich weise wurde dieser Flug um knapp 3 Std. nach vorne verschoben.

Ihr fragt euch ob und wenn ja wie Ihr gegen die Fluggesellschaft vorgehen könnte.

Ich mach es mal kurz und knapp.

Eine Vorverlegung von 4 bis 8 Stunden wird in den meisten Fällen noch als zulässig bewertet.

Aber wird von der Flugzeiteinverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Ihr müsst zwar früh Morgens raus, jedoch wird meines Erachtens dadurch kein ganzer Urlaubstag beeinträchtigt.

Die Obergrenze von 8 Stunden wird bei eurer Verschiebung meines Erachtens auch nicht erheblich überschritten.

Demnach stehen euch meiner Meinung nach keine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zu.

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Hallo, 

dein Flug von München nach Preveza mit Condor um knapp 3 Stunden nach vorne verschoben. Dadurch wird es euch nicht mehr möglich euren Zubringerflug von Hannover nach München zu nutzen, sodass ihr euch nun fragt ob ihr ein Recht auf kostenlose Umbuchung oder ähnliches habt. 

Damit Fluggäste im Fall einer Flugvorverlegung Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen kann, muss die Vorverlegung eine bestimmte Grenze überschreiten. Verschiebungen zwischen 4-8 Stunden sind in der Regel noch als bloße Unannehmlichkeit zu betracht und lösen keine Ansprüche aus der Verordnung aus.

Das Amtsgericht Hannover hat zu dieser Thematik ebenfalls ein interessantes Urteil gefällt:

AG Hannover, Urteil vom 11.4.2011, Az. 512 C 15244/10 

Eine Vorverlegung um mindestens 10 Stunden ist einer Annullierung gleichzusetzen, sodass Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen können.

Wie du siehst überschreitet deine Vorverlegung leider keine dieser Grenzen, wodurch sie nur als bloße Unannehmlichkeit betrachtet wird und daher leider in meinen Augen auch keine Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen können. Eine kostenlose Umbuchung ist daher meiner Meinung nach leider auch nicht möglich.

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