Hallo Herr Kläs,
Sie haben für den Herbst 2017 eine Pauschalreise gebucht. Gebuchte Flugstrecke lautet: DUS-AUH. Ausführendes Luftfahrtunternehmen sollte eigentlich Air Berlin sein. Nun wurde Ihnen mitgeteilt, dass nun die Airline HiFly die kommenden Flüge ausführen soll. Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten Sie haben.
Bei einer Pauschalreise ergeben sich die rechtlichen Aspekte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere aus den §§651a-651m BGB.
Wird eine Reiseleistung aus dem Reisevertrag geändert, so sollte im Vertrag ein sogenannter „Änderungsvorbehalt“ zu finden sein. Eine solche Änderung muss für den Reisenden gemäß §308 Nr.4 BGB auch zumutbar sein. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass die Änderungen nicht wider Treu und Glauben geschehen dürfen und die Reise durch die Veränderung nicht erheblich im Gesamten beeinträchtigt wird.
Bewirkt diese Veränderung eine wesentliche Beeinträchtigung, so kann vom Vorliegen eines Reisemangels im Sinne des §651 c I BGB ausgegangen werden. Dies begründet für den Reisenden wiederum verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Dies kann beispielsweise eine Reisepreisminderung (§ 651d BGB) oder der kostenfreie Rücktritt der Reise (§651a Abs. 5 BGB) oder ein Schadensersatzanspruch (§ 651f. BGB) sein.
Allerdings liegt bei einem Wechsel der Airline meiner Meinung nach keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, wenn die Flüge nach wie vor zu den gleichen Zeiten und vom gleichen Ort angeboten werden. Ich denke nicht, dass ein Reiseveranstalter die Beförderung mit einem bestimmten Luftfahrtunternehmen schuldet, solange dieses nicht verbindlich festgelegt wurde. Ich gehe davon aus, dass der Wechsel der Airline wohl eher eine bloße Unannehmlichkeit darstellt, weshalb Sie wahrscheinlich keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter haben.
Trotzdem können Sie sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und vielleicht einen Konsens (bspw. durch den Abflug von einem anderen Flughafen) finden. Im Zweifel können Sie sich auch an einen Fachanwalt wenden.