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Es gibt ein Urteil in einem ähnlichen Fall :

AGB Klausel die Flugpreisrückerstattung nach Stornierung ausschließt ist unzulässig

Ein Fluggast klagt gegen eine AGB-Klausel eines Luftfahrtunternehmens, nach welcher die Flugpreiserstattung nach Stornierung ausgeschlossen wird und verlangt den bezahlten Flugpreis für den stornierten Flug zurück.

AG Rüsselheim hat dem Kläger die Zahlung zugesprochen und entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen nur dann zur Erstattung des Flugpreises nach Stornierung nicht verpflichtet ist, wenn es beweisen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eingetreten ist.

AG Rüsselheim, Urt. v. 16.05.2012, (einfach zu finden bei google unter "3 C 119/12 (36)reise-recht-wiki.de".)

Ob dieses Urteil auch auf den Fall der Parkcloud zugeschnitten ist, ist problematisch.

Meiner Meinung nach sollten Sie sich von einem Anwalt der sich auf dem Gebiet des Reiserechts auskennt sich beraten lassen und anschließend entscheiden ob es Sinn macht rechtliche Schritte gegen Die Fluggesellschaft einzuleiten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen trotzdem etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen schonmal ein schönes Wochenende :)

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Ryanair hat in Ihren AGBs eine Klausel, die bei der Buchung eines bestimmten Tarifs eine komplette Erstattung ausschließt. Sie fragen sich nun, ob eine solche Klausel rechtens ist.

Diese Frage wurde in den letzten Jahren von vielen Gerichten behandelt. Hier zwei Urteile, die eine solche Klausel verneinen: 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 16.5.2012, Az. 3 C 119/12 (36) (bei Google zu finden unter: "3 C 119/12 (36) reise-recht-wiki.de")

Eine AGB-Klausel, die die Flugpreisrückerstattung nach der Stornierung ausschließt ist unzulässig. Ein Luftfahrtunternehmen darf den bezahlten Flugpreis nach der Stornierung nur dann einbehalten, wenn es darlegen kann, dass durch die Stornierung ein Verdienstausfall eintreten wird.

LG Frankfurt, Urteil vom 6.6.2014, Az. 2-24 S 152/13 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de")

Ein Luftfahrtunternehmen ist zur Flugkostenrückerstattung verpflichtet, wenn der Reisende die Buchung storniert, da durch den Mangel an der Luftbeförderung auch keine Kosten entstehen die von dem Reisenden zu begleichen wären.

Nun hat jedoch der BGH im Jahre 2018 eine Grundsatzentscheidung getroffen und zugunsten der Fluggesellschaften anders entschieden:

BGH , Urteil vom 20.03.2018 - X ZR 25/17

Stornierung einer Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden

Wer einen Flug bucht und ihn dann zum Beispiel wegen Krankheit stornieren muss, kann unter Umständen auf den Flugkosten sitzen bleiben. Denn die Stornierung der Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Er stellte unter anderem klar, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts (hier "Stornierung") die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige und auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts unvereinbar sei.

Nachdem also die Vorinstanzen für den Kläger entschieden haben, hat das BGH jedoch entschieden, dass eine Stornierung wirklich wirksam ausgeschlossen werden kann.

Demnach könnte es leider tatsächlich rechtens sein, dass eine Flugstornierung tatsächlich komplett ausgeschlossen werden kann.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es, wenn Sie genauere Informationen benötigen, sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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