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Wir hatten eine Pauschalreise in die Türkei für die ganze Familie, die Oma und eine Freundin unserer Tochter gebucht. Nach der Buchung hat uns das Reisebüro die Unterlagen und die Buchungsbestätigung zugesendet. Ich muss zugeben, dass wir den Urlaub sehr lange im voraus gebucht haben, da es für uns mit so vielen Personen (7 Personen) sonst zu teuer geworden wäre. Als ich dann eine Woche vor Urlaubsbeginn nach unserem Flug gewschaut habe, war der weder beim Flughafen noch bei der Fluggesellschaft angeschlagen. Ich habe mir nichts dabei gedacht, aber 3 Tage vor Abflug trotzdem nochmal beim Reisebüro sicherheitshalber nachgefragt. Die wussten auch nichts genaues und wollten bei TUI nachfragen. Einen Tag vor Abflug erhielt ich dann den Anruf vom Reisebüro, dass TUI jetzt leider unseren Mittagsflug auf einen Flug um 6 Uhr morgens verlegen musste und auch nicht mehr ab Hannover fliegenwürde. Wir waren völlig geschockt, da wir mit Kindern reisen und nicht nachts um 2 Uhr aufstehen können, um zu einem Flughafen 450 Kilometer von uns entfernt zu fahren. So hatten wir das auch überhaupt nicht gebucht.

Darf TUI einfach so ohne uns zu informieren, die Abflugzeiten um 7 Stunden vorverlegen und dann auch noch einfach den Flughafen änder? Wir wollen nicht 5300 Euro zahlen, um dann plötzlich etwas ganz anderes zu bekommen. TUI sagte dem Reisebüro, dass man die über die leider notwendigen Änderungen informiert hätte. Die Frau vo Reisebüro versicherte mir aber, dass das nicht stimmt.

Was können wir da machen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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12 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2013, X ZR 24/13; einfach bei Google eingeben: "X ZR 24/13 Reise-Recht-Wiki.de"). Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein.

Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erlaubte es dem Reiseveranstalter bisher die Flugzeiten beliebig und unabhängig von sachlichen Gründen zu ändern. Dadurch wird der Reisende nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, da er ein berechtigtes Interesse an verlässlichen Reisezeiten gegenüber dem Reiseanbieter hat. Dieses widerspricht der Vorschrift über die Inhaltskontrolle von AGB, wonach diese nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen dürfen (§307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dem Reisenden ist es, ebenfalls bei Betrachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, nicht zumutbar, dass die vorgesehenen Reisezeiten verändert oder bei Vertragsschluss unvorhergesehenen Gegebenheiten angepasst werden. Dieses begründen die Richter der BGH auch damit, dass der durch die Reisebestätigung bezweckte Verbraucherschutz, durch ein nachträgliches Ändern der Flugreisezeiten unterlaufen werden würde (§6 Abs. 2 Nr.2 BGB-InfoV). Die Reisebestätigung dient dem Reisenden als Beweismittel und lässt ihm sämtliche Informationen zu seiner Reise zukommen, so auch die Flugzeiten. Könnte der Reiseveranstalter ohne sachlichen Grund die Reisezeiten ändern, würde die Sicherheit, die der Reisende durch die Reisebestätigung erhält, ihren Zweck verfehlen.

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Wenn zusätzliche Kosten (z.B. eine weitere Übernachtung im Hotel oder zusätzliche Transportkosten) entstanden sind, können diese Kosten als Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden (§ 651 f BGB). Dafür ist jedoch erforderlich, dass der Reiseveranstalter nicht nachweisen kann, dass er selber oder die Fluggesellschaft als sein Erfüllungsgehilfe die Verschiebung der Flugzeit nicht zu verantworten hat. Führt der Reiseveranstalter wirtschaftliche Gründe, z.B. die Anpassung der Flugkapazitäten an die Buchungslage, an, so entlasten diese Gründe den Veranstalter nicht.

 

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Hallo,

Sie hatten eine Pauschalreise in die Türkei für die ganze Familie, die Oma und eine Freundin Ihre Tochter gebucht. Ihr Mittagsflug wurde auf einen Flug um 6 Uhr morgens verlegt und Sie sind auch nicht mehr ab Hannover gefolgen. TUI hat Sie nicht einmal über die Änderung  informiert.

 

Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor.

In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten.

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben : " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )


Hier stellt die Änderung der Flugzeiten durchaus einen Verlust der Nachtruhe dar, weil dieser nun bereits 6 Uhr früh startet. Durch die zusätzliche Änderung des Flugahafens müssen noch die 450 km zu dem neuen Flughafen zurückgelegt werden. Somit müssen Sie bereits nachts aufbrechen.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hamburg  22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

 

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

 

Hier wurden Sie überhaupt nicht von Ihrem Reiseveranstalter darüber informiert. Erst auf eigenes Ansuchen erlangten Sie Informationen.

 

Auch die Änderung des Flughafens stellt einen Reisemangel im Sinne des BGB dar. Grundsätzlich müssen Sie in einem solchen Fall die Mehrkosten erstattet bekommen, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie zu einem anderen Flughafen fahren müssen.

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