Ihr habt einen Pauschalurlaub gebucht und euer Rückflug wurde nun nachträglich verändert. Ihr habt nun einen um 5 Stunden längeren Aufenthalt in Istanbul, was auch dazu führt, dass ihr um 17:30 anstatt um 12:30 in Hamburg landet. Euer ursprünglicher Flug wurde gestrichen.
Du fragst nach einer kostenfreien Stornierung, oder einer Entschädigung, und an wen du dich wenden musst.
Eine Pauschalreise meint ja glaube ich erst einmal, dass ihr einen Reisevertrag mit einem Reiseveranstalter geschlossen habt. Die rechtliche Ausgestaltung dieser Beziehung bestimmen die §§ 651 a - m BGB näher. Du fragst nun einmal, ob nicht eine kostenfreie Stornierung möglich ist. Diesem deinem Wunsch am nächsten kommt glaube ich der Anspruch aus § 651e, die Kündigung wegen Mangels:
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen.
Dies wäre eine Art "Stornierung", und kostenfrei, da ja ein Mangel vorläge - wenn ich dich richtig verstanden habe, dann interessierst du dich für diese Möglichkeit.
Dazu müsste also ein Mangel, wie in § 651c bezeichnet, vorliegen:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Vielleicht ist dieser eingeschobene Aufenthalt von 5 Stunden so ein Mangel.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Es geht dabei also einmal um die Erheblichkeit des Vorkomnisses, und andererseits um die Zumutbarkeit.
Wenn bisher Urteile beziehungsweise Rügen gegen Reiseveranstalter ausgesprochen wurden, dann beispielsweise bei einer so gravierenden Flugzeitenänderung, dass es eine Verschiebung von plus minus einem Tag gegeben hat. Oder aber, wenn es beispielsweise ein Problem mit dem Flugzeitenvorbehalt in den AGB gab, oder ein wesentlicher Programmteil der Reise so eingeschränkt wurde.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
Es ist also, diesem Urteil nach, schon einmal so, dass Verschiebungen an sich in Ordnung sein können, und zwar innerhalb eines Zeitrahmens von 4 bis 8 Stunden.
Außerdem noch dieses Urteil:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012, Az.: X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH X ZR 76/11 reise-recht-wiki.de)
Da die Reisenden dem Reisemangel aber im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.
Für eine Kündigung ist wohl also auch eine erhebliche Beeinträchtigung notwendig, so der BGH.
Meiner Meinung nach, wenn ich das Urteil des OLG Düsseldorf und das des BGH berücksichtige, würde ich also denken, dass eine kostenfreie Kündigung nach § 651e BGB mangels Reisemangel im Sinne von § 651c eher nicht möglich ist. Das hast du ja auch schon vermutet. Versuchen kannst du es natürlich trotzdem, das ist nur meine Meinung.
Vielleicht könntest du es sonst einmal mit einer Minderung nach § 651d BGB versuchen. Dazu müsste diese Verschiebung um 5 Stunden weiterhin als Mangel zu qualifizieren sein. Und einmal zu eurer Orientierung, hier zwei Urteile, bei denen eine Minderung begehrt wurde, und wie in diesen Fällen entschieden wurde:
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)
Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
Bei euch ist der letzte Tag betroffen, also ein Tag, der ohnehin der Rückreise vorbehalten ist, und es geht um eine Verschiebung von 5 Stunden. Außerdem wurde durch diese zeitliche Verschiebung eure Nachtruhe nicht in Mitleidenschaft gezogen. Ob damit eine Minderung erreichbar ist ist zweifelhaft, aber wie gesagt, versuchen könntet ihr es auf jeden Fall, wenn euch diese Verschiebung sehr einschränkt und verständlicherweise unzufrieden macht.
Fortsetzung folgt...