Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Sie fragen hier nach zwei verschiedenen Ansprüchen: Zum einen nach dem Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, zum Anderen nach dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hotelübernachtung.
Zum ersten Punkt: Es kommt hierbei darauf an, ob der Flug selber hätte stattfinden können oder nicht. Sie schreiben, dass der Geschäftstermin selbst ausgefallen sei. Daraus entnehme ich, dass dieser Flug vom Hochwasser nicht betroffen wurde. Wenn der Flug stattgefunden hat, gibt es keinen gesetzlichen Grund dafür, dass die Fluggesellschaft den Ticketpreis ersetzen soll. Häufig gibt es für den Kunden allerdings die Möglichkeit, den Vertrag gegen eine Gebühr zu stornieren, bevor man den Flug antritt – etwa dann, wenn abzusehen ist, dass das Hochwasser die eigenen Termine ausfallen lassen wird und ein Flug daher überflüssig wäre. Diese Möglichkeit muss jedoch auch im Vertrag mit der Fluggesellschaft enthalten sein.
Anders sieht es aus, wenn durch das Hochwasser auch der Flug selbst betroffen ist, wenn er also beispielsweise nicht auf dem Zielflughafen landen kann und es daher zu Verspätungen oder gar zur Annullierung des Fluges kommt. Ein Hochwasser kann nach der EU-Fluggastrechteverordnung unter Umständen als höhere Gewalt gelten, die den Flugunternehmer von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit. Allerdings muss das Flugunternehmen, so es sich darauf beruft, auch darlegen, dass es keine zumutbare Möglichkeit hatte, trotz des Hochwassers die Passagiere an den Zielort zu bringen. Dies ist bei einem Hochwasser, welches einen Flughafen vorübergehend unbenutzbar macht, allerdings durchaus denkbar. Es kommt hierbei natürlich auf den Einzelfall an (etwa darauf, ob der komplette Flughafen oder nur ein Teil nicht benutzbar ist). Im Ergebnis ist es jedoch unwahrscheinlich, dass Sie die Kosten für den Flug erstattet bekommen.
Zum zweiten Punkt: Wenn Sie ein Hotelzimmer buchen, schließen Sie einen Beherbergungsvertrag ab. Von diesem können SIe normalerweise nicht einfach so zurücktreten. Im Regelfall gibt es - ähnlich wie beim Beförderungsvertrag bei einem Flug - die Möglichkeit, das Hotelzimmer gegen eine Gebühr zu stornieren. Auch hier muss diese Möglichkeit im Vertrag enthalten sein.
Hat das Hochwasser selbst jedoch das Hotel betroffen, so ist es wahrscheinlich, dass das Hotel keine Gäste mehr beherbergen kann. Damit tritt ein Fall der Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB ein. Wenn eine Leistung unmöglich zu erbringen ist, entfällt damit auch Ihre Pflicht, die Gegenleistung zu erbringen - Sie müssten dann die Hotelkosten nicht zahlen.
Ist das Hotel jedoch nicht betroffen, so müssen Sie - wenn Sie nicht rechtzeitig stornieren - weiterhin das Hotelzimmer bezahlen.
Urteile im Einzelnen:
AG Geldern, Urteil vom 03.08.2011, Az. 4 C 242/09
(Urteil im Volltext zu finden bei Suche unter Google: "AG Geldern 4 C 242/09 reise-recht-wiki.de")
Bei ungünstigen Wetterbedingungen hat der Pilot die Entscheidungsgewalt darüber, ob es zu riskant ist, eine Landung am Zielflughafen durchzuführen. Entscheidet er sich gegen eine Landung und ist diese Entscheidung nicht offensichtlich verfehlt, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand wegen Unwetters vor.
AG Rostock, Urteil vom 03.11.2011, Az. 47 C 240/10
(Urteil im Volltext zu finden bei Suche unter Google: "AG Rostock 47 C 240/10 reise-recht-wiki.de")
Muss ein Flughafen wegen starken Schneefalls (oder anderer extremer Wetterbedingungen) schließen, so ist weder durch die Fluggesellschaft noch durch den Flughafen zu verantworten, dass eine Landung nicht stattfinden kann. Damit liegt hier ein außergewöhnlicher Umstand vor, weswegen keine Ausgleichszahlung an den Passagier zu leisten ist.
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (21)
(Urteil im Volltext zu finden bei Suche unter Google: "AG Frankfurt 29 C 1954/11 (21) reise-recht-wiki.de")
Wetterbedingungen können bei einem Flugausfall normalerweise nicht als außergewöhnlicher Umstand geltend gemacht werden. Ist das Wetter jedoch so ungewöhnlich schlecht, dass der Flugbetrieb oder der Flughafenbetrieb eingestellt werden müssen, so ist dies ein außergewöhnlicher Umstand. Denn es ist nicht ersichtlich, wie Flüge in dieser SItuation noch stattfinden sollen.