Guten Tag,
Sie haben einst eine Pauschalreise in die Dom. Rep. gebucht. Leider kam es dann zu einem Hurrikan, der über die Dominikanische Republik gewütet hat. Daraufhin wollten Sie die Reise eigentlich ohne Stornogebühren kündigen. Dies hatte der Reiseveranstalter zunächst nicht akzeptiert. Später haben Sie erfahren, dass der Reiseveranstalter seinerseits die Reise aufgrund höherer Gewalt gekündigt hat.
Bezogen wird sich hier auf §651 j BGB – Kündigung wegen höherer Gewalt:
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
(2) 1Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 2Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. 3Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.
Diese Vorschrift gibt sowohl Reisenden als auch dem Veranstalter die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Reise aufgrund bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbaren Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Reise in erheblicher Weise erschwert wird. Es ergeben sich also drei wesentliche Voraussetzungen:
(1) Vorliegen Höherer Gewalt
Was man unter höherer Gewalt versteht, ist nicht immer eindeutig geklärt. Allgemein anerkannt ist, dass dieses Ereignis unvorhersehbar und auch äußerst erheblich war. Das Ereignis darf weder im privaten Risiko des Reisenden (also Krankheit, etc.) oder im Risikobereich des Veranstalters (bspw. Ausfall eines Flugzeugs) angesiedelt sein.
Unter höherer Gewalt versteht man v.a. Epidemien, Naturkatastrophen oder ähnliches. Hierzu auch zwei Beispielsfälle:
BGH, Urt. v. 15.10.2002, Az.: X ZR 147/01'
Ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt besteht auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (hier: Hurrikan im Zielgebiet in der Karibik) mit erheblicher, und nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 25.05.2000, Az.: 16 U 227/99
Es besteht keine Pflicht des Reiseveranstalters zum Handeln wegen eines herannahenden Hurrikans. Ein herannahender Hurrikan stellt höhere Gewalt dar, so dass der Reisende gemäß § 651 j BGB kündigen kann.
Insofern kann man in Ihrem Fall wohl davon ausgehen, dass ein Fall höherer Gewalt eindeutig vorlag.
(2) nicht vorausschaubar bei Vertragsschluss
Die höhere Gewalt darf ebenso bei Vertragsschluss noch nicht erkennbar gewesen sein, d.h. nicht bereits bei Buchung der Reise vorgelegen haben. Ob sich die Gefahren der höheren Gewalt realisiert haben, spielt keine Rolle.
(3) erhebliche Erschwerung, Gefährdung, Beeinträchtigung der Reise
Hierbei kommt es auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigungserklärung an.
Eine erhebliche Erschwerung kann dann angenommen werden, wenn die Reiseleistungen zwar noch möglich sind, allerdings nur mit unzumutbaren Belastungen verbunden ist. Von einer erheblichen Beeinträchtigung spricht man, wenn die einzelnen Reiselistungen keineswegs mehr vertragsgemäß erbracht werden können. Gefahr liegt dann vor, wenn die Reise nur mitunzumutbaren persönlichen Sicherheitsrisiken für den Reisenden verbunden ist.
Was bei Ihnen genau zutraf, vermag ich nicht zu beurteilen, aber ich vermute, dass es aufgrund des Hurrikans schon zumindest eine Erschwerung gab.
Jedenfalls bedarf eine Kündigungserklärung des Reisenden oder des Veranstalters keiner besonderen Form. Warum der Veranstalter ihrer Kündigung abgelehnt hat, ist mir nicht ersichtlich. Dies hätte nicht passieren dürfen.
Unabhängig von der Tatsache, wer die Kündigung erklärt hat, entfällt der Anspruch auf den Reisepreis gem. §651 j II 1, §651 e III 1. Eigentlich könnte dann aber ein Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzreise bestehen, §651 a V BGB, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebotskatalog anzubieten.
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht allerdings meines Erachtens nach nicht. Ich würde Ihnen raten, vorerst mit dem Veranstalter in Kontakt zu treten.