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Wir haben im Jänner 2017 eine Pauschalreise für 4 Personen für die Karwoche nach La Gomera gebucht.

Unser Hinflug geht am 8.4. von Graz nach Teneriffa, Fly Niki hat jetzt bereits zweimal die Abflugzeiten verschoben, gebucht hatten wir den Flug am 8.4. um 6.30 HG3190, die Abflugzeit wurde dann auf 16.00 geändert und jetzt nochmal auf 17.30. Das sind 11 Stunden, wir verlieren im Prinzip einen ganzen Tag. Dadurch dass wir erst um 21.30 auf Teneriffa ankommen gibt es keine Fähre mehr nach La Gomera und wir müssen eine Nacht auf Teneriffa verbringen.

Wir haben das Reisebüro informiert, dass wir mit dieser Verschiebung nicht einverstanden sind. Jetzt wurde uns über das Reisebüro eine "Preisminderung" von insgesamt 140 Euro für alle 4 Reiseteilnehmer zusammen angeboten.

Für einen Nicht-Juristen und nicht mit dem Thema Vertrauten kann ich leider nicht beurteilen, ob dieses Angebot angemessen ist. Mir erscheint es nicht zufriedenstellend, da wir doch einen Tag verlieren und erst am nächsten Tag zu unserem eigentlich gebuchten Reiseziel gelangen.

Was haben wir für Chancen und wie können wir unser Recht geltend machen?

Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort, da unsere Reise ja bereits in einigen Tagen beginnen soll!

Annette Wieser
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo Annette Wiesner,

ihr habt eine Pauschalreise nach La Gomera gebucht, für die leider die Abflugzeiten verschoben wurden. Zunächst solltet ihr um 06:30 Uhr nach Teneriffa fliegen, nun aber um 17:30, was dazu führt, dass ihr erst am darauffolgenden Tag euren Urlaub auf La Gomera beginnen könnt.

Euch wurde eine Reisepreisminderung über 140 Euro angeboten, und du fragst dich, ob du noch andere Möglichkeiten hast.

1. BGB

So wie ich dich verstehe hat dir euer Reiseveranstalter eine Reiseminderung im Sinne von § 651d BGB angeboten:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Danach kann eine Reise gemindert werden denke ich, soweit sie mangelhaft ist, also ein Mangel vorliegt.

Euer Reiseveranstalter scheint euch ja zuzugestehen, dass diese Abflugverschiebungen ein Mangel sind:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Das würde ich deshalb mal so hinnehmen, und annehmen, dass ein Mangel im Sinne des Urteils des AG Köln anzunehmen ist.

Minderungen nach § 651d BGB sind dann meiner Meinung nach, und so geht es auch aus dem Paragraphen hervor, nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessen:

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

So auch der BGH, der den "Wert des Werkes", wie es in § 638 BGB steht, denke ich etwas mehr auf den Sachverhalt einer Reise umdeutet:

BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.

Nach diesem soll ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werden.

Über die genaue Summe entscheidet im Streitfall dann das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Euch wurden 140 Euro für alle 4 Reiseteilnehmer geboten. Das erscheint mir persönlich etwas dürftig. Wenn ich dazu einmal im Vergleich die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus der EU-VO nach Artikel 7 anschaue, welche pro Fluggast gewährt werden und bei 250 Euro anfangen, verstärkt sich dieser persönliche Eindruck nochmals.

Da ich keine weiteren genauen Informationen über die geplante Dauer eurer Reise und andere Modalitäten habe ist es mir kaum möglich einzuschätzen wie hoch eine Preisminderung ausfallen könnte. Da ihr aber einen ganzen Tag später an eurem Reiseziel ankommt erscheinen mir 140 Euro für 4 Personen nach wie vor sehr dürftig, und ihr könntet euch ja noch einmal mit eurem Reiseveranstalter in Verbindung setzen, oder aber einen Anwalt hinzuziehen.

Eine weitere Idee wäre einen Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden nach § 651f II BGB geltend zu machen.

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2008, Az.: 16 U 82/07 (einfach zu finden, wenn du bei Google OLG Köln 16 U 82/07 reise-recht-wiki.de eingibst)

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 651f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude stehe den Klägern jedoch nicht zu, weil  die dafür erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Regelfall erst angenommen werden könne, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50 % gemindert sei.

Dazu reicht die Beeinträchtigung in eurem Fall aber denke ich nicht aus.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

2. EU-VO

Ich denke gerade außerdem noch an mögliche Ansprüche aus der EU-VO nach Artikel 5 EU-VO gegenüber eurem Flugveranstalter wegen der Annulierung eures ursprünglich gebuchten Fluges.

Eine Annulierung liegt dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start aufgegeben wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Zunächst solltet ihr in den frühen Morgenstunden fliegen, dann wurdet ihr zwei Mal umgebucht und sollt schließlich einen Flug um 17:30 antreten. Dieser ermöglicht es euch leider nicht wie ursprünglich geplant am selben Tag an eurem Reiseziel anzukommen, sondern sorgt dafür dass ihr eine Nacht in Tenerifa bleiben müsst. Ich kann mir deshalb vorstellen, dass ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, und auch die Zeitverschiebung von den frühen Morgenstunden in den frühen Abend dafür spricht, dass euer ursprünglicher Flug annuliert wurde.

Dann können sich Ansprüche aus Artikel 5 ergeben, namentlich denke ich dass insbesondere Artikel 7 und 8 EU-VO interessant sein könnten.

Artikel 7 räumt Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ein:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Dazu aber:

BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az.: X ZR 126/13 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de eingibst)

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin wegen reisevertraglicher Minderung nach § 638 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 651d BGB sei jedenfalls durch Anrechnung der auf Grundlage der Fluggastrechtsverordnung wegen Verspätung erbrachten Zahlung von 600 € erloschen. Die Anrechenbarkeit sei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO gegeben, wenn und soweit das Minderungsrecht – wie im vorliegenden Fall – allein auf den Umstand der Flugverspätung gestützt werde.

Das heißt denke ich, Ansprüche aus der EU-VO könnten auf Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter angerechnet werden - wenn und soweit das Minderungsrecht auf eine Flugverspätung zurückgeht, so Artikel 12 EU-VO:

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Dies tut es ja bei euch nicht, bei euch geht es um eine Flugverschiebung, keine - verspätung. Insofern kann ich mir vorstellen, dass hier keine Anrechnung passieren würde, sondern beide Beträge zu bezahlen sind.

Insofern könnte es bei vorliegen einer Annulierung sehr gut sein, dass ihr eine an der Entfernung gemessene Entschädigung nach Artikel 7 von eurem Flugveranstalter verlangen könnt. Für seine sichere Antwort kann euch aber nur ein Anwalt weiterhelfen, dies ist nur meine Meinung.

Außerdem könnte Artikel 8 EU-VO über eine anderweitige Beförderung interessant sein:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Vielleicht könnt ihr euch bei eurem Flugveranstalter ja noch einmal wegen andere Flüge erkundigen, wenn ihr Interesse habt.

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