Hallo Zahra,
dein Flug mit der Airline Corendon wurde verschoben. Du fliegst nun nicht um 14:50 los, sondern um 9 Uhr. Du fragst dich, ob du Ansprüche geltend machen kannst.
Ich denke bei deiner Beschreibung an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Vielleicht hast du Ansprüche nach derselben, beispielsweise aus Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Gehen wir da einmal nacheinander vor.
Es müsste eine Annulierung vorliegen, damit Artikel 5 anwendbar ist. Eine Annulierung ist gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).
Dein Flug wurde vorverlegt, und zwar um etwa 6 Stunden. Fraglich ist, ob dies für die Annahme einer Annulierung ausreicht.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Denn nach diesem Urteil soll eine Vorverlegung erst dann eine Annulierung sein, wenn sie mehr als 10 Stunden beträgt.
Dazu möchte ich einmal eine Brücke zu einem Urteil schlagen, was eigentlich auf eine Pauschalreise und die zugehörigen Normen des § 651 a ff. BGB bezogen sind:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
Danach ist ein Reisemangel anzunehmen, was dann Ansprüche eröffnen könnte, wenn eine Verschiebung mehr als 4-8 Stunden beträgt.
Daran kann man denke ich vielleicht erkennen, dass diese zeitliche Grenze nicht in Stein gemeißelt ist und im Zweifel von einem Gericht zu bestimmen ist was nun für die Annahme einer Annulierung/eines Reisemangels ausreicht und was nicht.
Darüber hinaus kann auch die Flugnummer ein Hinweis sein - hat sie sich geändert, dann könnte man vielleicht davon ausgehen, dass es sich um einen ganz neuen Flug und damit um eine Umbuchung wegen einer Annulierung deines ursprünglichen Fluges handelt.
Nehmen wir also einmal an, dass eine Annulierung vorliegt - eine Verschiebung um 6 Stunden in die Morgenstunden und einen damit verbundene veränderte Anfahrtsaufwand finde ich ist nicht zu vernachlässigen.
Dann ist weiter auf Artikel 5 zu schauen, und welche Ansprüche daraus für dich in Frage und für Interesse sein können.
Ich denke, dass vor allem Artikel 8 EU-VO für dich von Interesse sein kann:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Danach hast du einen Anspruch darauf, dass dir deine Airline vergleichbare ihnen zur Verfügung stehende Reiserouten vorlegt, und du daraus wählen kannst, oder du dich auch dafür entscheiden kannst die Flugscheinkosten erstatten zu lassen.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 EU-VO wird leider vermutlich deshalb entfallen, weil du gut 3 Wochen im Voraus von dieser Annulierung informiert worden bist. Dies ergibt sich, siehe oben, auch aus Artikel 5.
Insofern denke ich persönlich, dass du dir über deine möglichen Optionen aus Artikel 8 EU-VO Gedanken machen kannst. Vielleicht hilft dir jemand von der Airline, wenn du diese kontaktierst, und du die Situation mit dir und deinem Kind schilderst. Oder du überlegst dir, ob du einen Anwalt hinzuziehen möchtest.