Euer Flug von Nizza nach Basel mit easyjet wurde wegen eines Blitzeinschlages annuliert, und zwar so wie ich dich verstehe als ihr euch am Flugsteig befandet. Ihr wurdet auf einen Flug 2 Tage später umgebucht, und du fragst dich, ob du die Verpflegungskosten bis dahin erstattet bekommen kannst.
Du beschreibst denke ich eine Forderung aus Artikel 9 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
In diesem Artikel wird aufgezählt, welche Leistungen von einer Fluggesellschaft unentgeltlich anzubieten sind, soweit eine Annulierung vorliegt - aufgezählt werden auch Mahlzeiten und Erfrischungen, von denen du sprichst. Dazu nimmt man entweder die von der Airline angebotenen Leistungen in Anspruch, oder verplegt sich selber, bewahrt die Quittungen auf und reicht diese im Nachhinein, möglicherweise mit einem Erklärungsschreiben dazu, bei der Airline zur Erstattung ein.
Dazu muss zunächst einmal eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 vorliegen, also damit Bezug auf Artikel 9 EU-VO genommen werden kann.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Euer Start wurde annuliert, so sagte es dir deine Airline. Insofern würde ich das persönlich als unproblematisch gegeben ansehen.
Dann stehen dir denke ich auch Ansprüche aus Artikel 9 zu.
Darüber hinaus könnten dir Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO zustehen glaube ich, von diesem Artikel spricht Artikel 5 nämlich zudem:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Danach können dir bei einer Annulierung Ausgleichszahlungen zustehen. Aber nur dann, wenn sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umständen berufen kann, siehe Artikel 5:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.
Dir wurde gesagt, dass ein Blitzeinschlag zur Annulierung geführt hat. Fraglich ist denke ich, ob ein Blitzeinschlag ein außergewöhnlicher Ustand sein kann.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein außergewöhnlicher Umstand muss außerhalb der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt sein und auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen sein.
Ein Blitzeinschlag liegt schon einmal nicht in der Sphäre einer Airline, sondern geht vielmehr auf höhere Gewalt zurück. Das Vorliegen desselben, und dessen Auswirkungen muss die Airline allerdings substantiiert darlegen:
AG Erding, Urteil vom 03. Januar 2011, Az.: 5 C 1059/10 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 5 C 1059/10 reise-recht-wiki.de)
In diesem Fall lag ein Vorschaden der Maschine durch einen Vogelschaden vor. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da es dem Luftfahrtunternehmen obliegt darzulegen, dass unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel der Umstand nicht abzuwenden war.
Ansonsten, wie im obigen Urteil des AG Erding, in dem es der Airline nicht gelungen war den außergewöhnliche Umstand und seine Auswirkungen ausreichend darzulegen, wird von der Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes wohl eher abgesehen.
AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 3 C 719/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 3 C 719/12 reise-recht-wiki.de)
Hier handelte es sich um einen Blitzschlag während eines Fluges im Vorumlauf. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da das Risiko eines engen Zeitplans der Fluggesellschaft laut dem AG Erding nicht auf den Passagier abgewälzt werden kann.
Das Urteil zu einem Blitzeinschlag das ich gefunden habe beschäftigt sich lediglich mit den Auswirkungen eines solchen Einschlages auf einen Vorflug und die Auswirkungen auf die Flugplanungen. Ich glaube, dass das so nicht ganz auf deine Beschreibungen anzuwenden ist.
Es ist nun aber so, dass ein Blitzeinschlag denke ich schon einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann. Dies wird eine Airline aber vor Gericht darlegen müssen, und da könnte es für diese problematisch werden.
Erkundige dich vielleicht einfach nach Entschädigungszahlungen, wenn du daran Interesse hast, oder halte möglicherweise einmal Rücksprache mit einem Anwalt. Dasselbe gilt für die von dir angefragten Erstattungen von Quittungen. Ich erzähle dir hier aber nur meine Meinung, einen fachlichen Rat möchte ich dir nicht geben.