bei Gepäckverlust bei einer Pauschalreise kommt eine Reisepreisminderung in Betracht. Zudem können Sie Schadensersatz verlangen.
Der Unterschied ist, dass der Anspruchsgegner in diesem Fall im Gegensatz zum Nur-Flug der Reiseveranstalter und nicht das Luftfahrtunternehmen ist, da mit dem Reiseunternehmen ein Vertrag abgeschlossen wurde. Ansprüche können also nur gegen das Reiseunternehmen geltend gemacht werden.
Der Minderung wegen entgangener Urlaubsfreude hängt in der Höhe vor allem davon ab, wie sehr das Gepäck verspätet war. Eine Verspätung von einem Tag kann dabei unter Umständen als bloße Unannehmlichkeit angesehen werden, da in der Regel wenig bis kein Gepäck bis zur Abholung am nächsten Tag benötigt wird.
Sollte das Gepäck jedoch länger verschwunden bleiben, so kann für jeden Tag, an dem das Gepäck fehlt, der Reisepreis gemindert werden. In vielen Fällen wird dabei von einer Minderung in Höhe von 20-50% des Reisepreises eines Tages ausgegangen, sollte eine geringere Beeinträchtigung vorliegen (wenn etwa nur einer von mehreren Koffern fehlt), dann wird dieser Prozentsatz geringer ausfallen. Umgekehrt sind in Ausnahmefällen auch größere Minderungen denkbar, etwa dann, wenn einige Urlaubsaktivitäten nicht mehr durchgeführt werden können, weil die dafür notwendige Garderobe fehlt. Genaue Prozentzahlen lassen sich jedoch nie vorhersagen und hängen von jedem Urlaub individuell ab.
Wichtig ist, dass diese Ansprüche nur entstehen, wenn das Gepäck während des Transportes durch den Veranstalter verloren geht. Werden die Koffer beispielsweise gestohlen, nachdem sie ausgeliefert wurden, ist dies in der Regel allgemeines Lebensrisiko und daher nicht vom Reiseveranstalter zu verantworten (auch wenn dies während der Reise geschieht).
Wie beim Gepäckverlust bei einem Flug können Sie auch hier selbst Abhilfe schaffen, indem Sie sich mit notwendigen Einkäufen (Kleidung, Toilettenartikel etc.) am Reiseziel selbst versorgen. Die Kosten hierfür können vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden. Allerdings werden diese Kosten auf die Minderung wegen entgangener Urlaubsfreude angerechnet, Sie können also nicht beide Ansprüche addieren.
Bleibt das Gepäck auch nach dem Urlaub verschwunden, so können Sie – wie bei einem Flug – den daraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen.
Urteile:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.05.2001, Az 29 C 2166/00-46 (zu finden über die Google-Suche „29 C 2166/00-46 reise-recht-wiki“)
Wenn eine angemessene Reisepreisminderung gebildet werden soll, muss unter anderem darauf geachtet werden, dass der Grad der Beeinträchtigung für die Reisenden darin berücksichtigt wird. Sind bestimmte Aktivitäten wegen fehlender Ausstattung nicht möglich (im Beispielfall: Theaterbesuche nicht möglich wegen fehlender Abendgarderobe), so muss die Minderung entsprechend höher ausfallen.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. September 2009, Az 2-24 S 15/09 (zu finden über die Google-Suche „Az 2-24 S 15/09 reise-recht-wiki“)
Verspätet sich die Auslieferung des Gepäcks auf einer Reise, so wird vor allem berücksichtigt, wie viele Tage die Reisenden ohne Gepäck auskommen mussten. Der anteilige Reisepreis über diese Zeitspanne kann dann gemindert werden, die dabei berechnete Summe können die Reisenden zurückverlangen. Der Grad der Minderung hängt von der Art und Schwere der Beeinträchtigung ab, die die Reisenden durch fehlendes Gepäck erlitten (hier im Beispielfall: Minderung in Höhe von 35%).
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2007, Az 2-24 S 44/06 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 44/06 reise-recht-wiki“)
In der Regel wird eine Reisepreisminderung wegen fehlendem Gepäck nicht höher als 50% des anteiligen Reisepreises sein. Eine genau Grenze ist jedoch weder vorgeschrieben noch lässt sie sich vorab feststellen.