Du hast eine Reise nach Palma im Juli mit AirBerlin gebucht. Nun wurdest du darüber informiert, dass der Rückflug von 21.05 auf 15.05 Uhr verschoben hat. Also um 6 Stunden nach vorne.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Ansprüche ergeben sich in Fällen einer Annullierung oder großen Verspätung. Siehe dafür folgendes Urteil.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Fraglich ist, wie sich das ganze dann verhält, wenn der Flug nicht nach hinten sondern nach vorne verlegt wird.
Siehe dafür folgendes Urteil:
Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
In deinem Fall wurde der Flug jedoch nur um 6 Stunden nach vorne verlegt. Fraglich ist deshalb, ob diese Verlegung bereits einen Anspruch begründet. Falls Ihre Vorverlegung bereits eine Annullierung darstellt, würden sich verschiedene Ansprüche aus der Verordnung ergeben.
In Art. 5, der die Annullierung regelt, stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:
- du nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,
- die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und
- dir kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.
In Ihrem Fall wurdest du bereits im Mai 2016 über die Verschiebung des Fluges der im Juli 2017 stattfinden soll, unterrichtet. Die Frist wurde also eingehalten. Du hast also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Forsetzung...