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Hallo,

wir haben kürzlich auf dem Flug von Palma de Mallorca nach Stuttgart, durchgeführt von Air Berlin eine Verspätung von 9h gehabt.

Der Flug hatte bei Abflug eine Verspätung von 1h 40min. Nach ca. einer Stunde Flugzeit wurde uns mitgeteilt, dass wir nicht in STR landen dürfen, da dort Nachtflugverbot herrscht.

Daraufhin wurden wir nach Köln umgeleitet und mit einem Bus von dort nach Stuttgart gefahren.

 

Für die Berechnung der Entschädigung bin ich mir nun unsicher, was ich als Strecke zugrunde legen kann.

 

1. Palma--> Düsseldorf - 1.305,16 km + Bustransfer Köln-->Stuttgart 288,54km = 1593 km

2. Palma --> Stuttgart = 1148 km.

 

Da der Unterschied zwischen unter 1500km und über 1500km ja durchaus erheblich ist hoffe ich natürlich auf ersteres...

 

Danke schonmal für´s lesen und kommentieren!

 

Julian

Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo Julian,

auf einem Flug mit Airberlin von Palma nach Stuttgart kam es zu Komplikationen. Ihr musstet in Köln zwischenlanden, und seid von dort mit dem Bus weitergefahren. Deshalb kamt ihr 9 Stunden zu spät in Stuttgart an.

So wie ich dich verstehe fragst du dich, welche Strecke du für eine Einstufung nach Artikel 7 EU-VO zugrunde legen kannst.

Ein Anspruch aus Artikel 7 EU-VO steht dir denke ich dann zu, wenn nach Artikel 5 EU-VO dein Flug annuliert wurde.  

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest auf einen anderen Zielflughafen gebucht, und von dort mit dem Bus weitertransportiert. Insofern wurde wohl denke ich die ursprüngliche Strecke nicht mehr so wahrgenommen, und eine Annulierung liegt vor.

Nach Artikel 5 Abs. 1 a) und c) EU (VO) Nr. 261/2004 kannst du deshalb vielleicht einen  Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 EU (VO) Nr. 261/2004 innehaben, und zwar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km: 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen: 600 €

Ich habe das Gefühl, dass du das schon weißt - du hast ja explizit die Grenze von 1.500km angesprochen. Gem. Art. 7, Abs. 4 Verordnung 261/2004 erfolgt die Berechnung nach der Methode der Großkreisentfernung. Dazu gibt es eine Seite, die dir vielleicht weiterhelfen könnte: http://gc.kls2.com/

Das funktioniert so, dass du die Kürzel der Flughäfen in das linke Feld eingibst, rechts noch unter "Path Distance" "km" anwählst und dann auf "Display Map" klickst. Wenn ich dort PMI-CGN-STR eingebe, dann ergibt sich eine Entfernung von 1588 km. So etwas ähnliches hast du ja auch schon ausgerchnet. Du fragst dich aber, ob du die Strecke so nehmen kannst, oder ob du die Flugstrecke von Palma nach Stuttgart direkt ansetzen sollst. Ich persönlich denke, dass der Zwischenstopp und wie Weiterfahrt nicht zu vernachlässigen sind, denn dadurch hat sich deine Reise verlängert, zeitlich wie auf die Strecke bezogen.

BGH, Urteil vom 07.05.2013, X ZR 127/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 127/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Dem BGH nach kommt es auf die gesamte Flugreise an, und nicht auf die einzelnen Flüge.

Auch der BGH sagt in seinem Urteil, dass die gesamte Flugreise zu berücksichtigen ist. Natürlich ist dort die Rede von einer Flugreise, und nicht explitzit von der Weiterreise mit dem Bus, aber es wird festgestellt, dass eine Reise nicht auf ihre unterschiedlichen Teile, beispielsweise wegen Zwischenlandungen, getrennt wird. Denke ich zumindest.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011, Az.: 29 C 655/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 655/12 reise-recht-wiki.de eingibst)

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant.

Dabei zählt auch allein wann du bei deinem Reiseziel ankommst, nämlich in Stuttgart. Und das war 9 Stunden später als geplant.

AG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2012, Az 51 C 14016/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Düsseldorf 51 C 14016/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Bei der Berechnung der Flugstrecke, die für die Höhe der Ausgleichszahlung relevant ist, sind alle Flüge ab dem von Verspätung oder Annullierung betroffenen Flug zu berücksichtigen. Gibt es z.B. Anschlussflüge, die von der Verspätung des vorhergehenden Fluges betroffen sind, so sind diese in der Flugstrecke zu addieren.

Die Verspätungen sind sowohl dem AG Frankfurt als auch dem AG Düsseldorf nach also zu addieren, beziehungsweise am Ende der Strecke insgesamt zu betrachten.

Insofern denke ich persönlich, dass du wegen der gravierenden Verspätung von 9 Stunden und der über die Großkreisentfernung berechnete Entfernung von über 1500 km, ganz im Sinne der EU-VO, einen Anspruch gemäß Artikel 7 EU-VO gegenüber deiner Airline Airberlin geltend machen kannst.

 

 

Forsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Artikel 5 Abs. 1 c), 7 EU (VO) Nr. 261/2004 kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Du sagst, dass ihr wegen eines Nachtflugverbotes nicht landen durftet, und umgeleitet werden musstet. Vielleicht ist so etwas ein außergewöhnlicher Umstand.

Eine Antwort auf diese Frage kann denke ich mit völliger Sicherheit nur ein Gericht liefern, aber vielleicht helfen Urteile bei einer Annäherung:

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 04.12.2013, 31 C 1588/13 (17); AG Erding, Urt. v. 18.04.2011, 2 C 1053/11).

Änderungen in der Steuerung des Flugverkehrs am Flughafen durch das Flugverkehrsmanagements sind Maßnahmen, die das einzelne Luftfahrtunternehmen über sich ergehen lassen muss. Sie haben keinen Einfluss auf Entscheidungen und diese fehlende Beherrschbarkeit begründet die Annahme des außergewöhnlichen Umstands für die Fluggesellschaften. Dadurch, dass der Airline die Beherrschbarkeit der Steuerung entzogen ist, muss die Airline mit einem normalen Lauf der Dinge und mit dem Einhalten der Zeiten am Flughafen rechnen. Werden die Zeiten verschoben, so hat die Fluggesellschaft nichts in der Hand, womit sie der Änderung begegnen kann.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013, 3 C 729/13 (36) (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Rüsselsheim 3 C 729/12 (36) eingibst)

Auch das Amtsgericht Rüsselsheim hat geurteilt, dass das Nachtflugverbot eine Einwirkung von außen auf den Flugbetrieb der Airline ist und somit als außergewöhnlicher Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EG-VO Nr. 261/2004 zu werten ist.

Also ist es eigentlich so, dass Nachtflugverbote vorkommen können, und auch nicht in die Verantwortungssphäre einer Airline fallen. Dann würde ein Anspruch nach Artikel 7 EU-VO für dich entfallen

Aber, es gibt auch Ausnahmen:

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.08.2012, Az.: 29 C 1297/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 1297/12 reise-recht-wiki.de eingibst)

So stellt eine Nachtflugbeschränkung am Zielflughafen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, wenn der Flug nur deshalb in die Zeit des Nachtflugverbotes gefallen ist, weil er mit Abflugverspätung am Startflughafen abgeflogen ist. Dabei handelt es sich um eine im täglichen Flugbetrieb gewöhnliche Folgeerscheinung. Die Luftfahrtunternehmen sind dazu aufgerufen, eine angemessene Zeitreserve in ihre Flugzeiten einzuplanen.

Du schreibst, dass ihr mit knapp 2 Stunden Verspätung gestartet seid. Ich kenne zwar die genauen Uhrzeiten nicht, aber es kann sehr gut sein, dass ihr wegen dieser ersten Verspätung nicht landen durftet. Dann könnte die Ausnahme, die das AG Frankfurt festlegte, zutreffen, und ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 7 EU-VO für dich würde bestehen bleiben.

Mit Sicherheit kann ich dir natürlich nicht sagen, ob du einen Anspruch hast, das hier ist nur meine Meinung, aber wende dich doch einmal an Airberlin und trage dein Anliegen vor, oder ziehe einen Anwalt hinzu wenn du gerne professionelle Hilfe möchtest.

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