Hallo,
du hast für den 26.12.2015 einen Flug über Air Berlin von Las Palmas nach Düsseldorf mit der Flugnummer AB 2347, der planmäßig in Düsseldorf um 18:15 Uhr landen sollte gebucht.
Bedauerlicherweise landete die Maschine jedoch wegen des bereits geltenden Nachtflugverbots für Düsseldorf verspätet am 27.12.2015 um 00.56 Uhr auf dem Flughafen Köln/Bonn.
Durch die unerwartete Verspätung hat sich deine Ankunft erheblich verschoben, sodass du den Flughafen Düsseldorf erst spät durch den Transfer erreichen konnten.
Daraufhin hast du sofort den Kundenservice von Air Berlin kontaktiert.
Du hast eine finanzielle Entschädigung für die vorliegende Verspätung verlangt.
Man hat dir eine Entschädigung mit der Begründung verweigert, dass ein sog. Außergewöhnlicher Umstand durch den Brand an einer „Powerbank“ gegeben sei....
Außerdem sei die vorgeschriebene Anzahl zu- gelassener Feuerlöscher nicht mehr vorhanden gewesen um den Flug vorschriftsmäßig durchzuführen.
Du fragst dich ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen Air Berlin geltend machen kannst.
In Betracht kommt zunächst eine Ausgleichszahlung bzgl. der Verspätung gem. Art. 5, 6 und 7 Eu-Flugastrechte-VO.
7 Stunden sind eine erhebliche Flugzeitenänderung, sodass in deinem Fall von einer sog. Annullierung ausgegangen werden kann.
LG Berlin, Urt. v. 29.03.2007, (einfach zu finden bei google unter „52 S 369/06reise-recht-wiki.de.“)
Fraglich ist jedoch, ob möglicherweise ein sog. „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt, der die Fluggesellschaft von Ihrer Haftung befreit.
Dies ist dann der Fall, soweit der Umstand auf eine natürliche Ursache zurückzuführen ist.
AG Köln, Urt. v. 26.07.2010, (einfach zu finden bei google unter „126 C 96/09reise-recht-wiki.de.“)
Es stellt sich die Frage im Anschluss, ob die Verspätung auf ein allgemeines Betriebsrisiko zurückzuführen ist oder hier ein sog. Außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Der Schwelbrand an Bord könnte einen die Haftung ausschließenden, außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO darstellen.
Vorliegend haben das Flugpersonal alles getan um den Brand zu löschen.
Für den weiteren Ablauf hat die Fluggesellschaft meines Erachtens nach alle Möglichkeiten ergriffen um einen Flug entsprechend der Sicherheitsvorschriften durchzuführen.
Meiner Meinung nach wäre es der Fluggesellschaft unter Einsatz aller zumutbarer Maßnahmen nicht möglich gewesen den Brand zu vermeiden, sodass ich mal behaupten würde, dass ein sog. Außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Demnach ist die Fluggesellschaft von der Haftung befreit.
Dazu würde ich weiter ausführen, dass der Brand eines Handy-Akkus eines Passagiers nicht dem allgemeinem Betriebsrisiko zuzurechnen ist.
Dies hat das Gericht in einem ähnlichen Urteil genau so vertreten:
Amtsgerichts Köln Urt. v. 12.5.2014 – (einfach zu finden bei google unter „142 C 600/13reise-recht-wiki.de.“)
Zwar könnte man dagegen argumentieren, dass eine Fluggesellschaft sich darüber bewusst sein müsste welche Gefahren von AKKUS (Powerbanken) ausgehen, sodass Sie verpflichtet gewesen wäre die nötigen Vorkehrungen zu treffen um einen solchen Vorfall zu verhindern.
Hiergegen spricht jedoch, dass das generelle Verbot für die Passagiere, Handy-Akkus mit auf eine Flugreise zu nehmen, zwar grundsätzlich möglich, jedoch wegen der inzwischen allgemeinen Üblichkeit der ständigen Verfügbarkeit von Mobiltelefonen für die Flugreisenden nicht zumutbar wäre.
Demnach liegt meiner Meinung nach ein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Fluggesellschaft von der Haftung befreit.
Somit hast du meines Erachtens nach kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute und noch eine angenehme Woche :)