3,741 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,821 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein fachanwalt-gepäckrecht flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung montrealer-übereinkommen-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Ich habe für den 26.12.2015 einen Flug über Air Berlin von Las Palmas nach Düsseldorf mit der Flugnummer AB 2347, der planmäßig in Düsseldorf um 18:15 Uhr landen sollte gebucht.

Bedauerlicherweise landete die Maschine jedoch wegen des bereits geltenden Nachtflugverbots für Düsseldorf verspätet am 27.12.2015 um 00.56 Uhr auf dem Flughafen Köln/Bonn.

Durch die unerwartete Verspätung hat sich unsere Ankunft erheblich verschoben, sodass wir dem Flughafen Düsseldorf erst spät durch den Transfer erreichen konnten.

Ich habe umgehend den Kundenberater versucht anzurufen.

Erst nach 1 Stunde in der Warteschlange wollte man mir weiterhelfen.

Sowas von dreist !

Ich habe am Telefon noch verlangt, dass Air Berlin für die Umstände uns finanziell entschädigen solle, aber zu mindestens unser Geld uns zurücküberweisen sollen.

Ich habe im Forum gelesen, dass man angeblich teilweise bis zu 400 € verlangen kann.

Also habe ich natürlich etwas höher angesetzt bei 600 € und habe das von Air Berlin gefordert.

Daraufhin meinte Air Berlin, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlege und sie gesetzlich zu keiner Zahlung verpflichtet seien.

Ich habe das nicht richtig verstanden mit dem außergewöhnlichen Umstand also habe ich nochmal nachgehakt.

Daraufhin wurde mir erklärt, dass wohl an Board ein Passagier eine sog. „Powerbank“ (Portable Batterie zum Handy aufladen ) in Brand gesetzt haben muss und dadurch das Flugzeug erstmal leer geräumt werden musste.

Angeblich wusste Air Berlin selber nichts von dem Vorfall.

Darüber hinaus wurde mir gesagt, dass aufgrund des Schwellbrandes dieser erst unter Einsatz von Feuerlöschern gelöscht werden konnte.

Aus Sicherheitsgründen sei die Maschine in Bordeaux um 10:54 Uhr notgelandet.

Wegen der bestehenden Geruchsbelästigungen und des Umstandes, dass einige Crew-Mitglieder nicht mehr in der Lage gewesen seien, den Flug ordnungsgemäß fortzusetzen, habe der Pilot in Abstimmung mit Airline eine Fortsetzung des Fluges mit der ursprünglichen Maschine und ihrer Crew abgelehnt.

Außerdem sei die vorgeschriebene Anzahl zu- gelassener Feuerlöscher nicht mehr vorhanden gewesen.

Die Maschine sei daher um 13:45 Uhr nur mit der Besatzung nach Düsseldorf zurückgeflogen.

Habe ich eine Möglichkeit gegen Airberlin vorzugehen ?

<!-- @page { margin: 2cm } P { margin-bottom: 0.21cm } -->

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
Bearbeitet von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Hallo,

du hast für den 26.12.2015 einen Flug über Air Berlin von Las Palmas nach Düsseldorf mit der Flugnummer AB 2347, der planmäßig in Düsseldorf um 18:15 Uhr landen sollte gebucht.

Bedauerlicherweise landete die Maschine jedoch wegen des bereits geltenden Nachtflugverbots für Düsseldorf verspätet am 27.12.2015 um 00.56 Uhr auf dem Flughafen Köln/Bonn.

Durch die unerwartete Verspätung hat sich deine Ankunft erheblich verschoben, sodass du den Flughafen Düsseldorf erst spät durch den Transfer erreichen konnten.

Daraufhin hast du sofort den Kundenservice von Air Berlin kontaktiert.

Du hast eine finanzielle Entschädigung für die vorliegende Verspätung verlangt.

Man hat dir eine Entschädigung mit der Begründung verweigert, dass ein sog. Außergewöhnlicher Umstand durch den Brand an einer „Powerbank“ gegeben sei....

Außerdem sei die vorgeschriebene Anzahl zu- gelassener Feuerlöscher nicht mehr vorhanden gewesen um den Flug vorschriftsmäßig durchzuführen.

Du fragst dich ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen Air Berlin geltend machen kannst.

In Betracht kommt zunächst eine Ausgleichszahlung bzgl. der Verspätung gem. Art. 5, 6 und 7 Eu-Flugastrechte-VO.

7 Stunden sind eine erhebliche Flugzeitenänderung, sodass in deinem Fall von einer sog. Annullierung ausgegangen werden kann.

LG Berlin, Urt. v. 29.03.2007, (einfach zu finden bei google unter „52 S 369/06reise-recht-wiki.de.“)

Fraglich ist jedoch, ob möglicherweise ein sog. „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt, der die Fluggesellschaft von Ihrer Haftung befreit.

Dies ist dann der Fall, soweit der Umstand auf eine natürliche Ursache zurückzuführen ist.

AG Köln, Urt. v. 26.07.2010, (einfach zu finden bei google unter „126 C 96/09reise-recht-wiki.de.“)

Es stellt sich die Frage im Anschluss, ob die Verspätung auf ein allgemeines Betriebsrisiko zurückzuführen ist oder hier ein sog. Außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Der Schwelbrand an Bord könnte einen die Haftung ausschließenden, außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO darstellen.

Vorliegend haben das Flugpersonal alles getan um den Brand zu löschen.

Für den weiteren Ablauf hat die Fluggesellschaft meines Erachtens nach alle Möglichkeiten ergriffen um einen Flug entsprechend der Sicherheitsvorschriften durchzuführen.

Meiner Meinung nach wäre es der Fluggesellschaft unter Einsatz aller zumutbarer Maßnahmen nicht möglich gewesen den Brand zu vermeiden, sodass ich mal behaupten würde, dass ein sog. Außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Demnach ist die Fluggesellschaft von der Haftung befreit.

Dazu würde ich weiter ausführen, dass der Brand eines Handy-Akkus eines Passagiers nicht dem allgemeinem Betriebsrisiko zuzurechnen ist.

Dies hat das Gericht in einem ähnlichen Urteil genau so vertreten:

Amtsgerichts Köln Urt. v. 12.5.2014 – (einfach zu finden bei google unter „142 C 600/13reise-recht-wiki.de.“)

Zwar könnte man dagegen argumentieren, dass eine Fluggesellschaft sich darüber bewusst sein müsste welche Gefahren von AKKUS (Powerbanken) ausgehen, sodass Sie verpflichtet gewesen wäre die nötigen Vorkehrungen zu treffen um einen solchen Vorfall zu verhindern.

Hiergegen spricht jedoch, dass das generelle Verbot für die Passagiere, Handy-Akkus mit auf eine Flugreise zu nehmen, zwar grundsätzlich möglich, jedoch wegen der inzwischen allgemeinen Üblichkeit der ständigen Verfügbarkeit von Mobiltelefonen für die Flugreisenden nicht zumutbar wäre.

Demnach liegt meiner Meinung nach ein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Fluggesellschaft von der Haftung befreit.

Somit hast du meines Erachtens nach kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute und noch eine angenehme Woche :)

Beantwortet von (8,030 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
...