Guten Tag,
Sie haben für den 26.12.2015 einen Flug über Air Berlin von Las Palmas nach Düsseldorf mit der Flugnummer AB 2347 gebucht.
Planmäßige Landung in Düsseldorf sollte um 18:15 Uhr erfolgen.
Die Maschine landete jedoch aufgrund des Nachtflugverbotes Nachtflugverbots für Düsseldorf verspätet am 27.12.2015 um 00.56 Uhr auf dem Flughafen Köln/Bonn.
Eine Entschädigung wird mit der Begründung verweigert, dass ein . Außergewöhnlicher Umstand durch den Brand an einer „Powerbank“ gegeben sei.
Außerdem ist die vorgeschriebene Anzahl zugelassener Feuerlöscher nicht mehr vorhanden gewesen um den Flug vorschriftsmäßig durchzuführen.
Verständlicherweise fragen sie sich, welche Ansprüche ihnen gegen Air Berlin zustehen.
In Betracht kommt zunächst eine Ausgleichszahlung bzgl. der Verspätung gem. Art. 5, 6 und 7 Eu-Flugastrechte-VO.
7 Stunden sind eine erhebliche Flugzeitenänderung, sodass in deinem Fall von einer sog. Annullierung ausgegangen werden kann.
Fraglich ist jedoch, ob möglicherweise ein sog. „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt, der die Fluggesellschaft von Ihrer Haftung befreit.
Dies ist dann der Fall, soweit der Umstand auf eine natürliche Ursache zurückzuführen ist.
Es stellt sich die Frage im Anschluss, ob die Verspätung auf ein allgemeines Betriebsrisiko zurückzuführen ist oder hier ein sog. Außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Der Schwelbrand an Bord könnte einen die Haftung ausschließenden, außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO darstellen.
Vorliegend haben das Flugpersonal alles getan um den Brand zu löschen.
Für den weiteren Ablauf hat die Fluggesellschaft meines Erachtens nach alle Möglichkeiten ergriffen um einen Flug entsprechend der Sicherheitsvorschriften durchzuführen.
Meiner Meinung nach wäre es der Fluggesellschaft unter Einsatz aller zumutbarer Maßnahmen nicht möglich gewesen den Brand zu vermeiden, sodass ich mal behaupten würde, dass ein sog. Außergewöhnlicher Umstand vorliegt.
Demnach ist die Fluggesellschaft von der Haftung befreit.
Dazu würde ich weiter ausführen, dass der Brand eines Handy-Akkus eines Passagiers nicht dem allgemeinem Betriebsrisiko zuzurechnen ist.
Dies hat das Gericht in einem ähnlichen Urteil genau so vertreten:
Amtsgerichts Köln Urt. v. 12.5.2014 – (einfach zu finden bei google unter „142 C 600/13reise-recht-wiki.de.“)
Zwar könnte man dagegen argumentieren, dass eine Fluggesellschaft sich darüber bewusst sein müsste welche Gefahren von AKKUS (Powerbanken) ausgehen, sodass Sie verpflichtet gewesen wäre die nötigen Vorkehrungen zu treffen um einen solchen Vorfall zu verhindern.
Hiergegen spricht jedoch, dass das generelle Verbot für die Passagiere, Handy-Akkus mit auf eine Flugreise zu nehmen, zwar grundsätzlich möglich, jedoch wegen der inzwischen allgemeinen Üblichkeit der ständigen Verfügbarkeit von Mobiltelefonen für die Flugreisenden nicht zumutbar wäre.
Auch ist es der Fluggesellschaft nicht zuzumuten, für jeden eventuell mitgeführten Handy-akku einen extra Feuerlöscher mitzuführen und einsatzbereit zu halten. Das wäre sowohl wirtschaftlich als auch logistisch sinnlos.
Demnach liegt meiner Meinung nach ein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Fluggesellschaft von der Haftung befreit.