Guten Tag,
Sie haben gemeinsam mit ihrem Vater einen Urlaub in Griechenland (Rhodos) unternommen.
Der Hinflug verlief vorliegend soweit ohne Probleme.
Bedauerlicherweise verlief der Rückflug nicht so wie geplant.
Dieser sollte planmäßig am14.09.2015 Rhodos-Düsseldorf Abflug 18:15Uhr - Ankunft 20:55 Uhr durchgeführt werden.
Sie sind jedoch erst am 25.09.2015 Rhodos-Düsseldorf Abflug 2:45- Ankunft 5:04 Uhr geflogen.
Sie haben sich bei der Fluggesellschaft bzgl. der Verspätung beschwert.
Die Fluggesellschaft begründete die Verlegung damit, dass diese aufgrund einer Sperrung des Flughafens Rhodos nach einer unwetterartigen Unterspülung im Bereich der Start- und Landebahnen am 21. /22.09.2015 zurückzuführen sei.
Am 23.09.2015 um 04:58 Uhr wurde der Flughafen nach durchgeführten Reparaturarbeiten wiedereröffnet.
Sodann kam es wegen eines erneut aufgetretenen Schadens im Bereich der Start- und Landebahnen zu einer neuerlichen Schließung am 24.09.2015 um 08:50 Uhr.
Diese neuerliche Schließung dauerte bis 12:00 Uhr, sodann kam es zu einer Wiederöffnung unter verkürzten Start- und Landebahnen.
Pro Person sind ihnen weitere Park- und Übernachtungskosten in Höhe von 50,50 Euro jeweils angefallen.
Als sie dann alles der Mitarbeiterin von Air Berlin geschildert haben, sagte man ihnen, dass man dafür nicht verantwortlich gemacht werden könne aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche Sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Ihnen könnte ein Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 400€ gemäß Abs. VO Art. 5 Abs. 1 lit. b VO gegen die Fluggesellschaft zustehen.
Vorliegend kam es zu einer Verspätung der Abflugzeit vom 24.09.2015 18:15 Uhr auf den 25.09.2015 02:45.
Die Verspätung ist meines Erachtens nach nicht unerheblich, sodass von einer Annullierung ausgegangen werden kann.
Mithin sollte ihnen ein Ausgleichsanspruch meiner Meinung nach aus Art. 7 Abs. 1 lit. b VO zustehen.
Problematisch erscheint hier, dass die Fluggesellschaft Einwende in Form eines außergewöhnlichen Umstandes hervorbringt.
Dieser könnte die Entschädigungspflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO
entfallen lassen.
oraussetzung der eng formulierten Ausnahmevorschrift ist, dass außergewöhnliche Umstände für die Verspätung vorliegen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die Fluggesellschaft eine umfangreiche Darlegungs- und Beweislast.
AG Charlottenburg, Urt. v. 28.09.2006, (einfach zu finden bei google unter „211 C 54/06reise-recht-wiki.de“.)
Dabei kann ein Unwetter grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn zugleich feststeht, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur baldmöglichen Beseitigung der Unwetterschäden betrieben worden sind. Dabei hat die Fluggesellschaft auch für solche Fehler einzustehen, die auf Leistungen eines für den Flug notwendigen Dritten beruhen, insbesondere etwa auch für die Eignung der Beschaffenheit der Start- und Landebahnen für den Flugbetrieb.
AG König Wusterhausen, Urt. v. 03.05.2011, (einfach zu finden bei google unter „20 C 83/11reise-recht-wiki.de“.)
Demnach kann sich meines Erachtens nach die Fluggesellschaft nicht mit dem Vorwand eines außergewöhnlichen Umstandes aus der Haftung befreien.
Somit steht ihnen meiner Meinung nach ein Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 400 € zu.
Urteil des EuGH v. 22.12.2008, (einfach zu finden bei google unter „C-549/07 reise-recht-wiki.de“.)
Ich wünsche ihnen noch ein angenehmes Wochenende :)