Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Dabei haben Sie Condor als Fluggesellschaft mitgebucht. Nun jedoch haben Sie erfahren, dass nicht Condor, sonder Avion Express den Flug durchführen wird. Dem Reiseveranstalter zu Folge hat Condor Avion Express eingesetzt. Sie fragen sich nun, ob das rechtens ist und welche Ansprüche sie gegebenfalls geltend machen können.
Sie haben eine Pauschalreise gebucht und sind damit einen Reisevertrag eingegangen. Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus dem Reisevertragsrecht des BGB, dieses ist in den §§ 651 a-m BGB geregelt.
Ich gehe davon aus, dass Sie die Reise in jedem Fall antreten wollen. Am sinnvollsten erscheint mir in Ihrem Fall also der Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises aus § 651 d BGB.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Änderung der Fluggesellschaft tatsächlich auch einen Reisemangel darstellt.
Entscheidend dafür ob tatsächlich ein Reisemangel vorliegt ist, ob der Reisende auf die Beförderung mit einer bestimmten Airline bestand, bzw. mit dem Flug einer speziellen Airline geworben wurde und diese Umstände wesentlich oder ausschlaggebend bei der Buchung waren. Relevant ist, ob es gerade auf den Flug mit dieser einen Airline ankam, und dies auch so vertraglich festgelegt wurde.
Wenn dann die Beförderung durch eine andere Airline erfolgt, stellt dies einen Reismangel dar, der nach § 651 d BGB zur Reisepreisminderung berechtigt.
Interessant sind dafür auch folgende Urteile:
Urteil des AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2001, 10 C 400/01 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe„10 C 400/01 reise-recht-wiki.de")
Wenn eine Reise von einer anderen als im Prospekt genannten Fluggesellschaft durchgeführt werden, hat der Reisende zu beweisen, dass diese einen schlechteren Standard hat, als die im Prospekt genannten Gesellschaften. Erfolgt dieser Nachweis, ist die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft mangelhaft und der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten.
AG Hersbruck, Urt. v. 04.01.1999, 3 C 1634/98 zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „3 C 1634/98 reise-recht-wiki.de")
Es liegt ein Reisemangel i.S.v. § 651c Abs.1 BGB vor, wenn der Reisende für die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft einen Aufpreis gezahlt hat, er dann aber doch mit einer anderen Fluggesellschaft befördert wird.
In folgenden Fällen wurde ein Minderungsanspruch bejaht:
AG Hamburg, Urteil vom 23.01.2002, Az. 17a C 479/01 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „17a C 479/01 reise-recht-wiki“)
Es kam zum Wechsel der zugesicherten Fluggesellschaft. Der Tagesreisepreis konnte infolge dessen um 25 % gemindert werden.
AG Bonn, Urteil vom 13.01.1997, Az. 4 C 396/96 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „4 C 396/96 reise-recht-wiki“)
Der Flug wurde von LTE statt von LTU ausgeführt, anders, als in der Buchungsbestätigung zugesichert. Der tagesanteilige Reisepreis konnte um 5 % gemindert werden.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Änderung der Fluggesellschaft keinen Anspruch auf Minderung begründet. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die alternativ eingesetzte Fluggesellschaft als gleichwertig zu beurteilen ist und dem Fluggast dadurch keine Nachteile entstanden sind.
In den folgenden Urteilen lassen sich dafür Beispiele finden:
AG Hamburg, Urteil vom 08.10.1997, Az.: 17 A C 322/97 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „17 A C 322/97 reise-recht-wiki“)
Der Wechsel der Fluggesellschaften hatte keinen Nachteil für den Passagier; die Fluggesellschaften waren absolut gleichwertig, sodass kein Minderungsanspruch bestand. Insbesondere, weil es sich nur um eine Angabe im Flyer, und nicht um Eine Zusicherung der Beförderung durch die bestimmte Fluggesellschaft handelte.
AG Hamburg, Urteil vom 02.12.2997, Az.: 18 b C 279/97 (zu finden als erstes Ergebnis in der Liste nach der Suchmaschineneingabe „18b C 279/97 reise-recht-wiki“)
Hier flog die Germania anstelle der Condor. Ein Unterschied beim Standard konnte nicht festgestellt werden.