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Hallo,

EasyJet hat Flug TLS - SXF am Abflugtag annulliert. Es wurde weder Ersatzflug noch Kostenerstattung für Hotelunterkunft angeboten oder auf Nachfrage zugestanden. Annulliert er Flug war Fr 23.06.17. Nächster verfügbarer Flug mit EasyJet erst am Mo 26.06.17. Haben daher den einzig buchbaren Flug mit KLM am 23.06.  TLS-AMS-TXL selbst gebucht.

Kosten lagen bei ca. 2x 500 €. Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft?

EU Entschädigung für unter 1.500 km, obwohl Flugroute TLS- SXF bei ca. 1.650 km liegt?

Beste Grüße

HG
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Dein Flug von Toulouse nach Berlin mit Easyjet wurde leider annulliert, ohne dass dir ein Ersatz angeboten wurde. Du hast deshalb einen Ersatzflug mit KLM gebucht und fragst dich, ob du dafür entschädigt werden kannst.

Ich denke dabei an Ansprüche für dich aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dein Flug wurde ja annulliert, ganz im Sinne dieses Urteils:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Das weist für mich auf Artikel 5 der Verordnung hin:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Dann können dir Ansprüche aus den Artikeln 7, 8 und 9 zustehen.

Artikel 9 betrifft Betreuungsleistungen, die anfallen können, wenn ein Flug annulliert wurde:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Du sprachst ja bereits von einem Hotel, was nötig war. Möglichkeiten können sich aus diesem Artikel ergeben.

Darüber hinaus ergibt sich aus Artikel 5, dass Fluggäste eigentlich über Alternativen informiert werden sollen, wenn sie über die Annullierung informeirt werden:

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

Bei dir ist das ja leider scheinbar ausgeblieben. Dies stützt sich aber auf ohnehin entstehende Ansprüche aus Artikel 8 bei einer Annullierung, nämlich auf anderweitige Beförderung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du hättest also grundsätzlich einen Anspruch darauf gehabt, dass Easyjet dich anderweitige befördert und dir dazu Angebote unterbreitet.

Ich habe folgendes Urteil gefunden, dass dir eventuell weiterhelfen könnte:

Landgericht Köln, 09.04.2013, Az.: 11 S 241/12 (bei Interesse am vollständigen Text, kannst du einfach Landgericht Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de googeln)

Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.

(…)

Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.

Das LG Köln weist in diesem Urteil auch auf den oben bereits beschriebene Umstand mit Artikel 8 hin.

Ich kann mir deshalb vorstellen, dass du einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hast, ganz im Sinne des obigen Urteils. Und zwar in Verbindung mit den §§ 281, 280 BGB, was vertragliche Schadensersatzforderungen sind.

Das geltend machen von Schadensersatzansprüchen neben Ansprüche der Europäischen Fluggastrechteverordnung ist auch nicht ausgeschlossen, so der BGH:

BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az.: Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de eingibst)

Neben die Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung können auch noch Schadensersatzansprüche aus nationalem Recht treten. Dies ist nicht wegen Artikel 12 EU-VO ausgeschlossen. Ansprüche aus §§ 280 ff. BGB können ohne Weiteres neben Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden.

Melde dich dazu einmal bei deiner Airline Easyjet und mache diese Kosten geltend würde ich persönlich sagen.

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Sie haben einen Flug von Toulouse nach Berlin mit Easyjet gebucht. Dieser wurde aber annulliert und es wurde dir keine Alternative angeboten. Sie haben deshalb selbstständig einen Flug bei KLM gebucht und fragen sich nun, ob Sie die Kosten für den Flug erstattet bekommen können.

Möglich Ansprüche ergeben sich im Falle einer Annullierung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Siehe auch folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Im Falle einer Annullierung können Sie gem. Art. 5 Ansprüche aus Art. 7,8 und 9 geltend machen.

Zunächst haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Hier ist nun fraglich, welche Strecke maßgeblich ist, die Luftlinie oder die Route, denn während die Luftlinie weniger als 1500 km beträgt, ist die Route länger als 1500 km. Die Entfernung wird nach dem Großkreisentfernung berechnet. Diese entspricht ungefähr der Luftlinie. Sie haben daher wahrscheinlich einen Anspruch auf 250 EUR pro Fluggast.


Artikel 9 betrifft Betreuungsleistungen, die anfallen können, wenn ein Flug annulliert wurde:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Falls du also durch die Annullierung ein Hotel buchen musstest oder dir andere Mehrkosten, wie Fahrt- oder Essenskosten entstanden sind, muss die Fluggesellschaft dafür aufkommen.


Des Weiteren hast du noch Ansprüche aus Artikel 8, nämlich auf anderweitige Beförderung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du hättest also grundsätzlich einen Anspruch darauf gehabt, dass Easyjet dich anderweitige befördert und dir dazu Angebote unterbreitet.

Ich habe folgendes Urteil gefunden, dass dir eventuell weiterhelfen könnte:

Landgericht Köln, 09.04.2013, Az.: 11 S 241/12 (einfach zu finden unter: LG Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de googeln)

Hat das Luftfahrtunternehmen den gebuchten Flug annulliert und somit pflichtwidrig die Beförderung verweigert, steht dem Fluggast ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Fluggesellschaft aus dem Beförderungsvertrag i.V.m. §§ 281, 280 Abs. 1 BGB zu.

Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen.

Sie könnten also aus Art. 8 i.V.m. §§ 281, 280 BGB einen Anspruch auf die erstattung deiner Kosten für den Flug mit KLM geltend machen.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Wir hatten eine Flugverspätung mit EasyJet und konnten erst am nächsten Tag fliegen. Obwohl alles klar war und sogar die Dame am Easy-jet-Schalter auf Mallorca meinte, dass wir die Entschädigung bekommen, wenn wir die Papiere an EasyJet senden, hat EasyJet sich strikt geweigert uns die Kompensation zu zahlen. Ich schätze dass es EaysJet einfach zu teuer war, weil wir ein Kegelclub mit 11 Leuten waren und sich allein die Flugentschädigung auf 4400 € summierte und zusätzlich noch 784 € Kosten entstanden, weil eine von uns unbedingt wegen der Arbeit am gleichen Tag fliegen musste und einen Ersatzflug gebucht hat und wir anderen wegen Essen und Taxi hohe Kosten hatten.

Ich hatte für die ganze Gruppe immer wieder versucht bei EasyJet an die Entschädigung zu kommen, aber es war unmöglich. Die haben mir nicht mal geantwortet. Nach 4 Monaten Warten hatten wir genug und eine von uns hat sich um einen guten Anwalt gekümmert. Und was passiert? Der Anwalt schickt einen Brief raus und EasyJet zahlt sofort blushcheeky

Das ist doch verrückt. Ich schreibe mir die Finger wund und bekomme nicht mal ne Antwort und der Anwalt schreibt einen Brief und EasyJet zahlt die Flugentschädigung sofort. Da soll mir doch keiner erzählen, dass das nicht System hat. Die werden wohl wissen, warum die es so machen.

PS: Übrigens hatte unser Anwalt nochmal nachgehakt und am Ende hat EasyJet auch noch die Anwaltskosten bezahlt. Somit sind wir am Ende mit einem dicken Plus aus der Sache rausgekommen und es war für uns eine echte Erfahrung.

PS: Wir können euch die die Anwälte Bartholl & Partner aus Berlin empfehlen! Wir hatten sehr gute Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl selber und Rechtsanwalt Oliver Schafeld.

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