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Wir saßen schon wieder am Flughafen und hatten keine Infos wie es weitergeht. Unser Flug DE 2215 war geplant für den nachmittag und Ankunft in Frankfurt am nächsten Morgen um 10:55 Uhr. Irgendwann kam die Nachricht dass der Flieger verspätet reinkommen würde, aber genaues wusste auch irgendwie keiner. Dann haben einige nach Deutschland telefioniert und rausgefunden, dass der Flug auf den nächsten Tag verschoben wurde. Da hatte uns noch keiner von Condor oder Neckermann was gesagt. Der Flug hatte dann natürlich die Verspätung. Wir haben sofort in der gleichen Woche bei Condor wegen der Flugentschädigung angefragt. Dort hiess es aber nur, dass unsere Reklamation bearbeitet wird.

Wie lange dauert sowas?

Hat von euch schon jemand die Entschädigung für die Flugverspätung von Condor für den Flug DE 2115 con Cancun nach Frankfurt bekommen? Wann hat Condor das gezahlt?

Ich bin mal gespannt, ob Condor zahlt, würde aber schonmal gerne wissen, ob uns die Entschädigung zusteht und wie wir da dran kommen, wenn Condor sich nicht meldet?
Gefragt in Flugverspätung von
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Ihr Rückflug von Cancun nach Frankfurt hatte 12 Stunden Verspätung.

Bei einer Verspätung in diesem Umfang handelt es sich bereits um eine Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Cancun und Südafrika beträgt ca. 8.600 km. Damit würden Ihnen 600 Euro pro Fluggast zustehen.

Gem. Art. 5 Absatz 1 c)i) entfällt ein Anspruch jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten.

Außerdem ist noch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

Das Vorliegen eines solchen Umstandes ist jedoch nciht ersichtlich. Falls sich Lufthansa noch auf das Vorliegen eines solchen Umstandes beruft, beachten Sie, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt, also das tatsächliche Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes darlegen.

Ich denke daher, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H.v. 600 EUR pro Fluggast.

Wenn die Fluggesellschaft nicht auf Ihre Schreiben reagiert und Ihnen nicht zeitnah Ihre Forderungen zrückerstattet, könnten Sie eventuell einen Anwalt zur Durchsetzung des Anspruchs geltend machen. 

 

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Auf eurem Flug von Cancun nach Frankfurt gab es Probleme. So wie ich dich verstehe hast du eine Pauschalreise bei Neckermann gebucht, und inzwischen bei Condor eine Entschädigung angefragt. Du fragst dich, ob euch die Entschädigung zusteht und wie lange so etwas dauern mag.

Ansprüche auf eine Entschädigung gegen Condor können sich meine ich aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben. Bei Flugannullierungen können sich Möglichkeiten aus Artikel 5 EU-VO ergeben.

Zur Einordnung ein hilfreiches Urteil des EuGH:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dein Flug ging erst am nächsten Tag. Nach diesem Urteil ist eine Annullierung unproblematisch zu bejahen. Dem würde ich persönlich auch folgen.

Dann zählt Artikel 5 EU-VO Möglichkeiten auf:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Bei Annullierungen sind Ansprüche aus den Artikeln 7, 8 und 9 Eu-VO möglich denke ich.

Du warst am Flughafen, als dein Flug auf den nächsten Tag verschoben wurde. Interessant sein könnten deswegen Ansprüche aus Artikel 9 auf Betreuungsleistungen und Artikel 7 auf Ausgleichszahlungen.

Aus Artikel 9 ergeben sich folgende Leistungen, die von Condor zu übernehmen sind:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Falls du also bestimme Leistungen in Anspruch nehmen musstest, wie oben aufgeführt, dann kannst du, am besten unter Vorlage von Bons und einer Begründung, die Kosten von Condor zurückverlangen.

Außerdem bleibt Artikel 7 auf Ausgleichszahlungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

In Anbetracht der Verspätung und der Entfernung von Cancun nach Frankfurt kommen denke ich 600 Euro pro Fluggast als Entschädigung in Betracht.

Ausgeschlossen kann so ein Anspruch dann sein, wenn außergewöhnliche Umstände zu der Flugverschiebung geführt haben, so Artikel 5:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Was außergewöhnliche Umstände sein können beschreibt das Urteil des AG Rüsselsheim denke ich gut:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.07.2011, Az. 3 C 739/11 (36) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Rüsselsheim 3 C 739/11 (36) reise-recht-wiki.de)

"Außergewöhnlichen Umstände" müsse außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

Davon schreibst du nichts, aber sollte das der Fall sein, dann ist es an Condor dies - in einem Prozess - substantiiert darzulegen, nicht an dir.

So auch das AG Düsseldorf:

AG Düsseldorf, Urteil vom 09. November 2011, Az.: 40 C 8546/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf Az. 40 C 8547/11 reise-recht-wiki.de)

Hiernach (Art. 5 Abs. 3 EU-VO) ist das Luftfahrtunternehmen von den Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Sollten keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben, dann kann ich mir vorstellen, dass dir ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Du wurdest ja auch erst am Flughafen informiert, das heißt weniger als 2 Wochen im Voraus.

Diesen Anspruch hast du Condor gegenüber auch bereits geltend gemacht. Wie lange es nun dauert, bis du eine Rückmeldung bekommt kann ich leider nicht abschätzen - eine zeitliche Grenze oder ähnliches ist der EU-VO nicht zu entnehmen. Dort wird in Artikel 7 lediglich näher spezifiziert, wie das Geld auszuzahlen ist:

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sollte Condor sich nicht melden denke ich, dass ihr euch nur wieder melden könnt, oder aber über die Konsultation eines Anwalts nachdenken könntet.

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