Hallo R.S.,
bei einem Flug mit Airberlin wurde dein Abflugort von Alicante auf Malage umgebucht. Du schreibst, dass du dich jetzt für eine Erstattung deines Flugtickets entschieden hast, und fragst dich, welche Frist für eben diese Erstattung von dir zu setzen ist.
Ich nehme an, dass du deinen möglichen Anspruch aus Artikel 8 EU-VO geltend machen möchtest:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
Du fragst dich jetzt, ob eine Frist von 7 Tagen ausreichend wäre, in der Airberlin dir das Flugticket ersetzen müsste.
Der EU-VO ist in dieser Richtung keine genaue Vorgabe zu entnehmen. Ich würde deshalb zur Orientierung auf Regelungen des BGB zurückgreifen, dabei denke ich an § 355 BGB, den Widerruf, für den folgendes bestimmt ist:
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Von der von dir erwähnten 7-Tages-Frist kann ich dem BGB dagegen nichts entnehmen.
Vielleicht bist du auf die 7-Tages-Frist aus dem MÜ betreffend der Meldung von Gepäckbeschädigungen gestoßen. Diese ist Artikel 31 Abs. 2 MÜ zu entnehmen:
(2) Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muß die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
Diese Regelungen unterstützte so auch das AG Bremen:
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter: "Az 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki")
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden.
Ebenso wie das OLG Frankfurt:
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2007, Az.: 31 C 1093/07 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google OLG Frankfurt 31 C 1093/07 reise-recht-wiki.de eingibst)
Die Schadensanzeige hat binnen 21 Tagen, nachdem das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich zu erfolgen.
Bei Gepäck ist die Beschädigung also innerhalb von 7 Tagen zu melden, und bei Gütern innerhalb von 14 Tagen. Im Falle von Verspätungen muss die Anzeige innerhalb von 21 Tagen erfolgen.
Wenn einem Reisenden also die Möglichkeit gegeben wird innerhalb von 21 Tagen Meldung zu erstatten, und dann weiterhin Ansprüche möglich sind, erscheint es mir andersherum nur fair zumindest eine Frist von 14 Tagen zu setzen.
Ich meine, in Anbetracht von Artikel 31 MÜ und § 355 BGB,
dass eine Fristsetzung wohl irgendwo zwischen 7 und 21 Tagen angesiedelt werden sollte. Die goldene Mitte dabei sind 14 Tage. Diese Fristsetzung würde ich persönlich dir deshalb auch empfehlen. 7 Tagen erscheinen mir zu knapp.