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Hallo zusammen,

folgende Situation: wir 4 Freunde haben bei einer Fluggesellschaft einen Gabelflug nach Kuba gebucht. 28.11.2017 Muc - Holguin und 15.12.17 Varadero - Manchester - Muc. Hotel+Mietwagen haben wir separat über ein Reisebüro bereits gebucht. Gestern Abend haben wir E-Mail von der Airline erhalten, dass unser Hinflug gestrichen wurde und als Alternative bieten die uns den 30.11.17 an. Das würde aber unsere bereits gebuchten Unterkünfte durcheinander bringen. Hotels/Mietwagen stornieren. Haben online nachgeschlagen diese Alternative sollte ca. 750€ kosten. Wir haben mit dem Hotline telefoniert und uns für eine Verlägung nach Vorne entschieden. Wir fliegen jetzt am 26.11 (ca 400€). Wir machen der Airline so zu sagen ein Ersparnis. Tatsächliche Umbuchung selbstverständlich kostenlos. Auf die Anfrage ob nicht als kleine "Entschädigung" Premium nicht drin sein könnte, haben die abgelehnt.

Meine Frage an die erfahrenen User hier ist: eine zusätzliche Entsädigung steht uns nicht zu (da "rechtzeitig" >14 Tage informiert). Wie sieht es aber mit den Hotelkosten und den einen zusätzlichen freien Tag (27.11.) aus. Können wir diese Kosten bei der Airline als Schadensersatz gelten machen?

Danke für eure Unterstützung.

Dimi
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Dimi,

ihr habt Flüge von München nach Holguin am 28.11. und von Varadero über Manchester nach München am 15.12. zurück gebucht. Euer Hinflug wurde verschoben, sodass ihr anstatt am 28.11. am 30.11. startet - ihr konntet aber eine Änderung auf den 26.11 erwirken. Deshalb gibt es Probleme mit eurer Unterkunft und dem Mietwagen, die ihr separat gebucht habt.

Du fragst dich, ob ihr diese Kosten erstattet verlangen könnt.

Du schreibst, dass ihr Gabelflüge gebucht habt - also keine Pauschalreise, sondern eine Individualreise. Deshalb denke ich für dich an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. Bei einer anfänglichen Verschiebung vom 28.11. auf den 30., und jetzt aug den 26., kann ich mir vorstellen, dass es sich hier um eine Annullierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO handeln könnte:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Dazu habe ich dir einmal diesen Artikel hier hineinkopiert, damit du Bescheid weißt. Artikel 5 verweist also auf drei weitere Artikel, nämlich 7, 8 und 9 EU-VO, und zwar, wenn eine Annullierung vorliegt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Der EuGH hat dazu in einem wichtigen Urteil festgestellt, dass eine Annullierung beispielsweise dann vorliegt, wenn der Flug auf einen anderen Tag verlegt wurde. Das trifft bei dir ja zu.

Schauen wir also die obigen Artikel an, auf die Artikel 5 verweist. Artikel 7 entfällt, so oben angemarkert, wenn der Passagier mehr als 2 Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurde. Weil eure Flüge erst im November starten sollen, und ihr euch jetzt meldet, seid ihr früh genug informiert worden. Ich denke also leider, dass Ausgleichszahlungen für euch nicht möglich sind.

Es bleiben 8 und 9.

Nach Artikel 8 kannst du dir dein Flugticket erstatten lassen, oder aber nach Umbuchungen fragen - letzteres hast du ja bereits getan, und ihr habt euch alle auf de 26.11. umbuchen lassen.

Aber es bleibt Artikel 9, dabei geht es um Betreuungsleistungen, was vielleicht passen könnte - du fragst ja nach einer Erstattung der Hotelkosten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Aus diesem Artikel geht aus Ziffer b) hervor, dass anfallende Hotelunterbringungen, die auf eine Annullierung zurückgehen, von der Airline unentgeltlich anzubieten sind.

So auch das AG Dortmund:

AG Dortmund, Urteil vom 04. März 2008, Az.: 431 C 1162/07 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google AG Dortmund 431 C 1162/07 reise-recht-wiki.de eingeben)

Fluggäste seien nach Art. 5 der Verordnung 261/2004 im Falle einer ungerechtfertigten Flugannullierung zu entschädigen. Dies bedeute, dass sie so zu stellen wären, wie sie stehen würden, wenn die Airline vertragsgemäß geleistet hätte. Sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen Aufgrund der Nicht-Beförderung zu tragen hätten (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), seien durch die Luftfahrtgesellschaft zu ersetzen.

Außerdem das LG Darmstadt zum Umfang der Unterbringungskosten:

LG Darmstadt, Urteil vom 03. Juli 2013, Az.: 7 S 238/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google LG Darmstadt 7 S 238/11 reise-recht-wiki.de eingeben)

Das Luftfahrtunternehmen ist nur zur Erstattung der notwendigen Unterbringungskosten in einem angemessenen Maß verpflichtet. Die für die Airline entstehenden Kosten seien, vor dem Hintergrund das Schutzniveau der Fluggäste möglichst hochzuhalten, nicht unverhältnismäßig.

Insofern denke ich, dass ihr die anfallenden (angemessenen) Hotelkosten erstattet verlangen könnt.

Du sprichst auch von Schadensersatz, den du gerne geltend machen würdest. Allerdings hast du wie gesagt keine Pauschalreise gebucht, insofern denke ich nicht, dass das geht, und entnehme der EU-VO auch keine diesbezüglichen Ansprüche. So auch das AG Bad Homburg:

AG Bad Homburg, Urteil vom 22.12.2000, Az. 2 C 3393/00 (24)  (einfach zu finden, wenn du bei Google "2 C 3393/00 (24) reise-recht-wiki“ eingibst)

Im Gegensatz zur Pauschalreise haben Passagiere mit einem Nur-Flug-Vertrag keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude infolge eines Flugmangels/ Gepäckschadens, durch welchen die Reise sinnlos wird oder erheblich an Wert verliert. 

Dazu muss ich noch sagen, dass dies für deinen Hinflug gelten kann, es aber nach Artikel 3 EU-VO (Anwendungsbereich der Verordnung) auf die Airline ankommt, die euch auf dem Rückflug transportiert, ob dies auch für den Rückflug gilt.

Da startet ihr ja in Kuba, und dies ist kein Mitgliedsstaat:

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, (...)

Du schreibst ja leider nicht, wer euch transportiert beziehungsweise bei wem ihr gebucht habt, sondern nur "die Airline".

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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