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Hallo,

wir wollten in der vorletzten Woche von Düsseldorf mit einem Stopover und einem Tag Aufenthalt in Dubai, nach Südafrika weiterfliegen. Beim Check-in in Düsseldorf wurden ausschliesslich die Reisepässe geprüft. Als wir von Dubai aus weiter fliegen wollten, wurde uns der Check-in verwehrt, da die Geburtsurkunde unserer Tochter nicht vorhanden war. Darauf hin hat uns die Fluggesellschaft sämtliche Flüge gestrichen (Weiterflug nach SA, sowie Rückflüge von SA nach Dubai, wie auch von Dubai nach Düsseldorf). Es gab keinerlei Unterstützung der Fluggesellschaft, bzgl Ticketumbuchung, Weiterflug order Rückflug nach Deutschland. Wir mussten schliesslich komplett neue Rückflüge nach Deutschland buchen.

Es konnte zwar mit der SA Migrationsbehörde geklärt werden, dass wir doch einreisen dürfen, allerdings hätten wir bei der Fluggesellschaft komplett neue Tickets für (zusätzlich) knapp 5000 Euro buchen müssen.

Hat sich die Fluggesellschaft korrekt verhalten? Haben wir ein Recht auf Erstattung, zumindest der zusätzlich gebuchten Rückreise-Tickets, da beim Checkin die Reisepapiere nicht komplett geprüft wurden?

Viele Grüße,

Frank
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 Hallo Frank,

ich möchte vorab darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und dies keinen Rechtsrat darstellen soll.

1. Erteilung des Einreiseverbots in Südafrika

Heutzutage gibt es für jedes Land andere Einreisebestimmungen.Während für manche Länder der einfache Reisepass reicht, verlangen andere Länder noch ein Visum oder andere Formalitäten.

Um in Dubai einreisen zu dürfen, benötigen Sie lediglich einen Reisepass der jedoch noch 6 Monate nach dem geplanten Ausreisedatum gültig sein muss. Ein Visum erhalten Sie kostenlos bei Einreise, das dann für 30 Tage gültig ist.

Da Sie diese Anforderungen anscheinend erfüllt haben konnte Ihre Familie problemlos in Dubai einreisen.

Südafrika unterteilt seine Einreisebedingungen jedoch noch einmal in Erwachsene und Minderjährige. 

Für Erwachsene reicht auch hier wieder der Reisepass aus und ein zusätzliches Visum ist nicht nötig. Bei Einreise in Südafrika erhalten sie ein sogenanntes "visitors permit", das für 90 Tage gültig ist. Somit sind für Sie keinerlei Probleme beim Check-In entstanden.

Für die Erlaubnis der Einreise von Minderjährigen in Südafrika reicht der Reisepass leider nicht aus. Hier hat Südafrika strengere Vorschriften. Zusätzlich zum Reisepass wird bei Minderjährigen noch eine internationale Geburtsurkunde verlangt. Diese können Sie auf dem Bürgeramt der zuständigen Stadt beantragen. Diese muss dann entweder als Original oder als beglaubigte Kopie vorliegen. Wenn diese nicht vorhanden ist, so ist es der minderjährigen Person nicht erlaubt in Südafrika einzureisen.

Insoweit war die Fluggesellschaft in Dubai dazu berechtigt Ihnen den Check-In zu verweigern.

2. Stornierung der Flüge und Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Kosten für die neuen Tickets

Fraglich ist jedoch, ob die Fluggesellschaft dazu berechtigt war nur aufgrund der fehlenden Geburtsurkunde Ihnen gleich alle verbleibenden Flüge zu streichen.

Hierbei sind die Flüge meiner Meinung nach getrennt zu beurteilen.

Zunächst möchte ich auf den Flug von Dubai nach Südafrika näher eingehen.

Da Sie die nötigen Dokumente zur Einreise zunächst nicht besessen haben, ist es aus meiner Perspektive aus betrachtet, nicht verwerflich das die Fluggesellschaft Ihren Flug gestrichen hatte. Da Sie jedoch schildern, dass Sie mit der südafrikanischen Migrationsbehörde abgeklärt hatten, dass Sie trotz der fehlenden Geburtsurkunde einreisen dürfen, wäre es meiner Meinung nach von der Fluggesellschaft angebracht gewesen Sie auf einen anderen Flug nach Südafrika umzubuchen.

Nun komme ich zum Rückflug nach Deutschland.

Hier finde ich es von der Fluggesellschaft nicht gerechtfertigt, dass sie auch diesen ersatzlos gestrichen haben, da Sie so nicht einmal die Möglichkeit hatten aus Dubai überhaupt wegzukommen.

Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die zusätzlich gebuchten Tickets können Sie meiner Meinung nach leider nicht geltend machen. Es könnten sich jedoch für Sie andere Ansprüche ergeben. Dazu müsste jedoch die EU-Fluggastrechteverordnung in Ihrem Fall gelten.Grundsätzlich findet diese nur in Mitgliedsstaaten der EU Anwendung.Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie mit einer Fluggesellschaft aus einem Drittstaat (z.B. die Vereinigte Arabische Emirate) nach z.B. Deutschland geflogen sind, die ihren Sitz in der EU hat (z.B. Lufthansa), gilt auch dann die EU-Fluggastrechteverordnung gemäß Artikel 3 Absatz 1b.

Wenn Sie bei einer solchen Fluggesellchaft gebucht haben, könnten für Sie meiner Meinung nach Ansprüche durch eine Nichtbeförderung gemäß Artikel 4 Absatz 3  zustande kommen:

3)Wird den Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 und 9.

Eine Nichbeförderung liegt dann vor, wenn sich das Luffahrtunternehmen weigert die Fluggäste zu befördern, sofern es nicht vertretbare Gründe für diese gibt. Dazu zählen unter anderem die Vollständigkeit der Reisedokumente.Für die Rückreise nach Deutschland sind jedoch keine weiteren Dokumente erforderlich, sodass Sie durch den Besitz des Reisepass und des Personalausweises alle nötigen Unterlagen besitzen. Somit handelt es sich für den gestrichenen Flug zurück nach Deutschland um eine Nichtbeförderung.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1c könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € haben, da die Flugentfernung zwischen Dubai und Düsseldorf mehr als 3500 km beträgt.

Zu diesem Anpruch können Sie folgendes Urteil einsehen:

AG Lübeck, Urteil vom 13.9.2007, Az 28C 331/07 (bei Google einfach zu finden unter: "28C 331/07 reise-recht-wiki.de")

Gemäß Artikel 8 Absatz a könnten Sie z.B. einen Rückflug zum ersten Abflugort, in Ihrem Fall Düsseldorf, zum frühstmöglichen Zeitpunkt verlangen oder aber eine anderweitigere Beförderung zum Endziel, in Ihrem Fall Südafrika, zum frühstmöglichen Zeitpunkt gemäß Artikel 8 Absatz b.

Gemäß Artikel 9 stehen Ihnen Betreuungsleistungen durch das Luftfahrtunternehmen zu.Diese betreffen z.B. Hotelkosten für einen zusätzlichen Aufenthalt oder aber Verpflegungskosten.

Ihrer Fragestellung kann ich leider nicht entnehmen mit welcher Fluggesellschaft Sie geflogen sind, sodass ich hier lediglich Möglichkeiten aufzeigen kann, die sich aus meiner Sicht ergeben könnten.

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