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Unser abendlicher Heimflug mit Germanwings von Dresden nach Stuttgart wurde kurz vor Abflug annulliert. Es wurde uns keine alternative Beförderung angeboten und wir mussten die Heimreise mit der Bahn selbst organisieren, was die gesamte Nacht in Anspruch genommen hat. Wir haben bei Germanwings die Kosten des Bahnticket (150.- EUR) und der Ausgleichszahlung (250- EUR) geltend gemacht. Nun haben wir eine Erstattung des Flugticket (70.- EUR) und der Ausglechszahlung (250.- EUR) erhalten. Ist das so korrekt?
Gefragt in Flugannullierung von
wieder getaggt von
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Hallo, lieber Fragesteller!

Die Grundlage für Ihre Ansprüche ist die Verordnung (EG) 261/2004.

Demnach könnten Sie bei einer erheblichen Abflugverspätung oder Flugannullierung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, sofern die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch beim Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindern lassen hätten. Diese Ausgleichszahlung haben Sie auch anstandslos erhalten.

Darüber hinaus haben Sie einen Anspruch auf vollständige Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel zur vergleichbaren Reisebedingungen. Art. 8, Abs. 1 sagt folgendes:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten […]

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

Das würde heißen, dass die Fluggesellschaft sich auf jeden Fall um eine anderweitige Beförderungsmöglichkeit bemühen müssen hätte. Sie müssen Ihrerseits sich bei der Fluggesellschaft nach einem Alternativflug erkundigen.

Vgl. AG Geldern, Urt. v. 15.06.2014, Az: 3 C 579/12:

„Eine Erstattung von Flugkosten für einen anderweitigen Flug, nach der Annullierung des eigentlichen Fluges, setzt voraus, dass der Fluggast sich bei dem Luftfahrtunternehmen des annullierten Fluges nach Alternativflügen erkundigt.“

Meines Erachtens, es ist nicht relevant, dass hier die Rede vom Alternativflug ist. Die Fluggesellschaft ist grundsätzlich verpflichtet dafür zu sorgen, dass Sie trotz Annullierung an Ihrem Ziel ankommen, es sei denn – Sie akzeptieren die Erstattung des Flugpreises und organisieren Ihre Heimfahrt selbst.

D.h., die Erstattung der Flugkosten anstatt der Alternativbeförderung dürfte nur nach Ihrer Wahl erfolgen.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

die Ansprüche die ein Reisender gegen die Airline wegen Annullierung des Fluges geltend machen kann, ergeben sich in einem Fall wie Ihrem grundsätzlich aus der europäischen Fluggastrechte VO(EG) 261/2004. Gem. Art. 5 VO muss das Luftfahrtunternehmen dem Reisenden grundsätzlich im Fall einer Annullierung Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 und 9 VO und Ausgleichsleistungen gem. Art.7 VO gewähren. In Ihrem Fall enthält Art. 8 die Regelungen zur Weiterbeförderung und Kostenerstattung. Dort heißt es nämlich:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

D.h. grundsätzlich für Sie, dass Sie als Reisender das Wahlrecht haben, ob Sie die Kosten des Flugtickets erstattet verlangen wollen und sich auf eigene Kosten um den Rückweg kümmern oder ob Sie von der Airline eine Ersatzbeförderung zum Endziel verlangen. Unter einer solchen Ersatzbeförderung ist in einem Fall, indem kein anderer alternativer Flug zum Endziel verfügbar ist, unter Umständen auch eine Beförderung durch die Deutsche Bahn zu verstehen. In einem solchen Fall hätte sich allerdings die Airline auf ihre Kosten um die Ersatzbeförderung kümmern müssen, was in Ihrem Fall offenbar nicht geschehen ist. In einem solchen Fall haben Sie dann direkt aus Art. 8 Abs. 1 VO gegen die Airline einen Anspruch auf Erstattung der Zugticketkosten.

Das bedeutet vorliegend, dass nicht die Airline in Ihrem Fall zu entscheiden hat, ob sie Ihnen die Kosten für die Flugtickets oder für die Bahntickets erstattet, sondern Sie als Reisender.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hallo Fragesteller!

In einem solchen Fall der Flugannullierung greifen in der Regel Ansprüche aus der EG-VO 261/2004.

In erster Linie denke ich da an Ausgleichszahlungen. Dazu ist allerdings zu sagen, dass solche nicht gezahlt werden müssen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen. Des Weiteren müssen solche Zahlungen auch nicht gewährleistet werden, wenn Sie rechtzeitig (mindestens 2 Wochen im Voraus) über die Annullierung informiert wurden. Ihnen wurde allerdings erst kurz vorher, also weniger als sieben Tage vor Flugantritt von der Annullierung berichtet. Falls Ihnen einen Alternativflug angeboten wurde, der weniger als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet, hätten Sie auch keinen Anspruch auf solche Zahlungen. Dies war bei Ihnen allerdings nicht der Fall, demnach ergeben sich Ihre Ansprüche aus Art.7 der Verordnung. Gemäß diesem kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


Diese 250 Euro haben Sie ja laut Sachverhalt auch erhalten.

 

Gemäß Art. 8 hatten Sie auch das Wahlrecht, ob Sie eine anderweitige Beförderung zu gleichwertigen Bedingungen möchten. Andernfalls könnten sie auch den Ticketpreis zurückverlangen und sich selbst um eine anderweitige Beförderung kümmern, was Sie auch getan haben. Da dies Kosten für die anderweitige Beförderung allerdings höher waren, müsste die Airline dies theoretisch auch übernehmen.

Im Zweifel wenden Sie sich einfach an einen Anwalt für Flug- und Passagierrechte.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")


 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo,

bei einer Annullierung des ursprünglichen Fluges können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Germanwings geltend machen.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Dementsprechend könnte hier ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäßg Artikel 7 der Verordnung Nr. 261/2004/EG geltend gemacht werden.

 

Artikel 7 EG-Verordnung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

bei einer Annullierung können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Dazu die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der zurückgelegten Entfernung. Bei einer Entfernung zwischen Dresden und Stuttgart liegt eine Entfernung von 412,41 km vor. Damit haben Sie bereits richtig erkannt, dass Ihnen ein Anspruch in Höhe von 250 Euro je Fluggast zustehen könnte.

Weiterhin können Sie einen Anspruch aus dem Art. 8 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Nach Art. 8 können sie entweder :

a) die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten verlangen

b) eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt oder

c) eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergelichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass Sie die Ausgleichzahlungen im Wert von 250 Euro die Ihnen zustehen, bereits erhalten haben. Da Ihnen keine alternative Beförderung angeboten wurde, kam für Sie keine anderweitige Beförderung nach den Buchstaben b) und c) in Frage. Somit verblieb nur die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. Auch diese im Wert von 70 Euro haben Sie von Germanwings erstattet bekommen.

Grundsätzlich ist dem Artikel 8 eindeutig zu entnehmen, dass Sie ein Wahlrecht haben. Da Germanwings Ihnen keinen alternativen Flug anbieten konnte, haben Sie sich auf eigene Faust darum gekümmert. Die Kosten des Bahntickets belaufen sich auf 150 Euro und sind somit höher als die 70 Euro für das zurückerstattete Ticket. Danach müsste Germanwings Ihnen meiner Ansicht nach auch die Ihnen dadurch entstandene Differenz auszahlen.

 

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

Es handelt sich bei ihrem Flug um eine Annulierung.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie wurden nicht rechtzeitig informiert, daher kommt die Annulierung zum Tragen.

Es ergibt sich aus Art. 8 EG (VO) 261/2004, dass Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung stehen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

CaptainCook

 

 

 

 

 

 

 

 

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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