Wir sollten mit der Familie für eine Pauschalreise auf den Kanarischen Inseln am 16. Februar 2013 vom Flughafen Düsseldorf nach Las Palmas auf Gran Canaria fliegen. Wir sind für den Flug X3 2114 morgens pünktlich zum Flughafen angereist. Dort sagten die Mitarbeiter der Fluggesellschaft TUIfly, dass sich der Abflug bis zum Abend "verzögert". Das war reichlich untertrieben, da wir letztendlich erst um 21.30 Uhr abgeflogen sind. Geplant war eigentlich der Abflug um 11.50 Uhr. Somit mussten wir den ganzen Tag am Flughafen verbringen. Der Flugzeugkapitän hat dann während des Fluges eine Durchsage gemacht und als Grund für die Flugverspätung angegeben, dass ein Crew-Mitglied auf einem Vorflug des Flugzeugs am Vortag in Ohnmacht gefallen wäre und die Behandlung eine Flugverspätung auslöste, die sich dann auf alle Folgeflüge bis zum nächsten Tag fortgesetzt hätte.
Wir haben bei der TUIfly die Entschädigung für die Flugverspätung von 400 EUR gefordert, insgesamt also 1600 EUR. Die TUIfly hat uns geantwortet:
Sehr geehrter Herr ...
es tut uns leid, dass der Flug nicht planmäßig in Las Palmas landen konnte und sie eine Ankunftsverspätung von 10 Stunden in Kauf nehmen mussten.
Wegen der Verspätung erwarten Sie eine Entschädigung und berufen sich dabei auf die am 17.02.2005 in Kraft getretene EU-Verordnung 261/2004. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Vereinbarung der EU-Länder, die die Ansprüche der Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und großer Flugverspätung regelt.
Der Flug verzögerte sich, weil der erste Flug des betreffenden Flugumlaufs ursächlich wegen schlechter Witterungsverhältnisse in Zweibrücken umgeleitet werden musste. Da mit einem Flugzeug bis zu sechs Flüge pro Tag durchgeführt werden, lassen sich Folgeverspätungen nicht immer vermeiden und nur teilweise wieder aufholen.
Die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu großen Flugverspätungen hat zu deutlichen Abweichungen bei der Auslegung und Anwendung vom Wortlaut der EU-Verordnung 261/04 geführt. Zudem hat der Europäische Gerichtshof, in dem von ihm entschiedenen Fall in Bezug auf Flugverspätungen festgestellt, dass eine Ausgleichszahlung bei Verspätungen dann nicht zu zahlen ist, wenn die Verspätung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Ansprüche uns gegenüber bestehen somit weder nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu großen Flugverspätungen noch auf Basis der EU-Verordnung.
...
Ihre Forderungen müssen wir zurückweisen. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Für ihre künftigen Flugreisen wünschen wir ihnen einen in jeder Hinsicht erfreulicheren Verlauf.
Mit freundlichen Grüßen
TUIfly GmbH
Nicole Manowski
Wir haben jedoch nicht das geringste Verständnis für die - aus unserer Sicht - seltsamen Begründungen der TUIfly. Erst hieß es, dass eine Stewardess in Ohnmacht fällt und das Flugzeug deswegen nicht pünktlich starten kann und plötzlich sollen Wetterverhältnisse in Zweibrücken für die Flugverspätung verantwortlich sein.
Wie kann man dagegen vorgehen?