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Über lastminute.de buchte ich Hin- und Rückflug mit Germania von Bremen nach Kos. Der Rückflug von Kos nach Bremen sollte ursprünglich um 19:35 Uhr in Bremen ankommen. Dies wurde uns drei Wochen vor stattfindendem Rückflug noch durch die Buchungsagentur lastminute.de bestätigt. Am Tag des Rückflugs jedoch sahen wir online auf der Seite des Fluganbieters Germania noch einmal die Flugdetails an und entdeckten, dass die geplante Ankunft nun 22:35 Uhr statt 19:35 Uhr lautete. Ein Anruf bei lastminute.de ergab nur die Aussage, dass diese uns keine Email bezüglich dieser Änderung geschickt hatten, mehr konnte die Mitarbeiterin jedoch nicht sagen und legte mich dann in die Warteschleife, in der ich nach 15 min frustriert aufgab. Meine Frage ist nun, ob mir aufgrund der nicht erfolgten Mitteilung der Flugzeitänderung eine Entschädigung zusteht und falls ja, ob ich diese bei der Fluggesellschaft oder aber bei der Buchungsagentur geltend machen muss? Vielen Dank im Voraus für jegliche Hilfe in dieser Frage!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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In der Regel können Sie bei großen Verspätungen Ansprüche aus der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über Fluggastrechte erheben.

 

Art 7. besagt:

Die Rechte werden je nach geflogener Strecke in Abhängigkeit zu einer zu vertretbaren Wartezeit gemessen:
 

  • Flugstrecke kleiner 1.500 km --> Abflugverspätung von 2 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 1.500 km innergemeinschaftlich, ansonsten 1.500 - 3.500 km --> Abflugverspätung von 3 oder mehr Stunden

  • Flugstrecke größer 3.500 km --> Abflugverspätung von 4 oder mehr Stunden


Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Sie sind mit einer Verspätung von 3 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Die Entfernung zwischen Kos und Bremen beträgt 2.298,74 km. Bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km ist eine Verspätung von mindestens 3 Stunden erforderlich. Das ist in Ihrem Fall gegeben und Sie haben einen Anspruch von 400 € pro Fluggast. Diese Kosten sind gegen die Fluggesellschaft zu richten.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Sie wurden überhaupt nicht über die Verlegung unterrichtet, weshalb Sie einen Anspruch auf 400 €  pro Fluggast gegen die Fluggesellschaft haben.

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